Urteile nach Gerichten
- Landgericht Wiesbaden, Urteil v. 29.11.2007 - Az.: 13 O 119/06
- Landgericht Wiesbaden, Beschluss v. 12.09.2007 - Az.: 1 Qs 26/07
- Landgericht Wiesbaden, Urteil v. 10.08.2009 - Az.: 11 O 12/09
- Leitsatz:
Die Werbung für Glücksspiele darf grundsätzlich auch werbende Elemente enthalten, so lange sie sich an das Gebot der Sachlichkeit und Richtigkeit hält.
- Landgericht Wiesbaden, Urteil v. 27.07.2009 - Az.: 11 O 29/09
- Leitsatz:
1. Eine Interessenvereinigung für Buchmacher auf dem Gebiet von Pferdewetten ist in einem Rechtsstreit gegen Anbieter aus dem Glücksspielsektor aktivlegitimiert. Um die Suchtgefahren effektiv zu bekämpfen, reicht es für die Aktivlegitimation aus, dass der Marktanteil sich im Promillebereich bewegt.
2. Sind Rubellose und deren Werbeflyer nicht aufreißerisch gestaltet, so liegt kein Verstoß gegen das Glücksspielwerbeverbot vor, da es an einer Anreizwirkung oder Ermunterung zum Glücksspiel fehlt. - Landgericht Wiesbaden, Urteil v. 28.05.2009 - Az.: 13 O 52/09
- Leitsatz:
Die Lotto-Reklame "Das Lotto-MusikDing", welche mit Konzerttickets als garantiertem Zusatzgewinn wirbt, ist wettbewerbswidrig. Dies gilt vor allem dann, wenn dem Kunden suggeriert wird, dass das Konzerticket auf jeden Fall Bestandteil des "Lotto-MusikDings" ist.
- Amtsgericht Wiesbaden, Beschluss v. 05.08.2005 - Az.: 2220 Js 13226/04 - 73 Ds
- Leitsatz:
1. Bei einem Einsatz von 0,20 EUR pro Spiel handelt es sich um einen nicht erheblichen Einsatz und somit um kein Glücksspiel iSd. § 284 StGB.
2. Ein virtuelles, zufallsbezogenes Geldspielgerät fällt nicht unter § 33 c GewO, da die GewO ein mechanisch betriebenes Spielgerät voraussetzt. Es liegt auch kein anderes Spiel iSd. § 33 d GewO vor, da diese Vorschrift lediglich Geschicklichkeitsspiele erfasst, jedoch nicht solche Spiele, die vom Zufall abhängen. - Verwaltungsgericht Wuerzburg, Beschluss v. 07.03.2006 - Az.: W 5 S 06.162
- Leitsatz:
1. Das Verbot des § 9 Abs.2 SpielVO ist umfassend zu verstehen und verbietet jede Form der zusätzlichen Gewinnchance oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen. Die Norm differenziert nicht zwischen Entgeltlichkeit und Unentgeltlichkeit.
2. Die Ungleichbehandlung der Branche der Geräte-Aufsteller in Verhältnis zu anderen Wirtschaftsunternehmen rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass sich diese Branche gewerbsmäßig mit dem Spiel als solchem befasst, während bei den anderen Wirtschaftsunternehmen mit der Durchführung eines Gewinnspiels in aller Regel dieses beendet ist. - Verwaltungsgericht Wuerzburg, Urteil v. 25.10.2006 - Az.: W 6 K 06 273
- Leitsatz:
Die zuständige Behörde hat auch bei Anmeldung eines Gewerbes, das die Vermittlung von privaten Sportwetten zum Gegenstand hat, eine Empfangsbescheinigung nach § 14 GewO auszustellen. Die Behörde kann die Ausstellung nicht mit dem Argument Grund verweigern, dass private Sportwetten in Deutschland verboten sind.
- Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil v. 15.05.2019 - Az.: RO 5 K 18.672
- Leitsatz:
Verbotene Internet-Werbung für Glücksspiele

