Urteile nach Gerichten
- Verwaltungsgericht Regensburg, Beschluss v. 30.05.2018 - Az.: RO 5 S 18.681
- Leitsatz:
Auch Werbung mit Gratis-Gewinnspiel kann Glücksspiel-Verbot berührt sein
- Landgericht Regensburg, Beschluss v. 22.12.2006 - Az.: 1 Qs 106/2006
- Leitsatz:
Das Vermitteln von Sportwetten nach England an einen dort konzessionierten Buchmacher ohne verwaltungsrechtliche Erlaubnis des Freistaats
Bayern ist - jedenfalls in der Zeit vor Ergehen des Urteils des BVerfG v. 28.03.2006, Az.
1 BvR 1054/01 - nicht strafbar, da
das staatliche Wettmonopol verfassungswidrig ist.
- Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg, Beschluss v. 30.04.2008 - Az.: RO 4 S 08.252
- Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 08.05.2006 - Az.: 6 B 10359/06.OVG
- Leitsatz:
Durch die nachträgliche technische Veränderung eines (ursprünglich) gemäß § 33 c GewO zulassungspflichtigen Spielgeräts entfällt seine formelle Zulassungspflichtigkeit nicht.
- Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 28.09.2006 - Az.: 6 B 10895/06.OVG
- Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 02.06.2005 - Az.: 12 B 10467/05.OVG
- Oberverwaltungsgericht Rheinland_Pfalz, Beschluss v. 21.10.2008 - Az.: 6 B 10778/08
- Leitsatz:
1. Pokerturniere sind keine unerlaubten Glücksspiele i.S.d. Glücksspielstaatsvertrages, wenn ein nur geringer Kostenbeitrag von 15,- EUR gezahlt wird und die Teilnehmer lediglich geringwertige Sachpreise gewinnen können.
2. Werden die Eintrittsgelder zur Deckung der anfallenden Kosten verwendet, fehlt es am glücksspielrechtlichen Merkmal des Einsatzes, so dass kein strafbares Glücksspiel vorliegt.
- Amtsgericht Rottenburg, Urteil v. 30.09.2008 - Az.: 3 Cs 19 Js 8133/08
- Leitsatz:
1. Bis zum 31.12.2007 war eine Vermittlung von Sportwetten ohne Erlaubnis nicht strafbar, da die zugrunde liegenden Vorschriften des Staatslotteriegesetzes gegen Verfassungs- und Europarecht verstießen.
2. Hinsichtlich der neuen Regelungen, die mit dem Glücksspielstaatsvertrag zum 1.1.2008 in Kraft getreten sind, besteht rechtliche Unklarheit über deren Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Europarecht. Eine eindeutige Rechtsprechung ist nicht erkennbar. Diese rechtliche Unsicherheit darf nicht zu Lasten der Normadressaten gehen, so dass eine Strafbarkeit der Vermittlung privater Sportwetten auch auf die neuen Regelungen nicht gestützt werden kann. Jedenfalls kann beim Vermittler von Sportwetten ein unvermeidbarer Verbotsirrtum angenommen werden. - Oberlandesgericht Saarbruecken, Beschluss v. 23.06.2010 - Az.: 1 U 365/09
- Leitsatz:
Verfolgt ein Berufsverband Verstöße gegen das Glücksspielwesen nur bei Nicht-Mitgliedern, handelt er rechtsmissbräuchlich. Dies gilt vor allem dann, wenn er seine Mitglieder von den Abmahnungen verschont, wenn diese sich auch rechtswidrig verhalten.
- Landgericht Saarbruecken, Urteil v. 19.11.2008 - Az.: 7 KfH O 302/08
- Leitsatz:
Das Verhalten eines in den Niederlanden ansässigen Winfonds-Lotterieunternehmens ist rechtsmissbräuchlich, wenn es die Landeslotteriegesellschaft des Saarlandes wegen geringer Verstöße abmahnt, den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages aber selbst massiv zuwider handelt.

