Urteile neu online gestellt

Bundesgerichtshof , Urteil v. 02.12.2009 - Az.: I ZR 91/06
Leitsatz:

Da im Jahr 2004 die Durchführung, Veranstaltung und Vermittlung von Online-Sportwetten nicht als illegales Glücksspiel eingestuft wurden, stellte das Anbieten der privaten Sportwetten keine unlautere Wettbewerbshandlung dar. Das damals geltende staatliche Wettmonopol war mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Berufsfreiheit nicht vereinbar.

Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 19.04.2005 - Az.: 1-20 U 212/04
Leitsatz:

Die Veranstaltung eines Gewinnspiels, bei dem Lotterie-Teilnahmescheine gewonnen werden können, verstößt gegen den Grundsatz der Kopplung und ist somit wettbewerbswidrig.

Saarlaendisches_Oberlandesgericht , Urteil v. 30.01.2008 - Az.: 1 U 534/07 -169-
Oberverwaltungsgericht Muenster, Beschluss v. 26.01.2010 - Az.: 13 B 760/09
Leitsatz:

Ein Registrar ist als Diensteanbieter nicht verpflichtet, Informationen des Domaininhabers zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit in Verbindung mit der Domain hinweisen. Daher haftet der Registrar auch nicht als Störer für die bei ihm registrierten Domains, die sich mit illegalem Glückspiel befassen.

Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 28.03.2006 - Az.: LVG 2/06
Leitsatz:

1. Für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Aussetzung des Vollzuges eines Gesetzes begehrt wird, gelten besonders hohe Anforderungen.
Das Landesverfassungsgericht hat - wie das Bundesverfassungsgericht - wegen des damit verbundenen erheblichen Eingriffs in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers nur mit größter Zurückhaltung von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.
2. Die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Gesetzes vorgetragen werden, haben daher dabei außer Betracht zu bleiben, wenn sich nicht die Verfassungsbeschwerde von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet darstellt.
3. Die mit einer gesetzlichen Regelung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile Einzelner sind regelmäßig nicht geeignet, die Aussetzung von Normen im Gemeinwohlinteresse zu begründen. Eine Ausnahme kann in dem Fall bestehen, wenn die Gefahr droht, dass ein Gewerbebetrieb durch den Vollzug der angegriffenen Norm, der durch die einstweilige Anordnung ausgesetzt werden soll, schlechthin seiner Existenz beraubt würde, also aufgegeben oder in die Insolvenz geführt werden müsste.

Verwaltungsgericht Minden, Beschluss v. 30.01.2008 - Az.: 3 K 1572/06
Leitsatz:

1. Dem Europarecht sind Übergangsfristen wie sie aktuell das BVerfG (Urt. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01) bestimmt hat, fremd, so dass die vom BVerfG eingeräumte Übergangsfrist europarechtswidrig ist.
2. Das staatliche Glücksspiel-Monopol verstößt daher gegen EU-Recht und ist unwirksam.

Verwaltungsgericht Saarlouis, Beschluss v. 28.04.2010 - Az.: 6 L 2142/09
Leitsatz:

Das Veranstalten und Vermitteln sowie die Werbung für öffentliches Glücksspiel bei Online-Angeboten privater Anbieter ist unzulässig. Die Abschaltung der privaten Online-Angebote ist beim Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften gerechtfertigt und stellt keine unverhältnismäßige Belastung dar.

Landgericht Koeln, Urteil v. 02.02.2006 - Az.: 31 O 605/04
Leitsatz:

1. Sportwetten sind Glücksspiele.
2. Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder beworben werden.
3. Die §§ 284, 287 StGB sind mit den EU-Grundfreiheiten vereinbar. Ein Veranstalter von privaten Sportwetten ohne deutsche Lizenz handelt schon deswegen wettbewerbswidrig, weil er seine Rechte im verwaltungsrechtlichen Genehmigungsverfahren geltend zu machen hat und nicht einfach genehmigungsfrei Sportwetten anbieten darf.

Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss v. 27.02.2008 - Az.: 4 K 213/08
Verwaltungsgericht Muenster, Beschluss v. 14.06.2010 - Az.: 1 L 155/10
Leitsatz:

Eine im Internet veranstaltete Hausverlosung, für deren Teilnahme 40,- EUR berechnet wird, verstößt gegen den Rundfunkstaatsvertrag, da für die Teilnahme an derartigen Gewinnspielen nur ein Entgelt von 50 Cent verlangt werden darf.