Urteile nach Gerichten

Verwaltungsgericht Duesseldorf, Beschluss v. 18.05.2009 - Az.: 27 L 9/09
Leitsatz:

Wird die Dekonnektierung einer Internetadresse aufgrund eines Verstoßes gegen den Glücksspielstaatsvertrag durch die zuständige Behörde angeordnet, ist diese Anordnung räumlich auf das jeweilige Bundesland beschränkt. Da sich eine Dekonnektierung aber weltweit auswirkt, überschreitet die Landesbehörde ihre Ermächtigung.

Verwaltungsgericht Duesseldorf, Beschluss v. 16.07.2009 - Az.: 27 L 415/09
Leitsatz:

Bei einer Online-Tombola handelt es sich um verbotenes Glücksspiel, auch wenn der Einsatz nur 50 Cent beträgt. Die Kumulation der Spiel- und Gewinnmöglichkeiten führt dazu, dass die Erheblichkeitsschwelle von 50 Cent überschritten ist.

Verwaltungsgericht Duesseldorf, Urteil v. 09.10.2007 - Az.: 3 K 1745/05
Verwaltungsgericht Duesseldorf, Urteil v. 09.10.2007 - Az.: 3 K 4545/05
Verwaltungsgericht Duesseldorf, Urteil v. 09.10.2007 - Az.: 3 K 2885/07
Verwaltungsgericht Duesseldorf, Beschluss v. 22.07.2009 - Az.: 27 L 1050/09
Leitsatz:

1. Pokerspiele sind Glücksspiele, da der Erfolg überwiegend vom Zufall abhängt.
2. Das Verbot der Internetwerbung für Glücksspiele, die gegen ein Entgelt angeboten werden, gilt auch für Pokerspiele.

Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 19.04.2005 - Az.: 1-20 U 212/04
Leitsatz:

Die Veranstaltung eines Gewinnspiels, bei dem Lotterie-Teilnahmescheine gewonnen werden können, verstößt gegen den Grundsatz der Kopplung und ist somit wettbewerbswidrig.

Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 13.04.2006 - Az.: VI-U (Kart) 23/05
Leitsatz:

1. Ein öffentlich-rechtlicher Träger, der für mehrere Bundesländer eine Klassenlotterie veranstaltet, steht in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis mit einem gewerblichen Spielvermittler und kann sich somit auf wettbewerbsrechtliche Normen berufen.
2. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 LotterieStV muss ein gewerblicher Spielvermittler den Spieler vor Vertragsschluß in Textform klar und verständlich auf den für die Spielteilnahme an den Veranstalter weiter zu leitenden Betrag hinweisen. Eine rein telefonische Aufklärung reicht nicht aus.
3. Die in § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 LotterieStV geregelte Hinweispflicht für gewerbliche Spielvermittler ist mit dem EU-Kartellrecht (Art. 81 Abs. 1 EG) vereinbar.
4. Ob die in § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 LotterieStV geregelte 2/3-Abführungspflicht für gewerbliche Spielvermittler mit dem EU-Recht vereinbar ist, ist fraglich, kann jedoch im vorliegenden Fall mangels Sachrelevanz unbeantwortet bleiben.

Oberlandesgericht Duesseldorf, Beschluss v. 03.03.2008 - Az.: VI-Kart 19/07 (V)
Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 06.06.2007 - Az.: VI-U (Kart) 26/07