Urteile nach Gerichten

Landgericht Muenchen, Urteil v. 14.05.2008 - Az.: 33 O 3531/08
Landgericht Muenchen, Beschluss v. 25.09.2006 - Az.: 5 Qs 29/06
Landgericht Muenchen, Beschluss v. 09.02.2009 - Az.: 5 Qs 3/09
Leitsatz:

Erfolgt eine staatsanwaltschaftliche Durchsuchung eines Wettbüros unrechtmäßig, weil über die Zulässigkeit des Betriebs des Wettbüros rechtliche Unklarheit herrscht, steht den Beschuldigten eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen zu.

Landgericht Muenchen, Urteil v. 21.12.2004 - Az.: 33 O 15954/04
Leitsatz:

1. Ein Telefon-Gewinnspiel bei einem Fernseh-Quiz ist als Auslobung iSd. § 657 BGB zu werten, bei dem ein rechtsverbindlicher Anspruch für den Gewinner entsteht.


2. Es besteht kein Anspruch auf Teilnahme solcher Telefon-Gewinnspiele.


3. Es steht dem Veranstalter des Gewinnspiels frei, unter gewissen sachlichen Bedingungen Personen von der Teilnahme auszuschließen.

Bayerisches Verwaltungsgericht Muenchen, Beschluss v. 07.04.2008 - Az.: M 16 S 08.851
Bayerisches Verwaltungsgericht Muenchen, Urteil v. 23.10.2007 - Az.: M 16 K 07.1149
Bayerisches Verwaltungsgericht Muenchen, Beschluss v. 16.05.2007 - Az.: M 16 S 07.1783
Amtsgericht Muenchen, Urteil v. 16.04.2009 - Az.: 222 C 2911/08
Leitsatz:

Ein im Internet veranstaltetes Quiz ist ein Geschicklichkeitsspiel und kein Glücksspiel. Die richtige Antwort hängt nämlich nicht vom Zufall, sondern vom Wissen ab. Der versprochene Preis stellt eine verbindliche Auslobung dar und muss dem Gewinner ausgezahlt werden.

Amtsgericht Muenchen, Beschluss v. 04.11.2010 - Az.: 1125 OWi 250 Js 236035/09
Leitsatz:

Die gewinnspielrechtlichen Vorschriften sehen vor, dass für die Teilnahme an Gewinnspielen in Radio oder Fernsehen nicht mehr als 50 Cent gezahlt werden dürfen. Dabei stellen die Telefonkosten eines Mobilfunkanbieters kein Teilnahmeentgelt dar. Der TV-Sender 9Live gewinnt diesen Streit gegen die zuständigen Behörden.

Amtsgericht Muenchen, Urteil v. 26.09.2014 - Az.: 1115 Cs 254 Js 176411/13
Leitsatz:

1. Wer bei einem ausländischen Anbieter, der über keine deutsche Lizenz verfügt (hier: Anbieter aus Gibraltar), online Black Jack spielt, macht sich wegen Beteiligung an einem unerlaubten Glücksspiel strafbar (§ 285 StGB).


2. Der aus der Tat erlangte Gewinn kann für verfallen erklärt werde. Es gilt dabei das Brutto-Prinzip, d.h. etwaige Einsätze sind vom Gewinn nicht abzuziehen.