Urteile nach Gerichten

Oberverwaltungsgericht Lueneburg, Beschluss v. 01.06.2010 - Az.: 11 ME 568/09
Leitsatz:

Besteht eine gegenwärtige Gefahr und eine große Wahrscheinlichkeit, dass ein Sportwettbüro unerlaubte Vermittlungstätigkeiten durchführt, ist die Aufsichtsbehörde zur Bekämpfung illegalen Glücksspiels befugt, das Büro zu versiegeln. Diese Eilmaßnahme ist aber nur für einen vorübergehenden Zeitraum gestattet.

Oberverwaltungsgericht Lueneburg, Beschluss v. 31.03.2008 - Az.: 11 LA 458/07
Oberverwaltungsgericht Lueneburg, Beschluss v. 14.07.2006 - Az.: 7 ME 126/06
Leitsatz:

Das Verbot des § 9 Abs.2 SpielVO ist umfassend zu verstehen und verbietet jede Form der zusätzlichen Gewinnchance oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen. Weder vom Gewerbetreibenden selbst, noch durch Dritte mit dessen Genehmigung oder Duldung, darf den Spielern und sonstigen Besuchern der Spielhalle angeboten werden, sich über elektronische Medien, schriftliche Teilnahmeerklärungen oder Entgegennahme der Daten durch Personen, an Gewinnspielen, Verlosungen oder Geschicklichkeitsspielen zu beteiligen, welche Geld- oder Sachgewinne in Aussicht stellen.
Hinweis: Bestätigung der Vorinstanz VG Stade (Beschl. v. 15.05.2006 - Az.: 6 B 805/06)

Oberverwaltungsgericht Lueneburg, Beschluss v. 09.08.2006 - Az.: 5 B 213/06
Oberverwaltungsgericht Lueneburg, Beschluss v. 02.05.2007 - Az.: 11 ME 106/07
Oberverwaltungsgericht Lueneburg, Beschluss v. 03.04.2009 - Az.: 11 ME 399/08
Leitsatz:

1. Der Online-Sportwettenanbieter bwin darf weiter Glücksspiel anbieten, welches für die Verbraucher in Niedersachsen abrufbar ist.
2. Zurzeit bestehen Bedenken, ob die technischen Möglichkeiten ausreichen, dass nur für die in Niedersachsen abrufbaren Internetangebote der Zugang zu den Webseiten von bwin gesperrt wird. Ist diese Sperrung nur über eine deutschlandweite Internetsperre zu erreichen, muss die zuständige Landesbehörde die Ermächtigung eines jeden betroffenen Bundeslandes vorlegen.

Oberverwaltungsgericht Lueneburg, Beschluss v. 29.09.2008 - Az.: 11 LC 281/06
Leitsatz:

1. Für die Entscheidung über die Vereinbarkeit der aktuellen Regelungen zu Sportwetten im Glücksspielstaatsvertrag und im Niedersächsischen Glücksspielgesetz mit Europarecht stellt sich die Frage, ob nur auf den Bereich der Sportwetten oder auf einen erweiterten Glücksspielbereich (etwa die Automatenspiele einschließend) abzustellen ist.
2. Da bereits zwei deutsche Gerichte diese Frage dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt hatten, war das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH auszusetzen.

Oberverwaltungsgericht Lueneburg, Beschluss v. 12.09.2008 - Az.: 11 ME 476/07
Leitsatz:

1. Die Annahme von Lottoscheinen über Service-Terminals in Sparkassen stellt einen neuen Vertriebsweg für die staatlichen Lotterien dar. Eine Ausweitung der Vertriebswege widerspricht dem Ziel der Begrenzung des Glücksspielangebots.
2. Im Übrigen ist die Annahme über Service-Terminals mit der anonymen Spielteilnahme über das Internet vergleichbar und auch deshalb unzulässig.

Oberverwaltungsgericht Lueneburg, Beschluss v. 16.02.2009 - Az.: 11 ME 367/08
Leitsatz:

1. Die Regelungen über Sportwetten im Glücksspielstaatsvertrag und im Niedersächsischen Glücksspielgesetz sind nach vorläufiger Prüfung verfassungsgemäß. Hinsichtlich der Vereinbarkeit mit Europarecht ist zu prüfen, ob die abweichenden Regelungen für Automatenspiele zu einer Rechtslage führen, die nicht kohärent und systematisch die Spielsucht bekämpft.
2. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung einer Untersagungsverfügung das Aussetzungsinteresse des Spielvermittlers, um dem Ziel der Bekämpfung der Spielsucht Rechnung zu tragen. Ein Spielvermittler, der seine Tätigkeit trotz unklarer Rechtslage aufgenommen hat, kann sich demgegenüber nicht auf Vertrauensschutz berufen.

Oberverwaltungsgericht Lueneburg, Beschluss v. 10.08.2009 - Az.: 11 ME 67/09
Leitsatz:

1. Die Pokervariante "Texas Hold'em" ist zufallsabhängig und daher als Glücksspiel einzustufen.
2. Wird für die Veranstaltung ein Kostenbeitrag bis maximal 30,- EUR erhoben und dient der Gewinn sämtlicher Blinds dazu, Mehrfachberechtigungen für weitere Turniere zu erlangen, ist darin ein Entgelt zusehen, das auf eine wertmäßig hohe Gewinnchance abzielt.