Urteile nach Gerichten
- Landgericht Hannover, Beschluss v. 23.09.2008 - Az.: 26 O 94/07
- Leitsatz:
1. Vor Abgabe eines Spieltipps muss dem Teilnehmer die Identität der Landeslotteriegesellschaft bekannt gegeben werden, an die der Tipp weitervermittelt wird, wenn auf die AGB der Lottogesellschaft verwiesen wird.
2. Ein Verstoß gegen eine solche Verpflichtung kann die Zahlung eines Ordnungsgeldes i.H.v. 50.000,- EUR begründen. - Verwaltungsgerichtshof Hessen, Beschluss v. 25.07.2006 - Az.: 11 TG 1465/06
- Leitsatz:
1. Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.
2. Das allgemeine Prinzip der Rechtssicherheit gebietet es, die Rechtsfolgen einer Kollision mit höherrangigem Recht zu beschränken, um unerträgliche Konsequenzen einer sonst eintretenden Regelungslosigkeit zu vermeiden. Entstünde durch die Nichtanwendung einer nationalen Rechtsvorschrift eine inakzeptable Gesetzeslücke, kann der Vorrang des europäischen Rechts deshalb (vorerst) nicht greifen. - Landgericht Hof, Beschluss v. 12.03.2008 - Az.: 2 Qs 163/07
- Landgericht Hof, Beschluss v. 28.06.2006 - Az.: 2 QS 118/06
- Landgericht Hof, Beschluss v. 28.06.2006 - Az.: 33 Js 19177/04
- Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil v. 12.03.2008 - Az.: 4 K 207/08
- Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss v. 21.07.2006 - Az.: 8 K 1260/06
- Leitsatz:
Die private Vermittlung von Sportwetten ist erlaubt.
- Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil v. 12.02.2015 - Az.: 3 K 3872/13
- Leitsatz:
Bei den Varianten "Texas Hold'em" und "Omaha Holdem" handelt es sich um Glücksspiel i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV. Die Gewinnentscheidung hängt auch dann, wenn es nicht zu einem "Showdown" und damit nicht zu einer Gewinnentscheidung anhand der zufällig erhaltenen Karten kommt, von dem ungewissen Verhalten der Mitspieler und damit ebenfalls vom Zufall ab.
- Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss v. 17.07.2006 - Az.: 11 K 1386/06
- Leitsatz:
1. Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.
2. Das vom BVerfG (Urt. v. 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01) verlangte Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Monopols ist in Baden-Württemberg gegeben, da entsprechende Maßnahmen im Bundesland eingeleitet wurden.
3. Dem Europarecht sind Übergangsfrist, wie sie aktuell das BVerfG (Urt. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01) bestimmt hat, nicht fremd, so dass die vom BVerfG eingeräumte Übergangsfrist europarechtskonform ist. - Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss v. 09.08.2006 - Az.: 2 K 500/05
- Leitsatz:
1. Das Bundesland Baden-Württemberg hat bislang nicht die Vorgaben des BVerfG (Urt. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01) ausreichend umgesetzt.
2. Die landesrechtlichen Regelungen zum Sportwettenrecht sind in Baden-Württemberg somit derzeitig verfassungswidrig. Privaten Sportwetten-Anbietern kann somit keine Untersagungsverfügung ausgesprochen werden.
3. Aus all diesen Gründen ist ein Verbot der privaten Sportwetten-Vermittlung rechtswidrig

