Urteile nach Gerichten
- Bundesverwaltungsgericht , Beschluss v. 30.03.2007 - Az.: 6 B 13.07
- Leitsatz:
Ein verbotenes Fun-Games nach § 6a SpielVO liegt auch dann vor, wenn lediglich ein einmaliger Einsatz erbracht wird. Für die Beurteilung als verbotenes Fun-Game ist es ebenso unerheblich, ob der Spieler "nachmünzen" kann oder nicht.
Entscheidend ist vielmehr, ob der Spieler die Möglichkeit hat, den eingesetzten Beitrag - auch in Form eines Punktekontos - zurückzugewinnen.
- Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 27.12.2007 - Az.: 1 BvR 2578/07
- Leitsatz:
Die im einstweiligen Rechtsschutz ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen sind mit der verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Gewährleistung des Eilrechtsschutzes vereinbar, auch wenn die Verwaltungsgerichte im Hinblick auf die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und dem privaten Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs allein auf einen Verstoß gegen das Verbot der Vermittlung anderer als der vom Land Niedersachsen zugelassener Wetten (§ 284 StGB i.V.m. § 3 NLottG, § 16 NLottG) abstellen.
- Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 10.01.2006 - Az.: 1 BvR 939/05
- Leitsatz:
1. Die Anordnung auf Aufsetzung eines in Kraft getretenen Gesetzes (hier: der Lotteriestaatsvertrag) kommt nur dann in Betracht, wenn es zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
2. Allerdings sind mit einer gesetzlichen Regelung einhergehende wirtschaftliche Nachteile Einzelner im Allgemeinen nicht geeignet, die Aussetzung von Normen zum gemeinen Wohl zu begründen. Dies ist nur anders sein, wenn die unmittelbare Gefahr besteht, dass ein Gewerbebetrieb unter Geltung und Vollzug der gesetzlichen Regelung, deren einstweilige Aussetzung beantragt ist, vollständig zum Erliegen käme und ihm dadurch ein Schaden entstünde, der im Falle der späteren Feststellung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Regelung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte.
3. Im vorliegenden Fall haben die Antragsteller eine solche unmittelbare Gefahr nicht ausreichend substantiieren können. - Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 21.01.2008 - Az.: 1 BvR 2320/00
- Leitsatz:
Ein staatliches Monopol für Sportwetten ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist.
- Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 14.10.2008 - Az.: 1 BvR 928/08
- Leitsatz:
Die Regelungen des Glücksspiel-Staatsvertrages zum gewerblichen Spielvermittler sind verfassungsgemäß.
- Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 26.03.2007 - Az.: 1 BvR 2228/02
- Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 20.03.2009 - Az.: 1 BvR 2410/08
- Leitsatz:
Ist eine Untersagungsverfügung gegen einen Vermittler von Sportwetten nach überschlägiger Prüfung im einstweiligen Verfügungsverfahren wahrscheinlich rechtmäßig, so ist auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung begründet.
- Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 17.12.2008 - Az.: 1 BvR 3409/08
- Leitsatz:
Die Regelung im Glücksspiel-Staatsvertrag zum Verbot der Vermittlung von Lotterien im Internet ist mit der Berufsfreiheit zu vereinbaren und damit verfassungsgemäß.
- Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 10.11.2008 - Az.: 1 BvR 2783/06
- Leitsatz:
1. Der Sofortvollzug einer Untersagungsverfügung gegenüber einem privaten Vermittler von Sportwetten ist rechtswidrig, so lange das Land selbst sich nicht um die Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Sportwetten-Urteil bemüht.
2. Dies erfordert z.B. dass auch das staatliche bzw. staatlich konzessionierte Glücksspiel-Angebot nicht über eine sachliche Information hinaus beworben wird. Eine entsprechende Verfügung an das staatlich konzessionierte Unternehmen, die ihrerseits erst des Vollzugs bedarf, ist hierzu nicht ausreichend. - Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 09.07.2009 - Az.: 2 BvR 1119/05
- Leitsatz:
Die Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung wegen des Verdachts der Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels ist rechtswidrig, wenn sich die Maßnahme auf ein strafrechtliches Verbot stützt, welches zum Zeitpunkt der Anordnung verfassungswidrig war. Die Verfassungswidrigkeit kann sich im Fall des unerlaubten Glücksspiels daraus ergeben, dass ein Verstoß gegen die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit vorliegt.

