Urteile nach Gerichten
- Verwaltungsgericht Stade-2, Beschluss v. 15.05.2006 - Az.: 6 B 805/06
- Leitsatz:
Das Verbot des § 9 Abs.2 SpielVO ist umfassend zu verstehen und verbietet jede Form der zusätzlichen Gewinnchance oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen. Weder vom Gewerbetreibenden selbst, noch durch Dritte mit dessen Genehmigung oder Duldung, darf den Spielern und sonstigen Besuchern der Spielhalle angeboten werden, sich über elektronische Medien, schriftliche Teilnahmeerklärungen oder Entgegennahme der Daten durch Personen, an Gewinnspielen, Verlosungen oder Geschicklichkeitsspielen zu beteiligen, welche Geld- oder Sachgewinne in Aussicht stellen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde in der Beschwerde-Instanz bestätigt OVG Lueneburg (Beschl. v. 14.07.2006 - Az.: 7 ME 126/06)
- Amtsgericht Starnberg, Beschluss v. 18.11.2009 - Az.: 1 Cs 34 Js 41228/08
- Leitsatz:
Es liegt keine strafbare unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie vor, wenn die Teilnehmer für jedes Los lediglich 50 Cent bezahlen und frei entscheiden können, wie viele Lose sie kaufen möchten. Die Erheblichkeitsgrenze ist damit nicht überschritten.
- Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss v. 27.02.2008 - Az.: 4 K 213/08
- Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss v. 05.03.2008 - Az.: 4 K 603/08
- Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss v. 17.03.2008 - Az.: 4 K 456/08
- Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss v. 17.07.2006 - Az.: 4 K 2657/06
- Leitsatz:
1. Das Bundesland Baden-Württemberg hat bislang nicht die Vorgaben des BVerfG, Urt. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01 ausreichend umgesetzt.
2. Die landesrechtlichen Regelungen zum Sportwettenrecht sind in Baden-Württemberg somit derzeitig verfassungswidrig. Privaten Sportwetten-Anbietern kann somit keine Untersagungsverfügung ausgesprochen werden.
3. Aus all diesen Gründen ist ein Verbot der privaten Sportwetten-Vermittlung rechtswidrig - Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss v. 23.11.2006 - Az.: 4 K 3895/06
- Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss v. 17.10.2006 - Az.: 4 K 3499/06
- Leitsatz:
1. Das baden-württembergische Sportwettenrecht verstößt (derzeit) gegen EU-Recht.
2. Das Verbot, private Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter zu vermitteln, ist daher rechtswidrig. - Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss v. 20.02.2007 - Az.: 4 K 4582/06
- Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss v. 27.07.2005 - Az.: 5 K 1054/05

