Urteile nach Gerichten
- Oberlandesgericht Schleswig, Urteil v. 14.12.2010 - Az.: 6 U 14/09
- Leitsatz:
Die Gestaltung der Homepage als auch der Spielscheine der staatlichen schleswig-holsteinischen Lottogesellschaft verstößt gegen den Glücksspielstaatsvertrag. Dies liegt vor allem an der Werbung für den Lotto-Jackpot, die auffällig und aufreizend gestaltet war.
- Oberverwaltungsgericht Schleswig- Holstein, Beschluss v. 02.01.2007 - Az.: 3 MB 38/06
- Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss v. 23.08.2006 - Az.: 12 B 55/06
- Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss v. 30.01.2008 - Az.: 12 A 102/06
- Leitsatz:
1. Es bestehen erhebliche rechtliche Bedenken, ob das deutsche Glücksspiel-Monopol mit dem EU-Recht vereinbar ist.
2. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art. 234 Abs. 1 a EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
a) Ist Art. 49 EG dahingehend auszulegen, dass die Berufung auf die Dienstleistungsfreiheit voraussetzt, dass der Dienstleistungserbringer nach den Bestimmungen des Mitgliedstaates, in dem er ansässig ist, die Dienstleistung auch dort erbringen darf. - hier: Beschränkung der Glücksspiellizenz Gibraltars auf "offshore bookmaking"?
b) Ist Art. 49 EG dahingehend auszulegen, dass dieser einem maßgeblich mit der Bekämpfung von Spielsuchtgefahren begründeten nationalen staatlichen Veranstaltungsmonopol auf Sportwetten und Lotterien (mit nicht nur geringem Gefährdungspotenzial) entgegensteht, wenn in diesem Mitgliedstaat andere Glücksspiele mit erheblichem Suchtgefährdungspotenzial von privaten Dienstleistungsanbietern erbracht werden dürfen und die unterschiedlichen rechtlichen Regelungen zu Sportwetten- und Lotterien einerseits und anderen Glücksspielen andererseits auf der unterschiedlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder und des Bundes beruhen?
Für den Fall der Bejahung der Vorlagefrage b):
c) Ist Art. 49 EG dahingehend auszulegen, dass dieser einer nationalen Regelung entgegensteht, die einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis für das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen auch bei Vorliegen der gesetzlich normierten Erteilungsvoraussetzungen in das Ermessen der Erlaubnisbehörde stellt?
d) Ist Art. 49 EG dahingehend auszulegen, dass dieser einer nationalen Regelung entgegensteht, die das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet untersagt, wenn insbesondere gleichzeitig - wenngleich auch nur für eine Übergangsfrist von einem Jahr - die Veranstaltung und Vermittlung im Internet unter Einhaltung von Jugend- und Spielerschutzbestimmungen ermöglicht wird, um zum Zweck eines Verhältnismäßigkeitsausgleichs namentlich zweier gewerblicher Spielvermittler, die bislang ausschließlich im Internet tätig sind, eine Umstellung auf die nach dem Staatsvertrag zugelassenen Vertriebswege zu ermöglichen? - Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss v. 02.01.2007 - Az.: 3 MB 39/06
- Leitsatz:
Da erhebliche verfassungs- und europarechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des derzeitigen Sportwetten-Monopols bestehen, ist die Interessensabwägung im einstweiligen Verfügungsverfahren zugunsten des privaten Sportwetten-Vermittlers vorzunehmen.
- Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss v. 02.01.2007 - Az.: 3 MB 38/06
- Leitsatz:
Da erhebliche verfassungs- und europarechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des derzeitigen Sportwetten-Monopols bestehen, ist die Interessensabwägung im einstweiligen Verfügungsverfahren zugunsten des privaten Sportwetten-Vermittlers vorzunehmen.
- Amtsgericht Solingen, Beschluss v. 07.11.2005 - Az.: 20 Ds 60 Js 124/05 -158/05
- Leitsatz:
1. § 284 StGB ist mit dem Europäischem Gemeinschaftsrecht nicht zu vereinbaren und ist damit keine wirksame Grundlage für eine Strafbarkeit.
2. Es ist fraglich, ob es sich bei Sportwetten angesichts des erheblichen Wissens-Elements überhaupt um Glücksspiel handelt.
3. Da die Zulässigkeit von Sportwetten bis heute rechtlich umstritten ist, liegt ein unvermeidbarer Verbotsirrtum vor.
- Verwaltungsgericht Stade, Beschluss v. 15.05.2006 - Az.: 6 B 807/06
- Leitsatz:
Das Verbot des § 9 Abs.2 SpielVO ist umfassend zu verstehen und verbietet jede Form der zusätzlichen Gewinnchance oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen. Weder vom Gewerbetreibenden selbst, noch durch Dritte mit dessen Genehmigung oder Duldung, darf den Spielern und sonstigen Besuchern der Spielhalle angeboten werden, sich über elektronische Medien, schriftliche Teilnahmeerklärungen oder Entgegennahme der Daten durch Personen, an Gewinnspielen, Verlosungen oder Geschicklichkeitsspielen zu beteiligen, welche Geld- oder Sachgewinne in Aussicht stellen.
- Verwaltungsgericht Stade, Beschluss v. 06.05.2008 - Az.: 6 B 364/08
- Verwaltungsgericht Stade, Urteil v. 10.12.2014 - Az.: 6 A 3438/13
- Leitsatz:
Verbotene Außenwerbung einer Spielhalle.

