Urteile nach Gerichten

Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 08.08.2007 - Az.: VI - U 40/06 (Kart)
Oberlandesgericht Duesseldorf, Beschluss v. 23.10.2006 - Az.: VI Kart 15/06
Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 23.09.2003 - Az.: I-20 U 39/03
Leitsatz:

1. Die Verbindung eines Gewinnspiels mit einer Mehrwertdienste-Rufnummer stellt keine unzulässige
wettbewerbsrechtliche Kopplung dar.


2. Ein Spiel mit einer 0190-Rufnummer und einem Entgelt von 1,83 EUR / Anruf ist als Glücksspiel anzusehen.
Zwar überschreitet ein einzelner Anruf noch nicht die für ein Glücksspiel erforderliche Bagatallgrenze. Jedoch ist
bei dieser Art von Spielen, die bewusst auf das mehrfache Mitmachen eines Teilnehmers ausgerichtet sind, auf die
Gesamtheit der anfallenden Kosten abzustellen, die dann die Erheblichkeitsschwelle überschreitet.


3. Werden Zufalls- und Geschicklichkeitselemente in einem gemeinsamen Spiel miteinander vermischt, reicht es
für die Bejahung des Zufalls für das gesamte Spiel aus, wenn die 1. Teilnahmestufe vom Zufall abhängt.

Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 07.03.2007 - Az.: 38 O 145/06
Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 07.03.2007 - Az.: 38 O 145/06
Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 10.08.2005 - Az.: 34 0 78/05
Leitsatz:

1. Auch ein öffentlich-rechtlicher Träger, der für mehrere Bundesländer eine Klassenlotterie veranstaltet, kann sich auf privatrechtliche und somit auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche berufen, da das Vertragsverhältnis mit den Spielern zivilrechtlich ausgeprägt ist.
2. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 LStV muss ein gewerblicher Spielvermittler den Spieler vor Vertragsschluß in Textform klar und verständlich auf den für die Spielteilnahme an den Veranstalter weiter zu leitenden Betrag hinweisen. Eine rein telefonische Aufklärung reicht nicht aus.

Oberlandesgericht Duesseldorf_1, Urteil v. 06.06.2007 - Az.: VI-U (Kart) 26/06
Landgericht Düsseldorf, Urteil v. 10.10.2019 - Az.: 8 O 398/18
Leitsatz:

Keine Prüfpflichten für Kreditkarten-Anbieter bei illegalem Glücksspiel

Amtsgericht Erlangen, Beschluss v. 28.09.2007 - Az.: 1 Ds 905 Js 148029/06
Leitsatz:

Auch für die Zeit nach dem Sportwetten-Urteil des BVerfG (Urt. v. 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01) liegt in dem Veranstalten oder Vermitteln von privaten Sportwetten keine strafbare Handlung, da es weiterhin an einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage für eine Verurteilung fehlt.

Landgericht Essen, Beschluss v. 15.11.2006 - Az.: 41 O 147/05
Leitsatz:

Auch wenn sich 95% der betreffenden Wettbewerber (hier: Spielhallenbetreiber, die Fun Games anbieten) rechtswidrig verhalten, führt dies nicht zur Rechtmäßigkeit der eigenen, wettbewerbswidrigen Handlung. Für die Annahme der Wettbewerbswidrigkeit reicht es schon aus, wenn ein einziger Wettbewerber, der sich rechtskonform verhält, beeinträchtigt wird.