Urteile nach Gerichten

Verwaltungsgericht Koeln, Beschluss v. 21.02.2008 - Az.: 1 L 1849/07
Verwaltungsgericht Koeln, Beschluss v. 21.09.2006 - Az.: 1 K5910/05
Verwaltungsgericht Koeln, Beschluss v. 14.07.2006 - Az.: 1 U927/06
Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 20.09.2005 - Az.: 6 W 112/05
Leitsatz:

Die Ausstellung eines Preisgutscheins durch einen Apotheker für preisgebundene Arzneimittel ist wettbewerbswidrig iSd. § 4 Nr. 11 UWG

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 09.12.2005 - Az.: 6 U 91/05
Leitsatz:

1. Sportwetten sind Glücksspiele.
2. Ob sich ein Internet-Angebot auch an das deutsche Publikum richtet, ist anhand der näheren Umstände (Sprache, Länderbezeichnung "Germany" auf der Homepage, Top-Level-Domain ".de", Abwicklung über eine deutsche Bank) zu bestimmen.
3. Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder beworben werden.
4. Es erscheint jedoch zweifelhaft, ob das deutsche Sportwetten-Monopolmit mit den EU-Grundfreiheiten vereinbar ist. Diese Frage kann jedoch unbeantwortet bleiben,
weil ein Veranstalter seine Rechte im verwaltungsrechtlichen Genehmigungsverfahren geltend zu machen hat und nicht einfach genehmigungsfrei Sportwetten anbieten darf.

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 07.02.2006 - Az.: 15 U 157/05
Leitsatz:

Ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch aus einem sittenwidrigen Schenkkreis-Spiel ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, auch wenn der Leistende die Sittenwidrigkeit von Beginn an kannte. Ausnahmsweise führt hier nämlich die Sittenwidrigkeit des Schenkkreis-Spieles nicht dazu, dass eine Rückforderung nach § 817 S.2 BGB ausgeschlossen ist.

Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 18.03.2010 - Az.: 21 U 2/10
Leitsatz:

Ein Unternehmen kann dazu verpflichtet werden, den in einer als "Offizielle Gewinn-Mitteilung" beschriebenen Postsendung angekündigten Gewinn auszuzahlen. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Gewinnzusage den folgenden Zusatz enthält:





"Und nun halten Sie sich fest Herr (…), das Unglaubliche ist wahr geworden: Die Nationale Glücks-Agentur hat uns mitgeteilt, dass auf Ihre persönliche Losnummer ein Gewinn von 13.000,- EUR entfallen ist."

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 14.09.2007 - Az.: 6 U 177/06
Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 21.04.2006 - Az.: 6 U 145/05
Leitsatz:

1. Ein deutsches Gericht ist zuständig und deutsches Recht findet Anwendung, wenn sich eine Webseite auch an den deutschen Teilnehmerkreis wendet. Dies ist dann der Fall, wenn der Webauftritt in deutscher Sprache gehalten ist und den Interessenten für die Zahlungen der Wetteinsätze ein Konto eines deutschen Bankinstitutes genannt wird.
2. Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder beworben werden. Aus dem "Gambelli"-Urteil des EuGH ergibt sich keine Änderung.

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 14.09.2007 - Az.: 6 U 63/06