Urteile nach Gerichten

Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 17.06.2008 - Az.: 5 St RR 028/08
Leitsatz:

Auch für die Übergangszeit zwischen dem 28.03.2006 (Sportwetten-Entscheidung des BVerfG) und 31.12.2007 (01.01.2008: Inkrafttreten des GlüStV) ist die Vermittlung von privaten ausländischen Sportwetten in Deutschland nicht strafbar.

Oberlandesgericht Muenchen, Beschluss v. 22.04.2008 - Az.: 29 W 1211/08
Leitsatz:

Den staatlichen Glücksspiel-Anbietern (hier: Lotto Bayern) ist es verboten, im Bereich des Glücksspielwesens die Höhe von planmäßigen Jackpots zu bewerben.

Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 26.09.2006 - Az.: 5St RR 115/05
Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 02.04.2009 - Az.: 23 U 3232/08
Leitsatz:

Ein Teilnehmer eines Schenkkreises hat keinen Anspruch auf Ersatz seines erlittenen Verlustes wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung gegen einen im Schenkkreis aktiven "Chartführer", wenn nicht besonders verwerfliche Umstände, z.B. das Ausnutzen eines Informationsmangels beim Teilnehmer, vorliegen.

Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 30.04.2009 - Az.: 29 U 5351/08
Leitsatz:

Ist eine Werbung für staatliche Spielbanken gezielt darauf ausgerichtet, zur Teilnahme am Glücksspiel aufzufordern, wird damit die Spielleidenschaft ausgenutzt und die Reklame ist rechtswidrig.

Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 28.07.2009 - Az.: 5 St RR 132/09
Leitsatz:

Ein Pokerturnier ist dann nicht als strafbare unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels einzustufen, wenn von dem Startgeld i.H.v. 15,- EUR keine Sachpreise oder Geld gewonnen werden kann, sondern Teilnahmeberechtigungen für weitere Spielrunden. Dann ist das Startgeld nicht als glücksspielrelevanter Einsatz einzustufen, sondern als Kostenbeitrag.

Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 27.10.2005 - Az.: 6 U 5104/04
Leitsatz:

Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder beworben werden. Aus dem "Gambelli"-Urteil des EuGH ergibt sich keine Änderung.

Landgericht Muenchen, Urteil v. 29.03.2010 - Az.: 5 KLs 382 Js 35199/09
Leitsatz:

Bei der Online-Hausverlosung "winyourhome.de", bei der die Teilnehmer im Wege eines Quiz ermittelt und dann per Losziehung an der Teilnahme zugewiesen werden, überwiegt das glücksspielrechtliche Element. In diesem Fall macht sich der Anbieter dieser Internet-Hausverlosung strafbar, da es sich um unerlaubtes Glücksspiel handelt. Dies gilt vor allem dann, wenn der Anbieter im Vorfeld entgegen anwaltlichen Rates und entgegen der Anweisung der zuständigen Behörde gehandelt hat.

Landgericht Muenchen, Urteil v. 23.12.2010 - Az.: 17 HK O 2564/09
Leitsatz:

Lottoannahmestellen verhalten sich wettbewerbswidrig, wenn sie Minderjährigen die Teilnahme an öffentlichem Glücksspiel ermöglichen. Die Annahmestellen sind verpflichtet, sich durch Kontrolle des Ausweises über das Alter und die Identität zu informieren oder eine vergleichbare Identitätskontrolle durch Abgleich mit der Sperrdatei durchzuführen.

Landgericht Muenchen, Urteil v. 25.04.2006 - Az.: 9HK O 5864/06
Leitsatz:

Bei einem WM-Karten-Gewinnspiel, das als Voraussetzung die Teilnahme am einem staatlichen Glücksspiel (hier: Oddset) hat, liegt kein Fall der verbotenen
Kopplung nach § 4 Nr.6 UWG vor. Dies gilt jedoch nur dann, wenn bei dem Gewinnspiel lediglich die Preise ausgeschüttet werden, die durch Nichtabholung der Gewinne, Rundungen usw. entstehen.
Hinweis: Das Urteil ist aufgehoben worden durch die Entscheidung des OLG München (Urt. v. 29.06.2006 - Az.: 29 U 3298/06)