Urteile nach Gerichten

Verwaltungsgerichtshof Muenchen, Urteil v. 10.07.2006 - Az.: 22 BV 05.457
Leitsatz:

1. Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.
2. Das vom BVerfG (Urt. v. 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01) verlangte Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Monopols ist schon dann während der Übergangszeit gegeben, wenn schon mit der Umsetzung begonnen wurde, da Anlaufschwierigkeiten, Widerstände und Überwachungsdefizite bei solchen Umsetzungen typischerweise vorkommen.
3. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 55 EGV) erlaubt eine Einschränkung der europäischen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit.

Verwaltungsgerichtshof Muenchen, Beschluss v. 03.08.2006 - Az.: 24 CS 06.1365
Leitsatz:

Das in Bayern bestehende Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch private Anbieter begegnet auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 derzeit keinen Bedenken. Bei Erfüllung der in dieser Entscheidung vorgegebenen Maßgaben für das staatliche Wettangebot bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit des staatlichen Wettmonopols mit Gemeinschaftsrecht. Damit bestehen auch dann keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer sicherheitsrechtlichen Untersagung des Vermittelns von Sportwetten, wenn der Anbieter dieser Wetten über die Konzession in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft hierfür verfügt.

Verwaltungsgerichtshof Muenchen, Beschluss v. 02.06.2008 - Az.: 10 CS 08.1102
Verwaltungsgerichtshof Muenchen, Beschluss v. 20.11.2008 - Az.: 10 CS 08.2399
Leitsatz:

1. Die Internetwerbung für öffentliche Glücksspiele darf beschränkt auf Bayern verboten werden. Warnhinweise auf die Gefahren des Glücksspiels haben nicht denselben Effekt wie der komplette Werbeverzicht.
2. Eine räumliche Beschränkung der Internetwerbung kann mittels Geolokalisationsprogrammen durchgeführt werden.

Verwaltungsgerichtshof Muenchen, Urteil v. 15.10.2008 - Az.: 10 BV 08.351
Leitsatz:

Einsatzrabatte dergestalt, dass für jedes Spiel an einem Spielautomaten ein geringer Anteil des Einsatzes auf einer Chipkarte gutgeschrieben und später auf Getränke angerechnet oder ausgezahlt wird, verstoßen nicht gegen die Vergünstigungsverbote der "Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit", wenn sie nicht von einer weiteren Spielteilnahme abhängig gemacht werden.

Verwaltungsgerichtshof Muenchen, Beschluss v. 13.10.2008 - Az.: 10 CS 08.1869
Leitsatz:

Die Regelungen über die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Glücksspielstaatsvertrag sowie im Bayerischen Ausführungsgesetz verstoßen weder gegen Verfassungs- noch gegen Europarecht. Das staatliche Monopol für Sportwetten in Bayern ist zulässig.

Verwaltungsgerichtshof Muenchen, Urteil v. 18.12.2008 - Az.: 10 BV 07.558
Leitsatz:

Die Regelungen über die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Glücksspielstaatsvertrag sowie im Landesrecht Bayerns verstoßen weder gegen Verfassungs- noch gegen Europarecht. Das staatliche Monopol für Sportwetten ist zulässig.

Verwaltungsgerichtshof Muenchen, Beschluss v. 11.08.2009 - Az.: 7 NE 09.1378
Leitsatz:

1. Die Gewinnspielsatzung bleibt in Kraft, bis im Hauptsacheverfahren endgültig über die Rechtmäßigkeit entschieden worden ist.
2. Der Fernsehsender 9 Live muss es hinnehmen, dass die Bestimmungen aufgrund des festgestellten Schutzbedürfnisses gelten, obwohl die Regelungen das Unternehmen in wirtschaftlicher Hinsicht treffen.

Verwaltungsgerichtshof Muenchen, Urteil v. 28.10.2009 - Az.: 7 N 09.1377
Leitsatz:

Einige Bestimmungen der Gewinnspielsatzung der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) sind unwirksam.

Verwaltungsgericht Muenchen, Urteil v. 03.03.2010 - Az.: M 22 K 09.4793
Leitsatz:

Ein auf einer Internetplattform angebotenes Spiel, bei dem die Teilnehmer mit einem Einsatz von 50 Cent auf den Ausgang von Fußballbundesligaspielen wetten, verstößt gegen den Glücksspielstaatsvertrag. Bei den Online-Wetten handelt es sich um unerlaubtes Glücksspiel. Jeder Einsatz - egal welcher Höhe - verstößt gegen den Glücksspielstaatsvertrag.