Urteile nach Gerichten
- Verwaltungsgericht Minden, Urteil v. 02.04.2008 - Az.: 3 K 897/05
- Verwaltungsgericht Minden, Beschluss v. 09.06.2006 - Az.: 3 L 295/06
- Verwaltungsgericht Minden , Beschluss v. 17.10.2006 - Az.: 3 L 665/06
- Verwaltungsgericht Minden, Urteil v. 08.08.2007 - Az.: 3 K 82/07
- Verwaltungsgericht Minden, Urteil v. 08.08.2007 - Az.: 3 K 2772/06
- Oberverwaltungsgericht Minden, Beschluss v. 30.07.2008 - Az.: 4 B 2056/07
- Verwaltungsgericht Minden_1, Beschluss v. 30.01.2008 - Az.: 3 K 1570/06
- Leitsatz:
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 22.11.2207 - 1 BvR 2218/06) sind alle sportwettenrechtlichen Untersagungsverfügungen, die vor dem 28.03.2006 erlassen worden sind, wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG rechtswidrig.
- Amtsgericht Moenchengladbach, Urteil v. 27.03.2003 - Az.: 13 Ds/102 Js 989/01-162/02
- Leitsatz:
1. Ein Spiel mit einer 0190-Rufnummer und einem Entgelt von 3,60 EUR / Anruf ist als Glücksspiel anzusehen.
2. Werden Zufalls- und Geschicklichkeitselemente in einem gemeinsamen Spiel miteinander vermischt, reicht dies für
die Bejahung des Zufalls für das gesamte Spiel aus.
3. Hat sich der Täter vor Aufnahme eines Glücksspiels anwaltlich beraten lassen und hat er auf die anwaltliche Zusage, es handle
sich um ein strafloses Gewinnspiel vertraut, liegt ein Tatbestands-Irrtum vor, der zur Nichtbestrafung führt.
- Verwaltungsgerichtshof Muenchen, Urteil v. 15.07.2010 - Az.: 7 BV 09.1276
- Leitsatz:
Eine Beanstandung durch die Medienaufsichtsbehörde wegen unzulässiger Schleichwerbung im Fernsehen während der Übertragung eines Pokerturniers darf nicht ohne Ausübung des Ermessens erfolgen. Der vollständige Nichtgebrauch des Ermessens ist rechtswidrig und führt zur Aufhebung des behördlichen Bescheids.
- Verwaltungsgerichtshof Muenchen, Urteil v. 25.08.2011 - Az.: 10 BV 10.1176
- Leitsatz:
Es handelt sich um verbotene Glücksspiele, auch wenn der Einsatz lediglich 50 Cent beträgt.

