Urteile nach Gerichten

Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 18.12.2007 - Az.: 4 E 2513/07
Leitsatz:

1. Private Sportwetten in Deutschland sind verboten.
2. Verboten ist ebenso die Vermittlung von Sportwetten an einen nicht konzessionierten Wettveranstalter mittels eines Internet-Terminals (hier: "Tipomat")

Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 21.04.2006 - Az.: 16 E 885/06
Leitsatz:

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Verfügung, mit der die Vermittlung von Sportwetten in das EU-Ausland untersagt wird, bedarf wegen erheblicher Zweifel an der gemeinschaftsrechtlichen Vereinbarkeit des § 284 StGB der Benennung von über die Strafbarkeit hinausgehender konkreter Gefahren für das Allgemeinwohl.

Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 29.06.2006 - Az.: 4 E 1130/06
Leitsatz:

1. Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.
2. Selbst wenn das gegenwärtige Sportwettenmonopol mit dem Europarecht nicht vereinbar sein sollte, besteht keine Berechtigung, private Sportwettenvermittlung anzubieten. Vielmehr hätte der private Sportwetten-Vermittler dann lediglich einen Anspruch darauf, dass der von ihm gestellte Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nicht aus Gründen abgelehnt wird, die mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar sind.

Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 30.04.2008 - Az.: 6 E 4198/07
Leitsatz:

1. Unabhängig davon, ob Pokern als Glück- oder Geschicklichkeitsspiel einzustufen ist, bedarf es einer staatlichen Erlaubnis, die Privaten nicht erteilt wird bzw. werden kann.
2. Wird Poker als Glücksspiel eingestuft, gelten die Regelungen des zum 01.01.2008 in Kraft getretenenen Glücksspiel-Staatsvertrages (GlüStV). Danach dürfen nur juristische Personen des öffentlichen Rechts oder eine private Gesellschaft, an der eine juristische Person des öffentlichen Rechts beteiligt ist, Glücksspiele veranstalten. Rein private Unternehme ohne öffentliche-rechtliche Beteiligung dürfen keine Glücksspiele veranstalten.
3. Wird Poker dagegegen als bloßes Geschicklichkeitsspiel eingestuft, ist in jedem Fall eine Erlaubnis nach § 33 d S.1 GewO und möglicherweise auch eine nach § 33 i Abs. 1 S.1 GewO erforderlich. Eine solche Erlaubniserteilung scheitert jedoch an dem Umstand, dass Poker durch Veränderung der Spielbedingungen mit einfachen Mitteln als Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB veranstaltet und somit die nach § 33 d Abs.2 GewO erforderliche Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht erteilt werden kann (§ 33 e Abs.1 S.2 GewO). Eine Freistellung nach § 5 a SpielVO kommt nicht in Betracht.
4. Der zum 01.01.2008 in Kraft getretenenen Glücksspiel-Staatsvertrag ist verfassungsgemäß und entspricht dem EU-Recht.

Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 15.04.2008 - Az.: 4 E 971/08
Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 22.08.2006 - Az.: 2 E 2388/06
Leitsatz:

1. Das Vergünstigungsverbot des § 9 Abs. 2 SpielVO ist umfassend zu verstehen und verbietet jede Form der zusätzlichen Gewinnchance oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen, somit auch Jackpots.
2. Die Ausnahmeregelungen des § 6a SpielVO sind auf Geldspielgeräte nicht anwendbar, da § 6a SpielVO nur so genannte "Fun Games" betrifft, die keiner Bauartzulassung oder Erlaubnis bedürfen. Sie betrifft hingegen nicht die in § 9 Abs. 2 SpielVO geregelten Fälle der Vergünstigungen bei den gem. §§ 33c, 33d GewO zugelassenen Spielgeräten.

Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 08.07.2009 - Az.: 4 E 1677/09
Leitsatz:

Bei dem Angebot des Unternehmens "bet-at-home" handelt es sich nach deutschem Recht um verbotenes Glücksspiel. Der Veranstalter des Tennisturniers am Rothenbaum, Michael Stich, darf daher nicht mit dem "bet-at-home"-Namen und -Logo werben.

Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 10.05.2007 - Az.: 4 E 690/07
Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 07.12.2007 - Az.: 4 E 3977/07
Leitsatz:

Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.

Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 11.07.2006 - Az.: 1 Bs 496/04
Leitsatz:

1. Für die vom BVerfG (Urt. v. 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01) bestimmte Übergangsfrist ist es wesensimmanent, dass die in dieser Zeit zu erfüllenden Auflagen erst nach und nach erfüllt werden können und erfüllt werden. Auch die Einrichtung einer - über bloße Warnhinweise hinausgehenden - aktiven Aufklärung über die Gefahren des Wettens, die eine solche Bezeichnung auch mit Recht trägt, bedarf organisatorischer Vorlaufzeiten, die gegenwärtig noch nicht abgelaufen sind.
2. Die Frage, ob das staatliche Glücksspiel-Monopol in Deutschland mit dem Europarecht vereinbar ist, kann im vorliegenden Fall wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls offenbleiben.