Urteile nach Gerichten
- Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 25.09.2006 - Az.: 1 Bs 206/06
- Leitsatz:
1. Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.
2. Das vom BVerfG (Urt. v. 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01) verlangte Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Monopols ist in Hamburg gegeben, da entsprechende Maßnahmen im Bundesland eingeleitet wurden.
3. Durch die Einleitung der entsprechenden Maßnahmen ist auch den europarechtlichen Vorgaben genüge getan.
- Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 06.07.2007 - Az.: 1 Bs 137/07
- Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 09.03.2007 - Az.: 1 Bs 378/06
- Leitsatz:
1. Das Hamburgische Sportwettenrecht ist in der aktuellen Ausgestaltung zwar nach nationalem Recht verfassungswidrig, entspricht jedoch den europarechtlichen Vorgaben.
2. Die zuständigen Behörden sind daher in jedem Fall befugt, private Sportwettenvermittlung zu untersagen. - Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 18.01.2007 - Az.: 1 Bs 281/06
- Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 09.10.2006 - Az.: 1 Bs 204/06
- Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 26.09.2008 - Az.: 4 Bs 99/08
- Leitsatz:
1. Die Regelungen über die Veranstaltung, Vermittlung und Bewerbung von Sportwetten im Glücksspielstaatsvertrag und im Hamburgischen Ausführungsgesetz sind mit dem Grundgesetz und Europarecht zu vereinbaren.
2. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Untersagungsverfügung gegenüber einem Vermittler privater Sportwetten überwiegt das Aussetzungsinteresse des Spielvermittlers. - Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 01.06.2007 - Az.: 1 Bs 107/07
- Leitsatz:
Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.
- Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 16.11.2007 - Az.: 1 Bs 187/07
- Leitsatz:
Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 25.08.2005 - Az.: 5 U 94/04
- Leitsatz:
In dem Anbieten einer "LOTTO-Card" liegt eine rechtserhaltende Nutzung der eingetragenen Marke "LOTTO".
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 23.05.2019 - Az.: 3 U 88/17
- Leitsatz:
Kein Trennungsverbot nach § 21 GlüStV für Gaststätten

