Urteile nach Gerichten

Oberverwaltungsgericht Magdeburg, Beschluss v. 29.08.2005 - Az.: 1 M 297/04 1 B
Leitsatz:

1. Angesichts der bekannt hohen Zahl von Arbeitslosengeldempfängern bzw. Beziehern sonstiger Sozialleistungen und einer im Bundesvergleich überproportionalen Verschuldung der privaten Haushalte in Sachsen-Anhalt kann im Hinblick auf den mit der Vorschrift des § 284 StGB verfolgten Rechtsgüterschutz keine "Geringfügigkeitsgrenze" als ungeschriebenes negatives Tatbestandsmerkmal in die Regelung des § 284 StGB hineininterpretiert werden. Somit sind auch 0,20 EUR pro Spiel als strafrechtlicher Einsatz iSd. § 284 StGB anzusehen.
2. Ein virtuelles, zufallsbezogenes Geldspielgerät fällt zwar nicht unter § 33 c GewO, da die GewO ein mechanisch betriebenes Spielgerät voraussetzt. Im Umkehrschluss bedeutet dies jedoch nicht, dass virtuelle Geldspielgeräte generell zulassungsfrei sind. Vielmehr ergibt sich aus der gesetzlichen Wertung ein grundsätzlicher Erlaubnisvorbehalt für alle Arten von Geldspielgeräten.

Oberverwaltungsgericht Magdeburg, Beschluss v. 04.05.2006 - Az.: 1 M 476/05
Leitsatz:

1. Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.
2. Eine noch nach DDR-Recht erteilte Sportwetten-Lizenz entfaltet nur Wirkung im betreffenden Bundesland.

Landgericht Magdeburg, Urteil v. 02.05.2007 - Az.: 7 O 1900/06 (049)
Landgericht Magdeburg, Uteil v. 27.06.2007 - Az.: 7 O 1900/06 (049)
Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss v. 25.03.2008 - Az.: 6 L 927/07.MZ
Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss v. 18.06.2008 - Az.: 6 K 332/08.MZ
Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss v. 11.12.2006 - Az.: 6 L 897/06.MZ
Leitsatz:


1. Es bestehen erhebliche Bedenken, ob die derzeitige Ausgestaltung des Sportwettenrechts in Rheinland-Pfalz verfassungsgemäß und mit dem EU-Recht vereinbar ist.
2. Angesichts dieser Zweifel kann ein Verbot, private Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter zu vermitteln, nicht per sofortiger Vollziehung durchgesetzt werden.

Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss v. 17.07.2008 - Az.: 6 L 573/08.MZ
Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss v. 14.09.2006 - Az.: 6 L 521/06.MZ
Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss v. 14.09.2006 - Az.: 6 L 654/06.MZ