Urteile nach Gerichten
- Verwaltungsgericht Muenchen, Beschluss v. 11.05.2006 - Az.: M 22 S 06.1473
- Leitsatz:
1. Nach Maßgabe der Gründe der Entscheidung des BVerfG vom 28.3.2006 (NJW 2006, 1261) verstößt §284 StGB bei Beachtung der durch das BVerfG gemachten Vorgaben auch für die Übergangszeit weder gegen das Grundgesetz noch gegen Gemeinschaftsrecht in der durch den EuGH in der Entscheidung vom 26.11.2003 (GewArch 2004, 30 - Gambelli) vorgenommenen Auslegung.
2. Nach Maßgabe der Gründe der Entscheidung des BVerfG vom 28.3.2006 (NJW 2006, 1261) dürfen das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Sportwetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, bei Beachtung der durch das BVerfG gemachten Vorgaben auch für die Übergangszeit weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden. Dies gilt auch für die grenzüberschreitende Vermittlung von Sportwetten in das EU-Ausland an einen dort konzessionierten Veranstalter.
3. Das BVerfG hat die seinem Kammerbeschluss vom 27.4.2005 (GewArch 2005, 246) zugrunde liegende rechtliche Beurteilung, wonach erhebliche Zweifel an der gemeinschaftsrechtlichen Vereinbarkeit des § 284 StGB nicht ausgeschlossen werden könnten und die Begründung des Sofortvollzugs von Untersagungsverfügungen daher über die Strafbarkeit nach § 284 StGB hinausgehende Feststellungen für eine konkrete Gefahr im Einzelfall erfordere, in der Senatsentscheidung vom 28.3.2006 (NJW 2006, 1261) ersichtlich nicht aufrecht erhalten.
- Verwaltungsgericht Muenchen, Beschluss v. 09.05.2006 - Az.: M 16 S 06.1579
- Leitsatz:
1. Das Vergünstigungsverbot des neuen § 9 SpielVO ist nicht pauschal und umfassend geregelt worden, sondern vielmehr in differenzierter Weise.
2. Vielmehr hat der Gesetzgeber eine Zielsetzung erkennen lassen, die nicht bereits am Beginn einer Spieltätigkeit jegliche Anreize verbieten will, sondern vor allem darauf Gewicht legt, dass ein Spieler, nachdem er die ersten Geldeinsätze getätigt hat und er sich somit bereits einem geldmäßigen Risiko ausgesetzt hat, in der weiteren Spielfolge nicht durch Spielzeit fördernde Bildung von Zwischengewinnen und Jackpot-Systemen zum weiteren Fortsetzen seiner Spieltätigkeit angereizt wird.
3. Ein "Test-Coupon“ über € 10,-- unterfällt daher nicht dem Vergünstigungsverbot des § 9 SpielVO.
- Verwaltungsgericht Muenchen, Urteil v. 25.04.2006 - Az.: M 16 K 05.5341
- Leitsatz:
Eine Behörde ist auch bei der Anmeldung eines Gewerbes für die Vermittlung von Sportwetten an ausländische Anbieter nach § 15 GewO verpflichtet, innerhalb von 3 Tagen die Bescheinigung der Gewerbeanzeige vorzunehmen.
- Verwaltungsgericht Muenchen, Urteil v. 07.06.2006 - Az.: M 16 K 04.6138
- Leitsatz:
I. Bewilligungen aus dem EU-Ausland berechtigten im Freistaat Bayern nicht ohne weiteren anerkennenden Akt zum Veranstalten oder Vermitteln von Sportwetten und gelten grundsätzlich nicht als Erlaubnis nach § 284 StGB.
II. Der sich aus § 284 StGB ergebende Erlaubnisvorbehalt für das Veranstalten von Sportwetten ist europarechtskonform.
III. Die derzeitige Gesetzes- und Vollzugslage im Freistaat Bayern mit dem sich aus dem Staatslotterievertrag ableitbaren Staatsmonopol zum Veranstalten von Sportwetten ist europarechtswidrig.
