Urteile nach Gerichten
- Verwaltungsgericht Muenchen, Urteil v. 18.05.2006 - Az.: M 16 K 05.5341
- Verwaltungsgericht Muenchen, Beschluss v. 11.04.2008 - Az.: M 22 S 08.1463
- Leitsatz:
Eine Untersagungsverfügung gegen die Durchführung von Sportwetten, die nicht betriebsbezogen ist, ist bestimmt genug und damit gültig, wenn unmissverständlich hervorgeht, dass die Annahme, Vermittlung und Veranstaltung von Sportwetten untersagt wird.
- Verwaltungsgericht Muenchen, Beschluss v. 11.04.2008 - Az.: M 22 S 08.1463
- Leitsatz:
1. Die Regelungen über die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Glücksspielstaatsvertrag sowie im Bayerischen Ausführungsgesetz verstoßen weder gegen Verfassungs- noch gegen Europarecht. Das staatliche Monopol für Sportwetten in Bayern ist zulässig.
2. Weigert sich ein Spielvermittler hartnäckig, der Untersagungsverfügung nachzukommen, kann die Verfügung auch ohne vorherige Festsetzung von Zwangsgeld durch zwangsweise Schließung und Versiegelung des Wettbüros vollzogen werden. - Verwaltungsgericht Muenchen, Beschluss v. 08.05.2007 - Az.: M 22 S 07.900
- Leitsatz:
1. Roulette, Black-Jack und Poker sind zufallsbezogen und somit Glücksspiele.
2. Auch wenn die Eintrittsgelder bei einem Pokerturnier ausschließlich zur Deckung der anfallenden
Kosten (z.B. Lokalmiete, Personal) verwendet und die Preise durch Dritte gesponsert werden, handelt es
sich bei dem Eintrittsgeld um einen Einsatz iSd. § 284 StGB, so dass ein strafbares Glücksspiel vorliegt. - Verwaltungsgericht Muenchen, Beschluss v. 31.01.2005 - Az.: M 22 S 04.4298
- Leitsatz:
1. Private Sportwetten in Deutschland sind verboten.
2. Ein Einsatz von 15,- EUR ist ein erheblicher Einsatz und erfüllt damit die Voraussetzungen eines verbotenen Glücksspiel iSd. § 284 StGB. - Verwaltungsgericht Muenchen, Urteil v. 05.03.2009 - Az.: M 17 K 07.5805
- Leitsatz:
Der Fernsehsender DSF verstößt nicht gegen das Schleichwerbungsverbot bei der Übertragung des Pokerturniers "PartyPoker-Football & Poker Legends Cup". Auch wenn der Schriftzug "PartyPoker.com, Football & Poker, Legends Cup" insgesamt 16 von 44 Minuten Übertragungszeit sichtbar ist, liegt eine verbotene Schleichwerbung erst vor, wenn der Werbeeffekt im Vordergrund steht.
- Verwaltungsgericht Muenchen, Beschluss v. 07.09.2009 - Az.: M 22 S 09.3403
- Leitsatz:
Stadienwerbung mit dem Schriftzug "free-bwin.com" stellt einen Verstoß gegen das Werbeverbot für öffentliche Glücksspiele im Glücksspielstaatsvertrag dar, wenn der Schriftzug so gestaltet ist, dass er klare Assoziationen auf das bekannte Angebot des kommerziellen Anbieters bwin weckt.
- Staatsanwaltschaft Muenchen, Beschluss v. 09.12.2009 - Az.: 385 Js 43144/08
- Leitsatz:
Auch der Spieleinsatz von 50 Cent bei einer Online-Gewinnspiel-Auktion stellt ein unerlaubtes Glücksspiel dar. Es liegt daher ein Verstoß gegen die glücksspielrechtlichen Vorschriften vor.
- Oberlandesgericht Muenchen, Beschluss v. 27.04.2010 - Az.: 29 W 1209/10
- Leitsatz:
Die Werbung der Lotterie "6 aus 49" ist unzulässig, wenn der Jackpot plakativ und blickfangmäßig in den Vordergrund tritt und damit der besondere verbotene Anreizcharakter zur Spielteilnahme gefördert wird. Die Rechtswidrigkeit liegt darin, dass die Reklame die Alleinstellung der attraktiven Gewinnhöhe enthält. Darin ist ein Verstoß gegen den Glücksspielstaatsvertrag zu sehen.
- Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 29.06.2006 - Az.: 29 U 3298/06
- Leitsatz:
Bei einem WM-Karten-Gewinnspiel, das als Voraussetzung die Teilnahme am einem staatlichen Glücksspiel (hier: Oddset) hat, liegt ein Fall der verbotenen Kopplung nach § 4 Nr.6 UWG vor

