Urteile nach Gerichten

Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss v. 12.09.2007 - Az.: 6 L 583/07.MZ
Landgericht Marburg, Beschluss v. 07.11.2007 - Az.: 4 Qs 16 u. 38/07
Landgericht Memmingen, Beschluß v. 24.01.2007 - Az.: 2 Qs 139/06
Leitsatz:

1. Das Vermitteln von privaten Sportwetten an einen ausländischen europäischen Anbieter ist straflos, da das EU-Gemeinschaftsrecht die Anwendung des nationalen § 284 StGB ausschließt. Dies gilt jedenfalls in der Zeit vor Ergehen des Urteils des BVerfG vorn 28.03.2006.
2. Der Beschuldigte hat einen Anspruch auf Entschädigung nach dem StrEG für die erlittenen strafprozessualen Maßnahmen.

Landgericht Memmingen, Urteil v. 10.05.2000 - Az.: 1H O 2217/99
Leitsatz:

Gewinnspiele mit Mehrwertdiensten sind ein Fall der wettbewerbswidrigen Kopplung, es sei denn es besteht eine alternative Teilnahme-Möglichkeit.

Verwaltungsgericht Minden, Beschluss v. 30.01.2008 - Az.: 3 K 1572/06
Leitsatz:

1. Dem Europarecht sind Übergangsfristen wie sie aktuell das BVerfG (Urt. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01) bestimmt hat, fremd, so dass die vom BVerfG eingeräumte Übergangsfrist europarechtswidrig ist.
2. Das staatliche Glücksspiel-Monopol verstößt daher gegen EU-Recht und ist unwirksam.

Verwaltungsgericht Minden, Beschluss v. 28.02.2008 - Az.: 3 L 14/08
Leitsatz:

1. Es bestehen erhebliche rechtliche Bedenken, ob das deutsche Glücksspiel-Monopol mit dem EU-Recht vereinbar ist.
2. Der Klage eines Vermittlers von privaten Sportwetten, der eine sofort vollziehbare behördliche Untersagungsverfügung erhalten hat, ist daher im einstweiligen Rechtsschutzverfahren aufschiebende Wirkung zu gewähren.

Verwaltungsgericht Minden, Beschluss v. 26.05.2006 - Az.: 3 L 249/06
Leitsatz:

1. WestLotto-ODDSET hat bislang nicht die Vorgaben des BVerfG, Urt. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01 umgesetzt.
2. Zudem verstäßt das Sportwettengesetz NRW bzw. der Lotteriestaatsvertrag gegen Europarecht.
3. Die Regelung des § 284 StGB in nicht hinreichend bestimmt iSd. Art. 103 GG, da nach der Entscheidung des BVerfG (Urt. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01) die Strafbarkeit von dem Handeln eines Dritten (hier: ODDSET) abhängt.
4. Aus all diesen Gründen ist ein Verbot der privaten Sportwetten-Vermittlung rechtswidrig.

Verwaltungsgericht Minden, Beschluss v. 28.02.2008 - Az.: 3 L 14/08
Verwaltungsgericht Minden, Beschluss v. 19.06.2006 - Az.: 3 L 365/06
Leitsatz:

1. WestLotto-ODDSET hat bislang nicht die Vorgaben des BVerfG, Urt. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01 umgesetzt.
2. Zudem verstäßt das Sportwettengesetz NRW bzw. der Lotteriestaatsvertrag gegen Europarecht.
3. Die Regelung des § 284 StGB in nicht hinreichend bestimmt iSd. Art. 103 GG, da nach der Entscheidung des BVerfG (Urt. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01) die Strafbarkeit von dem Handeln eines Dritten (hier: ODDSET) abhängt.
4. Aus all diesen Gründen ist ein Verbot der privaten Sportwetten-Vermittlung rechtswidrig.

Verwaltungsgericht Minden, Beschluss v. 07.03.2008 - Az.: 3 L 56/08