Urteile nach Gerichten
- Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 22.10.2007 - Az.: 1 BvR 973/05
- Leitsatz:
1. Auch das staatliche Sportwetten-Monopol in Niedersachsen ist verfassungswidrig.
2. Ein staatliches Monopol für Sportwetten ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist. Es gelten die Ausführungen des BVerfG-Urteils vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01. - Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 19.07.2000 - Az.: 1 BvR 539/96
- Leitsatz:
1.Das Betreiben einer öffentlichen Spielbank ist, solange diese Tätigkeit nicht gesetzlich verboten und privaten Unternehmen zugänglich ist, Ausübung eines Berufs im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG.
2.Beschränkungen des Zugangs zu diesem Beruf sind zulässig, wenn mit ihnen wichtige Gemeinwohlbelange verfolgt werden und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt ist.
3.Die Regelungen des baden-württembergischen Spielbankenrechts von 1995 und 1996 über die Trägerschaft der öffentlichen Spielbanken in Baden-Baden und Konstanz sind mit dem Grundrecht der Berufswahlfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig, weil sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht wahren. - Bundesverfassungsgericht , Urteil v. 22.11.2007 - Az.: 1 BvR 2218/06
- Leitsatz:
Die Entscheidung des BVerwG (Urt. v. 21.06.2006 - Az.: 6 C 19.06) hinsichtlich der räumlichen Reichweite von DDR-Sportwetten-Genehmigungen verletzt Art. 12 GG und wird daher aufgehoben.
- Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 27.12.2007 - Az.: 1 BvR 3082/06
- Leitsatz:
Die im einstweiligen Rechtsschutz ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen sind mit der verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Gewährleistung des Eilrechtsschutzes vereinbar. Der Fall weicht insofern von der Entscheidung des BVerfG (Beschl. v. 27. April 2006 - Az.: 1 BvR 223/05) ab.
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 15.12.2005 - Az.: III ZR 65/05
- Leitsatz:
1. Eine wunschgemäß erteilte Spielsperre kann Ansprüche auf Ersatz von Spielverlusten begründen, wenn die Spielbank die Sperre nicht durch ausreichende Kontrollen durchsetzt.
2. Eine Spielbank kann bei einer antragsgemäß - im Gegensatz zu einer einseitig - verhängten Spielsperre Schutzpflichten haben, die auf Wahrnehmung der Vermögensinteressen ihrer Gäste gerichtet sind (Abweichung von BGH, Urteil vom 31. Oktober 1995 - XI ZR 6/95 = BGHZ 131, 136). - Bundesgerichtshof , Urteil v. 02.12.2009 - Az.: I ZR 91/06
- Leitsatz:
Da im Jahr 2004 die Durchführung, Veranstaltung und Vermittlung von Online-Sportwetten nicht als illegales Glücksspiel eingestuft wurden, stellte das Anbieten der privaten Sportwetten keine unlautere Wettbewerbshandlung dar. Das damals geltende staatliche Wettmonopol war mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Berufsfreiheit nicht vereinbar.
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 14.02.2008 - Az.: I ZR 207/05
- Leitsatz:
1. Die Zuwiderhandlung gegen eine (hier: wegen eines unverhältnismäßigen Eingriffs in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit) verfassungswidrige und gegen Gemeinschaftsrecht (hier: Art. 43 und 49 EG) verstoßende Marktverhaltensregelung ist keine unlautere Wettbewerbshandlung i.S. von §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.
2. Wendet sich ein ausschließlich in einem Bundesland tätiger Kläger unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen eine auf Landesrecht beruhende Marktverhaltensregelung (§ 4 Nr. 11 UWG) gegen ein Verhalten eines bundesweit tätigen Mitbewerbers, so steht ihm kein bundesweiter Unterlassungsanspruch zu, wenn im Hinblick auf die verschiedenen landesrechtlichen Regelungen eine einheitliche Beurteilung des beanstandeten Wettbewerbsgeschehens ausscheidet (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 10.12.1998 - I ZR 141/96, GRUR 1999, 509, 510 = WRP 1999, 421 - Vorratslücken; Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 29/98, GRUR 2000, 907, 909 = WRP 2000, 1258 - Filialleiterfehler). - Bundesgerichtshof , Urteil v. 05.10.2010 - Az.: I ZR 4/06
- Leitsatz:
1. Das nationale wettbewerbsrechtliche Kopplungsverbot, wonach die Teilnahme von Gewinnspielen nicht mit dem Absatz von Waren oder Dienstleistungen verbunden werden darf, verstößt gegen EU-Recht und ist daher unwirksam.
2. Die Teilnahme an einem Gewinnspiel darf somit grundsätzlich mit dem Absatz von Waren oder Dienstleistungen gekoppelt werden.
3. Nur ausnahmeweise in besonderen Einzelfällen kann eine solche Kopplung wettbewerbswidrig sein. U.a. insbesondere dann, wenn der Verbraucher in die Irre geführt wird oder das Verhalten des Unternehmers nicht der beruflichen Sorgfaltspflicht entspricht.
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 16.12.2010 - Az.: I ZR 149/08
- Leitsatz:
Das Kundenmagazin einer Lottogesellschaft, welches den Titel "Spiel mit" trägt, stellt eine unzulässige Werbung dar, die gegen die glücksspielrechtlichen Vorschriften verstößt. Der Imperativ fordert den Kunden bewusst und massiv zum Lottospiel auf, so dass dieser verleitet wird, an Glücksspielen teilzunehmen.
- Bundesgerichtshof , Beschluss v. 13.03.2008 - Az.: I ZR 156/07

