Urteile nach Gerichten

Verwaltungsgericht Kassel, Beschluss v. 04.04.2008 - Az.: 4 L 114/08.KS
Verwaltungsgericht Kassel, Beschluss v. 03.04.2008 - Az.: 4 L 109/08.KS
Landgericht Kassel, Urteil v. 30.04.2008 - Az.: 11 O 4057/08
Leitsatz:

1. Die anpreisende Werbung eines gewerblichen Spielvermittlers ("Was würden Sie mit 1 Mio. € LOTTO-Gewinn machen?") und die Gewährung eines 5-EUR-Bonus für das erstmalige Mitmachen ("Wir schenken jedem neuen Kunden 5-EUR-Bonus für das erste Lottospiel") ist wettbewerbswidrig, wenn kein Hinweis enthalten ist, dass Personen unter 18 Jahren von der Spielteilnahme ausgeschlossen sind, und jede Erläuterung über Suchtgefahren und Hilfsmöglichkeiten fehlt.
2. Ein etwaiger Unterlassungsanspruch erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und nicht nur auf das Bundesland, in dem der klagende Mitbewerber tätig ist.

Landgericht Kassel, Beschluss v. 02.12.2005 - Az.: 3 Qs 182/05 8863 Js 5972/05
Leitsatz:

§ 284 StGB ist mit dem Europäischem Gemeinschaftsrecht nicht zu vereinbaren und ist damit keine wirksame Grundlage für eine Strafbarkeit.

Landgericht Kiel, Urteil v. 23.01.2009 - Az.: 14 O 145/08
Leitsatz:

Ein gewerblicher Spielevermittler hat keinen Anspruch gegen die Landeslotteriegesellschaft Schleswig-Holstein auf Einlieferung seiner über das Internet geworbenen Lotterielose. Ein dahingehender Vertrag verstößt gegen Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages und ist nichtig.

Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss v. 19.03.2008 - Az.: 5 L 114/08.KO
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil v. 26.03.2008 - Az.: 5 K 1512/07.KO
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss v. 17.03.2009 - Az.: 5 L 52/09.KO
Leitsatz:

Eine landesrechtliche Neuregelung zur Reduzierung der Annahmestellen für Sportwetten, die den Anforderungen des Glücksspielstaatsvertrages nicht entspricht, ist nicht geeignet, eine neue – zugunsten des Sofortvollzugsinteresses ausfallende – Entscheidung über den Sofortvollzug einer Untersagungsverfügung herbeizuführen.

Oberverwaltungsgericht Koblenz, Urteil v. 27.11.2014 - Az.: 6 A 10562/14.OVG
Leitsatz:

Der Verkauf von Losgutscheinen der Fernsehlotterie „Aktion Mensch“ durch die Handelsketten REWE und dm stellt keine gewerbliche Glücksspielvermittlung dar, so dass es hierfür keiner glücksspielrechtlichen Vermittlungserlaubnis bedarf.

Oberverwaltungsgericht Koblenz, Beschluss v. 23.12.2014 - Az.: 6 B 10994/14
Leitsatz:

Rechtsmittel, die gegen behördliche Verfügungen in Zusammenhang mit Spielhallen gerichtet sind, haben aufschiebende Wirkung