Urteile nach Gerichten

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 29.07.2009 - Az.: 5 U 43/08
Leitsatz:

Die Einwilligung in Werbemaßnahmen im Rahmen eines Gewinnspiels gilt nicht für weitere Werbezwecke. Dies gilt zumindest dann, wenn der Verbraucher nicht erkennen kann, zu welchem konkreten Anlass die Daten gespeichert und verwendet werden.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 08.04.2009 - Az.: 5 U 169/07
Leitsatz:

Wird einem Verband aufgrund angeblicher Verstöße des Glücksspielrechts eine Abmahnung ausgesprochen, so ist die Fristsetzung von zwei Tagen zur Prüfung der Handlungspflichten nicht ausreichend. In einem derartigen Fall muss dem Abgemahnten zur Klärung dieser umfangreichen Materie mehr Zeit gegeben werden.

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 21.02.2008 - Az.: 5 W 17/08
Leitsatz:

Ein Verstoß gegen § 284 Abs.4 StGB (hier: Schaltung eines Werbebanners / eines Hyperlinks für ein internetbasiertes Glücksspielangebot) ist in Übereinstimmung mit BGH (Urt. v. 14.02.2008 - Az.: I ZR 207/05) ab dem Zeitpunkt des Urteils des BVerfG (Urt. v. 26.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01), also ab dem 26.03.2006, weiterhin eine rechtswidrige, abmahnfähige Wettbewerbshandlung.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 11.08.2011 - Az.: 3 U 145/09
Leitsatz:

1. Blickfangmäßige Lotto-Reklame, welche in großen Buchstaben und ohne leserlichen Jugendschutz-Warnhinweis auf Bussen platziert ist, verstößt gegen den Glücksspielstaatsvertrag und ist daher rechtswidrig.
2. Ein privater Verband verhält sich nicht rechtswidrig, wenn er gegen staatliche Lotterieunternehmen wegen Verstößen gegen das Glücksspielrecht vorgeht, zeitgleich aber nicht gegen seine eigenen Mitglieder.

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 05.07.2007 - Az.: 1 Ws 61/07
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 06.12.2006 - Az.: 5 U 9/06
Leitsatz:

Die Vorschriften für gewerbliche Spielvermitter nach § 14 LotterieStV sind auch für ausländische gewerbliche Spielvermittler anwendbar, wenn der Anbieter sich gezielt an den deutschen Kundenkreis wendet. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Anbieter über eine DE-Domain wirbt, die Zahlungsabwicklung in Deutschland erfolgt und ausschließlich die Teilnahme an Glücksspielen des Deutschen Toto-Lotto-Blocks anbietet.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 09.11.2006 - Az.: 3 U 85/05
Leitsatz:

1. Ein Postunternehmen, das für Wurfsendungen, in denen für ein nicht in Deutschland lizensiertes Glücksspiel geworben wird, verteilt und von diesen Umständen Kenntnis hat, haftet als Gehilfe in Form der Beihilfe. Da vor Durchführung der Auslieferung stets ein Belegstück im Vorwege vorgelegt wird, besteht für das Postunternehmen eine vorherige Überprüfungspflicht.
2. Diese vorherige Überprüfungspflicht verstößt auch nicht gegen das Postgeheimnis.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 14.07.2004 - Az.: 5 U 160/03
Leitsatz:

1. Es bedarf einer deutschen Genehmigung, um in Deutschland Sportwetten anbieten oder vermitteln zu dürfen. Die Lizenz eines
europäischen Nachbarstaates ist nicht ausreichend.


2. Eine Verlinkung auf die Seite eines ausländischen Glücksspiel-Anbieters ist somit nach § 284 StGB strafbar und zugleich
eine wettbewerbswidrige Handlung.


3. Eine Haftung des Verlinkenden tritt erst ab Kenntnisnahme bzw. Kennenmüssen ein. Erklärt der Verlinkende aber ausdrücklich,
er prüfe jede Webseite, bevor er sie verlinke, begründet dies eine Haftung.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 30.07.2009 - Az.: 3 U 53/09
Leitsatz:

Die Tipp24 AG hat keinen Anspruch auf Reaktivierung der
elektronischen Schnittstelle zur Einspielung von Lottoaufträgen.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 08.12.2009 - Az.: 325 O 366/09
Leitsatz:

Eine staatliche Lotto-Gesellschaft, die in einer Pressemitteilung darüber spekuliert, ob Tipp24 eine angebliche Gewinnausschüttung nur als PR-Gag genutzt habe, handelt rechtswidrig. Die angestellten Behauptungen können auf ihre Wahrheit hin überprüft werden und stellen sich als unzulässigen Eingriff in den Gewerbebetrieb von Tipp24 dar, wenn die Aussagen falsch sind.