Urteile nach Gerichten

Verwaltungsgericht Neustadt_an_der_Weinstrasse, Beschluss v. 05.03.2008 - Az.: 5 L 1431/07.NW
Verwaltungsgericht Neustadt_an_der_Weinstrasse, Beschluss v. 09.07.2008 - Az.: 5 L 592/08.NW
Leitsatz:

1. Poker ist überwiegend zufallsbezogen und somit ein Glücksspiel.
2. Der ordnungsrechtliche Begriff des Einsatzes nach dem GlüStV ist identisch auszulegen wie der strafrechtliche Begriff des Einsatzes nach § 284 StGB.
Werden die Eintrittsgelder iHv. 15,- EUR bei einem Pokerturnier ausschließlich zur Deckung der anfallenden Kosten (z.B. Lokalmiete, Personal) verwendet, fehlt es daher am glücksspielrechtlichen Merkmal des Einsatz, so dass kein strafbares Glücksspiel vorliegt.

Verwaltungsgericht Neustadt_an_der_Weinstrasse, Beschluss v. 20.07.2006 - Az.: 5L1133/06.NW
Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss v. 19.12.2006 - Az.: 11 ME 253/06
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 22.02.2008 - Az.: 13 B 1215/07
Leitsatz:

1. Private Sportwetten in Deutschland sind verboten.
2. Die Regelungen des zum 01.01.2008 in Kraft getretene Glücksspiel-Staatsvertrages (GlüStV) sind mit dem nationalen Verfassungsrecht und dem EU-Recht vereinbar.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 28.06.2006 - Az.: 4 B 961/06
Leitsatz:

1. Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.
2. Das vom BVerfG (Urt. v. 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01) verlangte Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Monopols ist in Nordrhein-Westfalen gegeben, da entsprechende Maßnahmen im Bundesland eingeleitet wurden.
3. Das allgemeine Prinzip der Rechtssicherheit gebietet es, die Rechtsfolgen einer Kollision mit höherrangigem Recht zu beschränken, um unerträgliche Konsequenzen einer sonst eintretenden Regelungslosigkeit zu vermeiden. Entstünde durch die Nichtanwendung einer nationalen Rechtsvorschrift eine inakzeptable Gesetzeslücke, kann der Vorrang des europäischen Rechts deshalb (vorerst) nicht greifen.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 07.03.2008 - Az.: 4 B 298/08
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 18.12.2006 - Az.: 4 B 1019/06
Leitsatz:

1. Das Vergünstigungsverbot des § 9 Abs. 2 SpielVO ist umfassend zu verstehen und verbietet jede Form der zusätzlichen Gewinnchance oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen, somit insbesondere auch Jackpots.
2. Für das Verbot des § 9 Abs. 2 SpielVO ist es unerheblich, ob eine Vergünstigung durch den Spielhallenbetreiber selber oder einen Dritten geschieht.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 26.02.2007 - Az.: 4 B 1552/06
Leitsatz:

1. Geräte mit zeitverlängernden Punktegewinnen sind unzulässige Fun-Games iSd. § 6 a SpielVO. Das Verbot des § 6 a SpielVO ist umfassend zu verstehen.
2. Altgeräte, die in Hinblick mit Blick auf das Inkrafttreten der neuen Spielverordnung zum 1. Januar 2006 umgerüstet worden sind, fallen nichts nicht bereits deshalb unter § 33 c GewO fallen, weil sie früher als Gewinnspielgeräte zu qualifizieren waren.

Oberverwaltungsgericht Nordrheinwestfalen, Beschluss v. 14.05.2004 - Az.: 4 B 2096/03
Leitsatz:

1. Eine noch nach DDR-Recht erteilte Sportwetten-Lizenz entfaltet nur Wirkung im betreffenden Bundesland.


2. Eine Vermittlung von Sportwetten in NRW für ein nach DDR-Recht lizensierten Sportwetten ist wettbewerbswidrig.