Urteile nach Gerichten
- Landgericht Koeln, Urteil v. 07.04.2009 - Az.: 33 O 45/09
- Leitsatz:
Es liegt ein Verstoß gegen den Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) vor, wenn im Internet ohne behördliche Genehmigung eine Tombola angeboten wird und der Einsatz 50 Cent beträgt, da der Spieler jederzeit ohne einen neuen Entschluß zu fassen, weitere Lose für 50 Cent kaufen kann.
- Landgericht Koeln, Urteil v. 09.07.2009 - Az.: 31 O 599/08
- Leitsatz:
§ 4 des Glücksspielstaatsvertrages untersagt das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet. Dem Verbot eines Online-Glücksspielangebotes steht das Grundrecht auf Berufsfreiheit nicht entgegen.
- Landgericht Koeln, Beschluss v. 14.07.2005 - Az.: 105 Qs 80/05
- Leitsatz:
§ 284 StGB iVm den Vorschriften des Sportwettengesetz NRW ist mit Blick auf die Gambelli-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes
vom 06.11.2003 (Az C-243/01) mit Europäischem Gemeinschaftsrecht nicht zu vereinbaren und ist damit keine wirksame Grundlage
für eine Strafbarkeit - Landgericht Koeln, Beschluss v. 08.10.2009 - Az.: 31 O 605/04 SH II
- Leitsatz:
Innerhalb von Deutschland abgegebene Wett- und Glücksspielangebote lassen sich anhand der IP-Adresse lokalisieren. Datenschutzrechtliche Probleme bestehen darin nicht, da die IP-Adressen keiner bestimmten Person zugeordnet werden können.
- Landgericht Koeln, Urteil v. 22.09.2005 - Az.: 31 O 205/05
- Leitsatz:
Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder beworben werden. Aus dem "Gambelli"-Urteil des EuGH ergibt sich keine Änderung.
- Finanzgericht Koeln, Urteil v. 16.11.2005 - Az.: 11 K 3095/04
- Leitsatz:
Gewerbliche Vermittler von Lotto-Spielgemeinschaften können zur Abführung von
Lotteriesteuer verpflichtet sein. Dies gilt selbst dann, wenn sie sich nur an die
staatliche Lotterie anhängen, die Gewinnanteile aber mehrheitlich aus den
eingenommenen Kundengeldern auszahlen. - Landgericht Koeln-, Urteil v. 14.07.2005 - Az.: 81 O 30/05
- Leitsatz:
1. Ein deutsches Gericht ist zuständig und deutsches Recht findet Anwendung, wenn sich eine Webseite
auch an den deutschen Teilnehmerkreis wendet. Dafür ist es ausreichend, wenn bei der Angabe der
der persönlichen Daten "Germany" aus einer Auswahlliste angeklickt werden kann.
2. Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder beworben werden.
Aus dem "Gambelli"-Urteil des EuGH ergibt sich keine Änderung. - Verwaltungsgericht Koeln-2, Urteil v. 06.07.2006 - Az.: 1 K 3679/05
- Leitsatz:
1. Das nordrhein-westfälische Sportwettenrecht verstößt gegen EU-Recht.
2. Entgegen dem OVG NRW (Beschl. v. 28.06.2006 - Az.: 4 B 961/06) existiert kein allgemeines Prinzip der Rechtssicherheit, dass die Rechtsfolgen einer Kollision mit höherrangigem Recht beschränkt, um unerträgliche Konsequenzen einer sonst eintretenden Regelungslosigkeit zu vermeiden.
3. Das Verbot, private Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter zu vermitteln, ist daher rechtswidrig. - Oberlandesgericht Koeln_1, Urteil v. 14.09.2007 - Az.: 6 U 10/06
- Oberlandesgericht Koeln_1, Urteil v. 30.01.2009 - Az.: 6 W 40/08
- Leitsatz:
Verstößt eine Schuldnerin eines Unterlassungstitels gegen das titulierte Verbot, so kann sie im Verfahren über die Verhängung von Ordnungsgeld nicht geltend machen, dass ein Unterlassungsanspruch gar nicht bestehe. Hierzu ist das Rechtsmittelverfahren zu beschreiten.

