Urteile nach Gerichten
- Landgericht Saarbruecken, Urteil v. 19.09.2007 - Az.: 71 O 79/07
- Oberverwaltungsgericht Saarland, Beschluss v. 04.04.2007 - Az.: 3 W 18/06
- Oberlandesgericht Saarland, Beschluss v. 07.05.2009 - Az.: 1 U 601/08
- Leitsatz:
1. "Win Fonds" sind Glücksspiele.
2. Wer dem Kunden die Möglichkeit zur Teilnahme und anderen Gewinnspielen mittels "Win Fonds" anbietet, handelt als gewerblicher Spielvermittler. - Verwaltungsgericht Saarlouis, Beschluss v. 28.04.2010 - Az.: 6 L 2142/09
- Leitsatz:
Das Veranstalten und Vermitteln sowie die Werbung für öffentliches Glücksspiel bei Online-Angeboten privater Anbieter ist unzulässig. Die Abschaltung der privaten Online-Angebote ist beim Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften gerechtfertigt und stellt keine unverhältnismäßige Belastung dar.
- Oberverwaltungsgericht Saarlouis, Beschluss v. 06.06.2006 - Az.: 3 Q 9/04
- Leitsatz:
1. Spielhallen und Spielbanken dürfen hinsichtlich der Öffnungszeiten grundsätzlich unterschiedlich behandelt werden.
2. Es liegt kein Verstoß gegen Art. 3 GG vor. - Oberverwaltungsgericht Saarlouis, Beschluss v. 06.12.2006 - Az.: 3 W 18/06
- Leitsatz:
1. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob die derzeitige Ausgestaltung des saarländischen Sportwettenrechts mit dem EU-Gemeinschaftsrecht (Art. 43 EG und 49 EG) ist.
2. Aufgrund dieser Zweifel ist die sofortige Vollziehung einer Untersagungsverfügung bzgl. der Vermittlung privater Sportwetten auszusetzen.
- Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 28.03.2006 - Az.: LVG 2/06
- Leitsatz:
1. Für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Aussetzung des Vollzuges eines Gesetzes begehrt wird, gelten besonders hohe Anforderungen.
Das Landesverfassungsgericht hat - wie das Bundesverfassungsgericht - wegen des damit verbundenen erheblichen Eingriffs in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers nur mit größter Zurückhaltung von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.
2. Die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Gesetzes vorgetragen werden, haben daher dabei außer Betracht zu bleiben, wenn sich nicht die Verfassungsbeschwerde von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet darstellt.
3. Die mit einer gesetzlichen Regelung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile Einzelner sind regelmäßig nicht geeignet, die Aussetzung von Normen im Gemeinwohlinteresse zu begründen. Eine Ausnahme kann in dem Fall bestehen, wenn die Gefahr droht, dass ein Gewerbebetrieb durch den Vollzug der angegriffenen Norm, der durch die einstweilige Anordnung ausgesetzt werden soll, schlechthin seiner Existenz beraubt würde, also aufgegeben oder in die Insolvenz geführt werden müsste. - Oberverwaltungsgericht Sachsen_Anhalt, Beschluss v. 27.07.2005 - Az.: 1 M 321/05
- Leitsatz:
1. Der Vermittler von Sportwetten über das Internet ist (eher) als Content-Provider denn als Access-Provider einzustufen.
2. Es existiert keine wirksame technische Methode, den Aufenthalt eines Internet-Spielers zweifelsfrei zu bestimmen und so Personen aus einem bestimmten Bundesland vom Mitspielen abzuhalten. Lediglich wenn der Vermittler seine Tätigkeit vollständig aufgeben würde, wäre sichergestellt, dass keine Personen aus dem Bundesland mehr mitspielen würde. Eine solche vollständige Unternehmensaufgabe verstößt jedoch gegen das Übermaßverbot.
- Verwaltungsgericht Schleswig, Beschluss v. 25.01.2011 - Az.: 12 B 76/10
- Leitsatz:
Eine Muttergesellschaft haftet für das Handeln des Tochterunternehmens und ist zur Zahlung eines Zwangsgeldes verpflichtet, wenn die Tochtergesellschaft trotz eines Untersagungsverbotes öffentliches Online-Glücksspiel vermittelt.
- Verwaltungsgericht Schleswig, Beschluss v. 23.08.2006 - Az.: 12 B 43/06

