Urteile nach Gerichten

Oberlandesgericht Dresden, Beschluss v. 07.02.2008 - Az.: 1 Ws 229/07
Verwaltungsgericht Duesseldorf, Beschluss v. 09.05.2006 - Az.: 3 L 757/06
Leitsatz:

Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden. Dabei ist es unerheblich, ob das in Nordrhein-Westfalen geltende Sportwetten-Gesetz verfassungswidrig ist.

Verwaltungsgericht Duesseldorf, Beschluss v. 29.04.2011 - Az.: 27 L 471/10
Leitsatz:

Obwohl es im Spielverlauf von Mau-Mau durchaus Situationen gibt, in denen der Spieler seine Geschicklichkeit beweisen muss, überwiegen die Zufallsmomente. Es handelt sich daher um verbotenes Glücksspiel.

Verwaltungsgericht Duesseldorf, Urteil v. 12.07.2011 - Az.: 27 K 5538/09
Leitsatz:

Eine Online-Bannerwerbung für eine kostenlose Pokerschule kann rechtswidrig sein und gegen die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags verstoßen. Dies gilt zumindest dann, wenn die Werbung so gestaltet ist, dass die Werbung für kostenlose Glücksspiele denen der kostenpflichtigen zum Verwechseln ähnlich sieht.

Verwaltungsgericht Duesseldorf, Beschluss v. 09.05.2006 - Az.: 3 L 657/06
Leitsatz:

Der Betrieb ein Jackpot-Systems verstößt gegen das Vergünstigungsverbot des § 9 Abs. 2 SpielVO.

Verwaltungsgericht Duesseldorf, Beschluss v. 20.06.2006 - Az.: 3 L 937/06
Leitsatz:

1. Der Betrieb ein Jackpot-Systems verstößt gegen das Vergünstigungsverbot des § 9 Abs. 2 SpielVO.
2. Für das Verbot des § 9 Abs. 2 SpielVO ist es unerheblich, ob eine Vergünstigung durch den Spielhallenbetreiber oder einen Dritten geschieht.

Verwaltungsgericht Duesseldorf, Beschluss v. 03.07.2008 - Az.: 3 L 2207/07
Verwaltungsgericht Duesseldorf, Beschluss v. 26.06.2008 - Az.: 3 L 517/08
Verwaltungsgericht Duesseldorf, Beschluss v. 25.06.2008 - Az.: 3 L 354/08
Verwaltungsgericht Duesseldorf, Beschluss v. 18.05.2009 - Az.: 27 L 1139/08
Leitsatz:

1. Das im Glücksspielstaatsvertrag vorgesehene Verbot, im Internet Glücksspiele zu veranstalten oder zu vermitteln sowie die entsprechenden Regelungen in Nordrhein-Westfalen sind nach überschlägiger Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verfassungs- und europarechtlich nicht zu beanstanden.
2. Die zuständige Behörde kann von einem Glücksspielanbieter verlangen, den Aufenthaltsort der Spielteilnehmer abzufragen und über Geolokalisation zu verifizieren sowie ggf. den Spieler von der Teilnahme auszuschließen.