IV. Es besteht kein spruchreifer Anspruch auf eine Genehmigung zum Veranstalten von Sportwetten, sondern nur ein Anspruch auf Neuverscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsaufassung des Gerichts. - Verwaltungsgericht Muenchen, Beschluss v. 10.05.2006 - Az.: M 22 S 06.1513
- Leitsatz:
1. Nach Maßgabe der Gründe der Entscheidung des BVerfG vom 28.3.2006 (NJW 2006, 1261) verstößt §284 StGB bei Beachtung der durch das BVerfG gemachten Vorgaben auch für die Übergangszeit weder gegen das Grundgesetz noch gegen Gemeinschaftsrecht in der durch den EuGH in der Entscheidung vom 26.11.2003 (GewArch 2004, 30 - Gambelli) vorgenommenen Auslegung.
2. Nach Maßgabe der Gründe der Entscheidung des BVerfG vom 28.3.2006 (NJW 2006, 1261) dürfen das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Sportwetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, bei Beachtung der durch das BVerfG gemachten Vorgaben auch für die Übergangszeit weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden. Dies gilt auch für die grenzüberschreitende Vermittlung von Sportwetten in das EU-Ausland an einen dort konzessionierten Veranstalter.
3. Das BVerfG hat die seinem Kammerbeschluss vom 27.4.2005 (GewArch 2005, 246) zugrunde liegende rechtliche Beurteilung, wonach erhebliche Zweifel an der gemeinschaftsrechtlichen Vereinbarkeit des § 284 StGB nicht ausgeschlossen werden könnten und die Begründung des Sofortvollzugs von Untersagungsverfügungen daher über die Strafbarkeit nach § 284 StGB hinausgehende Feststellungen für eine konkrete Gefahr im Einzelfall erfordere, in der Senatsentscheidung vom 28.3.2006 (NJW 2006, 1261) ersichtlich nicht aufrecht erhalten.
- Verwaltungsgericht Muenchen, Beschluss v. 18.08.2006 - Az.: M 17 S 06.2945
- Leitsatz:
1. Werbung für Sportwetten ist Werbung und somit Teil des Fernseh-Programmes.
2. Art. 19 Abs. 2 Satz 3 BayMG erlaubt das Einschreiten in Programmangelegenheiten nur bei völiger Untätigkeit der Kontrollorgane der
Bayerischen Landeszentrale für neue Medien.
- Verwaltungsgericht Muenchen, Beschluss v. 19.05.2008 - Az.: M 16 S 08.1895
- Verwaltungsgericht Muenchen, Beschluss v. 24.06.2008 - Az.: M 16 S 08.2871
- Verwaltungsgericht Muenchen, Beschluss v. 09.02.2009 - Az.: M 22 S 09.300
- Leitsatz:
1. Eine Internet-Hausverlosung (hier: winyourhome.de) mit einer Teilnahmegebühr von 15,- EUR und einem gemischten Spiel aus Zufall und Geschicklichkeit ist ein genehmigungspflichtiges Glücksspiel.
2. Ein Spielablauf, bei dem die Teilnehmer zunächst Wissensfragen beantwortet müssen und später dann die Sieger im Loswege die einzelnen Preise zugeteilt bekommen, ist überwiegend zufallsbezogen und somit ein Glücksspiel.
3. Die Androhung eines verwaltungsrechtliches Zwangsgeldes iHv. 50.000,- EUR ist bei einer erwarteten Einnahme von 400.000,- EUR Teilnahmegebühren angemessen und verhältnismäßig.
Hinweis:
Siehe generell zur Frage, ob Hausverlosungen in Deutschland erlaubt sind, den Grundlagen-Aufsatz von RA Dr. Bahr "Hausverlosung in Deutschland: Mit beiden Beinen im Gefängnis?". Es gibt inzwischen auch ein SWR-Radio-Interview mit RA Dr. Bahr zu den rechtlichen Rahmenbedingungen bei Hausverlosungen. - Verwaltungsgericht Muenchen, Urteil v. 12.12.2006 - Az.: M 16 K 05.6154
- Leitsatz:
Die gewerbliche Spielvermittlung iSd. § 14 LotterieStV ist auch mittels stationärer Werbung (z.B. Selbstbedienungsscheine in Lebensmittelläden) erlaubt. Die gewerblichen Spielvermittler sind nicht nur auf nicht-stationäre Werbung (z.B. Telefon, Internet) beschränkt.

