Urteile nach Gerichten
- Amtsgericht Muenchen, Urteil v. 12.07.2006 - Az.: 1123 Cs 307 Js 40932/04
- Leitsatz:
Die Vermittlung von privaten Sportwetten ist nicht strafbar, da die Regelungen zum staatlichen Glücksspiel-Monopol nach der Entscheidung des BVerfG (Urt. v. 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01) verfassungswidrig und somit nicht anwendbar sind.
- Amtsgericht Muenchen, Urteil v. 26.09.2007 - Az.: 1125 Cs 307 Js 36189/06
- Leitsatz:
Auch für die Zeit nach dem Sportwetten-Urteil des BVerfG (Urt. v. 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01) liegt in dem Veranstalten oder Vermitteln von privaten Sportwetten keine strafbare Handlung, da es weiterhin an einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage für eine Verurteilung fehlt.
- Landgericht Muenchen_I, Urteil v. 29.03.2007 - Az.: 4 HK O 18116/06
- Leitsatz:
Den staatlichen Glücksspiel-Anbietern ist es nach dem LotterieStV erlaubt, Werbung für die Lotterie 6 aus 49 mit Superzahl zu machen, da hierdurch keine der Spielsucht zuwiderlaufenden Interessen begründet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Jackpot 10 Mio. EUR oder mehr beträgt.
- Landgericht Muenchen_I, Beschluss v. 25.07.2006 - Az.: 11 HK O 13019/06
- Leitsatz:
Es ist wettbewerbswidrig, Verbrauchern ohne deren vorherige Einwilligung Werbemitteilungen mittels WAP-Push-Diensten auf Mobiltelefone zu übermitteln.
- Landgericht Muenchen_I, Urteil v. 11.03.2008 - Az.: 33 O 1694/08
- Leitsatz:
Den staatlichen Glücksspiel-Anbietern (hier: Lotto Bayern) ist es verboten, im Bereich des Glücksspielwesens im Internet die Höhe von planmäßigen Jackpots zu bewerben.
- Landgericht Muenchen_I, Beschluss v. 29.10.2007 - Az.: 5 Kls 307 Js 31714/05
- Landgericht Muenchen_II, Beschluss v. 07.12.2007 - Az.: 7 Qs 18/07
- Leitsatz:
1. Auch für Tatzeiten, die wie nach dem Urteil des BVverfG (Urt. v. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01) liegen, ist eine Strafbarkeit wegen Vermittlung von privaten Sportwetten zu verneinen, weil es an einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage für das staatliche Wettmonopol fehlt.
2. Zudem liegt ein unvermeidbaren Verbotsirrtum nach § 17 StGB vor.
- Landgericht Muenchen_II, Beschluss v. 07.12.2007 - Az.: 7 Qs 18/07
- Leitsatz:
Auch für die Zeit nach dem Sportwetten-Urteil des BVerfG (Urt. v. 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01) liegt in dem Veranstalten oder Vermitteln von privaten Sportwetten keine strafbare Handlung, da es weiterhin an einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage für eine Verurteilung fehlt.
- Verwaltungsgericht Muenster, Beschluss v. 14.06.2010 - Az.: 1 L 155/10
- Leitsatz:
Eine im Internet veranstaltete Hausverlosung, für deren Teilnahme 40,- EUR berechnet wird, verstößt gegen den Rundfunkstaatsvertrag, da für die Teilnahme an derartigen Gewinnspielen nur ein Entgelt von 50 Cent verlangt werden darf.
- Verwaltungsgericht Muenster, Beschluss v. 02.06.2006 - Az.: 9 L 379/06
- Leitsatz:
1. Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.
2. Dem Europarecht sind Übergangsfrist, wie sie aktuell das BVerfG (Urt. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01) bestimmt hat, nicht fremd, so dass die vom BVerfG eingeräumte Übergangsfrist europarechtskonform ist.

