Urteile neu online gestellt

Bundesverfassungsgericht, Urteil v. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01
Leitsatz:

Ein staatliches Monopol für Sportwetten ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 22.02.2008 - Az.: 13 B 1215/07
Leitsatz:

1. Private Sportwetten in Deutschland sind verboten.
2. Die Regelungen des zum 01.01.2008 in Kraft getretene Glücksspiel-Staatsvertrages (GlüStV) sind mit dem nationalen Verfassungsrecht und dem EU-Recht vereinbar.

Landgericht Muenchen, Urteil v. 29.03.2010 - Az.: 5 KLs 382 Js 35199/09
Leitsatz:

Bei der Online-Hausverlosung "winyourhome.de", bei der die Teilnehmer im Wege eines Quiz ermittelt und dann per Losziehung an der Teilnahme zugewiesen werden, überwiegt das glücksspielrechtliche Element. In diesem Fall macht sich der Anbieter dieser Internet-Hausverlosung strafbar, da es sich um unerlaubtes Glücksspiel handelt. Dies gilt vor allem dann, wenn der Anbieter im Vorfeld entgegen anwaltlichen Rates und entgegen der Anweisung der zuständigen Behörde gehandelt hat.

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 07.02.2006 - Az.: 15 U 157/05
Leitsatz:

Ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch aus einem sittenwidrigen Schenkkreis-Spiel ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, auch wenn der Leistende die Sittenwidrigkeit von Beginn an kannte. Ausnahmsweise führt hier nämlich die Sittenwidrigkeit des Schenkkreis-Spieles nicht dazu, dass eine Rückforderung nach § 817 S.2 BGB ausgeschlossen ist.

Verwaltungsgericht Minden_1, Beschluss v. 30.01.2008 - Az.: 3 K 1570/06
Leitsatz:

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 22.11.2207 - 1 BvR 2218/06) sind alle sportwettenrechtlichen Untersagungsverfügungen, die vor dem 28.03.2006 erlassen worden sind, wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG rechtswidrig.

Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss v. 15.06.2010 - Az.: AN 4 S 10.00573
Leitsatz:

Bereits ein Einsatz von 50 Cent für Poker, Casino und Online-Wetten stellt ein unerlaubtes Glücksspiel dar. Unabhängig von der Höhe des Betrages verstößt jeder Einsatz gegen die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages.

Landgericht Frankfurt_aM, Beschluss v. 30.03.2006 - Az.: 2/03 0 112/05
Leitsatz:

Aus einer reinen Domain-Bezeichnung (hier: www.lotto-betrug.de) lässt sich weder eine wahre noch unwahre Tatsachenbehauptung herleiten. Denn der
durchschnittlich informierte Internetnutzer entnimmt einem Domainnamen nicht die Information, dass die dort Genannten strafbare Handlungen begangen hätten, die unter den Straftatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) fallen, und/oder wegen Betrugs verurteilt worden sind.

Hinweis:


In der Beschwerdeinstanz wurde die Entscheidung vom OLG Frankfurt LG Frankfurt (Beschl. v. 30.03.2006 - Az.: 2/03 0 112/05) bestätigt.

Verwaltungsgericht Regensburg, Beschluss v. 18.02.2008 - Az.: RN 4 K 07.393
Leitsatz:

Das Verfahren wird ausgesetzt bis zur Entscheidung des EuGH über die Vorlage des VG Gießen (Beschl. v. 07.05.2007 - 10 E 13/07).

Landgericht Karlsruhe, Urteil v. 06.11.2009 - Az.: 14 O 44/09
Leitsatz:

Ein Unternehmen handelt wettbewerbswidrig, wenn es ohne Einwilligung Telefonwerbung zur Vermittlung an entgeltlichen Online-Gewinnspielen durchführt. Ebenso ist das Anbieten per Telefon zur Teilnahme an der Lotterie "6 aus 49" ohne Einwilligung des Angerufenen unzulässig.

Landgericht Bonn, Urteil v. 30.03.2006 - Az.: 14 O 37/06
Leitsatz:

Bei einem WM-Karten-Gewinnspiel, das als Voraussetzung die Teilnahme am einem staatlichen Glücksspiel (hier: Oddset) hat, liegt kein Fall der verbotenen Kopplung nach § 4 Nr.6 UWG vor, da der Einsatz für das staatliche Glücksspiel keine "Ware oder Dienstleistung" ist.