Urteile nach Gerichten
- Landgericht Osnabrueck, Urteil v. 10.03.2006 - Az.: 15 0 180/06
- Leitsatz:
1. Ein Spielgerät, bei dem unbegrenzt Punkte gewonnen werden können, die zum Weiterspielen berechtigen, verstößt gegen § 6 a SpielVO.
2. Der Betrieb ein Jackpot-Systems verstößt gegen das Vergünstigungsverbot des § 9 Abs. 2 SpielVO.
3. Die Regelungen der §§ 6 a, 9 Abs. 2 SpielVO sollen zwar in erster Linie die Spieler schützen, dienen jedoch auch dem Interesse der Marktteilnehmer. Es liegt somit auch eine Wettbewerbsverletzung vor, die ein Mitbewerber im Rahmen eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs geltend machen kann.
- Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss v. 09.09.2010 - Az.: 3 L 242/10
- Leitsatz:
Die Beitreibung von Forderungen aus Spielvermittlungsverträgen durch einen Kredit- und Finanzdienstleister ist zulässig. Dieser wirkt weder an Zahlungen wegen noch an Auszahlungen aus unerlaubtem Glücksspiel mit, da er erst im Anschluss an die unerlaubte Vermittlung tätig wird. Dies ist glücksspielrechtlich nicht zu beanstanden.
- Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss v. 02.04.2008 - Az.: 3 L 687/07
- Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss v. 11.09.2006 - Az.: 3 L 312/06
- Leitsatz:
1. Das brandenburgische Sportwettenrecht verstößt gegen EU-Recht.
2. Entgegen dem OVG NRW (Beschl. v. 28.06.2006 - Az.: 4 B 961/06) existiert kein allgemeines Prinzip der Rechtssicherheit, dass die Rechtsfolgen einer Kollision mit höherrangigem Recht beschränkt, um unerträgliche Konsequenzen einer sonst eintretenden Regelungslosigkeit zu vermeiden. 3. Das Verbot, private Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter zu vermitteln, ist daher rechtswidrig.
- Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss v. 17.09.2006 - Az.: 3 L 342/06
- Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss v. 11.09.2006 - Az.: 3 L 214/06
- Landgericht Ravensburg, Urteil v. 12.03.2015 - Az.: 4 O 346/13
- Leitsatz:
Zur Auslobung eines Preisgeldes im Online-Bereich.
- Landgericht Ravensburg, Beschluss v. 29.08.2006 - Az.: 2 Qs 89/06
- Leitsatz:
Die Vermittlung von Sportwetten an einen Anbieter mit EU-Lizenz ist nicht strafbar, da § 284 StGB iVm. mit den sportwettenrechtlichen Regelungen des Landes Baden-Württemberg EU-Gemeinschaftsrechts (Art. 43 und 49 EG) verletzt und daher nicht anwendbar ist.
Hinweis: Das LG hat mit diesem Beschluss die erstinstanzliche Entscheidung des AG Ravensburg (Beschl. v. 06.06.2006 - Az.: 11 Ds 36 Js 21918/04) bestätigt. - Amtsgericht Ravensburg, Beschluss v. 06.06.2006 - Az.: 11 Ds 36 Js 21918/04
- Leitsatz:
Die Vermittlung von Sportwetten an einen Anbieter mit EU-Lizenz ist nicht strafbar, da § 284 StGB iVm. mit den sportwettenrechtlichen Regelungen des Landes Baden-Württemberg EU-Gemeinschaftsrechts (Art. 43 und 49 EG) verletzt und daher nicht anwendbar ist.
Hinweis: Die Entscheidung des AG wurde in der Beschwerde-Instanz durch das LG Ravensburg (Beschluss v. 29.08.2006 - Az.: 2 Qs 89/06) bestätigt. - Verwaltungsgericht Regensburg, Beschluss v. 18.02.2008 - Az.: RN 4 K 07.393
- Leitsatz:
Das Verfahren wird ausgesetzt bis zur Entscheidung des EuGH über die Vorlage des VG Gießen (Beschl. v. 07.05.2007 - 10 E 13/07).

