Urteile nach Gerichten
- Landgericht Frankfurt_aM, Beschluss v. 30.03.2006 - Az.: 2/03 0 112/05
- Leitsatz:
Aus einer reinen Domain-Bezeichnung (hier: www.lotto-betrug.de) lässt sich weder eine wahre noch unwahre Tatsachenbehauptung herleiten. Denn der
durchschnittlich informierte Internetnutzer entnimmt einem Domainnamen nicht die Information, dass die dort Genannten strafbare Handlungen begangen hätten, die unter den Straftatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) fallen, und/oder wegen Betrugs verurteilt worden sind.
Hinweis:
In der Beschwerdeinstanz wurde die Entscheidung vom OLG Frankfurt LG Frankfurt (Beschl. v. 30.03.2006 - Az.: 2/03 0 112/05) bestätigt. - Verwaltungsgericht Frankfurt_am_Main, Beschluss v. 12.02.2008 - Az.: 7 G 4212/07 (V)
- Leitsatz:
1. Poker ist zufallsbezogen und somit ein Glücksspiel.
2. Es liegt ein verbotener entgeltlicher Einsatz vor, wenn eine Teilnahmegebühr von 15,- EUR verlangt wird, da mit dieser Zahlung die Möglichkeit eröffnet wird, an dem Poker-Turnier teilzunehmen und Gewinne zu erwerben.
3. Das Verbot gilt auch nach dem 01.01.2008, da der Glücksspiel-Staatsvertrag insofern die alte Rechtslage übernommen hat.
- Verwaltungsgericht Frankfurt_am_Main, Beschluss v. 14.03.2008 - Az.: 7 G 4407/07 (1)
- Verwaltungsgericht Frankfurt_am_Main, Beschluss v. 29.09.2006 - Az.: 7 G 3182/06 (V)
- Verwaltungsgericht Frankfurt_am_Main, Beschluss v. 21.09.2007 - Az.: 7 G 2700/07
- Leitsatz:
1. Poker ist zufallsbezogen und somit ein Glücksspiel.
2. Werden die Eintrittsgelder für den Erwerb einer Gewinnschance entrichtet, handelt es sich bei dem Eintrittsgeld um einen Einsatz iSd. § 284 StGB. - Verwaltungsgericht Frankfurt_am_Main, Beschluss v. 11.10.2007 - Az.: 7 G 3111/07(1)
- Leitsatz:
1. Ein Poker-Turnier, an dem alle Spieler kostenlos teilnehmen können, ist kein Glücksspiel, da es am Merkmal des entgeltlichen Einsatzes fehlt.
2. Ein solches kostenloses Poker-Turnier stellt jedoch eine unzulässige Werbung für ein verbotenes Glücksspiel nach § 284 Abs.4 StGB dar, wenn bei der Anmeldung personenbezogene Daten des Teilnehmers (z.B. Name und E-Mail) erhoben werden. Denn bei dieser Datenerfassung handelt es sich um eine typische Vorbereitungshandlung, um später Werbung für kostenpflichtige und somit verbotene Poker-Turniere oder sonstige illegale Glücksspiel machen zu können.
- Verwaltungsgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 17.06.2009 - Az.: 7 K 1307/09
- Leitsatz:
Die Vermittlung von Glücksspielen, bei denen die Teilnahme über eine SMS erfolgt, kann versagt werden, weil in diesem Fall die Einhaltung des Jugendschutzes nicht gewährleistet ist.
- Verwaltungsgericht Frankfurt_am_Main, Beschluss v. 09.01.2008 - Az.: 7 G 4107/07 (3)
- Leitsatz:
1. Es bestehen erhebliche rechtliche Bedenken, ob das deutsche Glücksspiel-Monopol mit dem EU-Recht vereinbar ist.
2. Der Klage eines Vermittlers von privaten Sportwetten, der eine sofort vollziehbare behördliche Untersagungsverfügung erhalten hat, ist daher im einstweiligen Rechtsschutzverfahren aufschiebende Wirkung zu gewähren. - Oberlandesgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 01.02.2007 - Az.: 6 U 108/06
- Oberlandesgericht Frankfurt_am_Main, Beschluss v. 17.03.2009 - Az.: 11 W 8/09
- Leitsatz:
Betreibt ein gewerblicher Spielvermittler die Vermittlung öffentlicher Glücksspiele ohne die erforderliche Erlaubnis gemäß der Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV), so liegt ein Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen vor und begründet eine fristlose Kündigung durch die Landeslotteriegesellschaft.

