Urteile nach Gerichten

Verwaltungsgericht Muenster, Beschluss v. 03.04.2008 - Az.: 9 L 13/08
Leitsatz:

1. Poker (hier: "Texas Hold’em-Regeln" ohne "Rebuy"-Möglichkeit im K.O.-System) ist zufallsbezogen und somit ein Glücksspiel.
2. Auch wenn die Eintrittsgelder iHv. 15,- EUR bei einem Pokerturnier ausschließlich zur Deckung der anfallenden Kosten (z.B. Lokalmiete, Personal) verwendet werden, handelt es sich bei dem Eintrittsgeld um einen Einsatz iSd. § 284 StGB, so dass ein strafbares Glücksspiel vorliegt. Insbesondere ist es unerheblich, wie das verlangte Entgelt vom Veranstalter genannt wird: Einsatz, Turniergeld, Teilnahmegebühr, Startgeld, Eintrittsgeld oder Unkostenbeitrag.
3. Erlaubt sind dagegen grundsätzlich Poker-Turniere, bei denen die Spieler als Einsatz eine freiwillige Spende zugunsten einer gemeinnützigen Organisation entrichten (sog. Charity-Turniere). Verboten ist es jedoch, diese Charity-Turniere mit anderen Poker-Turnieren zu verknüpfen (z.B. in Form einer Poker-Bundesliga), bei denen als Einsatz keine Spende, sondern Eintrittsgelder verlangt werden.

Hinweis: Das OVG Münster (Beschl. v. 10.06.2008 - Az.: 4 B 606/08) hat die Entscheidung in der Beschwerdeinstanz aufgehoben.

Oberverwaltungsgericht Muenster, Beschluss v. 29.04.2010 - Az.: 13 B 512/10
Leitsatz:

Einer Ordnungsbehörde fehlt es an der erforderlichen Regelungsbefugnis, einem Internet-Glücksspiel-Anbieter aufzuerlegen, die rechtswidrig eingenommenen Spieleinsätze binnen zwei Monaten an die Teilnehmer zurückzuzahlen. Die Rückerstattung erfolgt allein aufgrund privatrechtlicher Verträge.

Oberverwaltungsgericht Muenster, Beschluss v. 26.01.2010 - Az.: 13 B 760/09
Leitsatz:

Ein Registrar ist als Diensteanbieter nicht verpflichtet, Informationen des Domaininhabers zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit in Verbindung mit der Domain hinweisen. Daher haftet der Registrar auch nicht als Störer für die bei ihm registrierten Domains, die sich mit illegalem Glückspiel befassen.

Oberverwaltungsgericht Muenster, Beschluss v. 13.07.2010 - Az.: 13 B 676/10
Leitsatz:

Das Verbot, Online-Glücksspiel so einzuschränken, dass es für Spieler aus dem Land Nordrhein-Westfalen (NRW) nicht veranstaltet werden kann, ist rechtmäßig. Diese Verbot kann mittels Geo-Lokalisation technisch umgesetzt werden.

Oberverwaltungsgericht Muenster, Beschluss v. 03.08.2011 - Az.: 13 B 733/11
Leitsatz:

Das Oberverwaltungsgericht hat die Voraussetzungen einer Untersagungsverfügung nach dem Glücksspielstaatsvertrag festgelegt und nochmals bekräftigt, dass eine Untersagungsverfügung nicht schon deshalb unwirksam ist, weil sie auf deutscher Sprache verfasst ist, obwohl das Unternehmen auf Malta sitzt. Darüber hinaus ist die Wirksamkeit nicht bereits deswegen zu verneinen, weil die Untersagung an die Domain adressiert ist.

Oberverwaltungsgericht Muenster, Beschluss v. 10.06.2008 - Az.: 4 B 606/08
Leitsatz:

1. Poker (hier: "Texas Hold’em-Regeln" ohne "Rebuy"-Möglichkeit im K.O.-System) ist überwiegend zufallsbezogen und somit ein Glücksspiel.
2. Werden die Eintrittsgelder iHv. 15,- EUR bei einem Pokerturnier ausschließlich zur Deckung der anfallenden Kosten (z.B. Lokalmiete, Personal) verwendet, fehlt es jedoch am glücksspielrechtlichen Merkmal des Einsatz iSd. § 284 StGB, so dass kein strafbares Glücksspiel vorliegt. Gleiches gilt für solche Poker-Turniere, bei denen die Spieler als Einsatz eine freiwillige Spende zugunsten einer gemeinnützigen Organisation entrichten (sog. Charity-Turniere).
3. Es ist jedoch davon auszugehen, dass Poker als anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit i.S.v. § 33 d Abs.1 S.1 GewO zu qualifizieren ist, so dass es nach § 15 Abs.2 S.1 GewO bzw. § 60 d GewO untersagt werden kann.

Hinweis: Das OVG Münster hebt damit die Entscheidung der Vorinstanz VG Münster (Beschl. v. 03.04.2008 - Az.: 9 L 13/08) auf.

Oberverwaltungsgericht Muenster, Beschluss v. 10.03.2009 - Az.: 13 B 307/09
Leitsatz:

Die Aussetzung der Vollstreckung eines Zwangsgeldes gegen einen Glücksspiel-Vermittler (hier: Lotto "6 aus 49") ist nicht mit unerträglichen Konsequenzen verbunden, wenn dieser Maßnahmen zum Spieler- und Jugendschutz vorhält und die dem Zwangsgeld zugrunde liegende Untersagungsverfügung möglicherweise rechtswidrig ist.

Oberverwaltungsgericht Muenster, Beschluss v. 02.02.2009 - Az.: 9 B 1788/08
Leitsatz:

1. Die für eine Untersagungsverfügung anfallende Verwaltungsgebühr darf sich nur an dem Verwaltungsaufwand bemessen.
2. Die Berücksichtigung des wirtschaftlichen Wertes der Tätigkeit des Kostenschuldners kommt nur in Betracht, wenn die Verwaltungsentscheidung ihm einen Vorteil gewährt.

Oberverwaltungsgericht Muenster, Beschluss v. 15.01.2009 - Az.: 4 E 1358/08
Leitsatz:

Selbst wenn in laufenden Parallelverfahren über gleiche Rechtsfragen wie im vorliegenden Verfahren zu entscheiden ist, ist keine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens geboten. Ein Grund, die Rechtsschutzgewährung im vorliegenden Fall aufzuschieben, liegt nicht vor.

Oberverwaltungsgericht Muenster, Beschluss v. 03.04.2007 - Az.: 4 B 2757/06