Urteile nach Gerichten
- Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss v. 03.11.2006 - Az.: 2 L 386/06
- Leitsatz:
1. Poker ist zufallsbezogen und somit ein Glücksspiel.
2. Ein bloßes Entgelt von 15,- EUR zur Teilnahmeberechtigung an einem Poker-Turnier führt nicht automatisch zu der Annahme, es handle sich hierbei um einem Einsatz iSd. § 284 StGB in dieser Höhe. Entscheidend ist vielmehr, welchem Zweck das Entgelt dient (z.B. Finanzierung der Lokalmiete und des Personal oder aber Finanzierung der Preise). - Landgericht Darmstadt, Beschluss v. 08.09.2006 - Az.: 3 Qs 450/06
- Landgericht Darmstadt, Beschluss v. 12.08.2009 - Az.: 22 O 400/08
- Leitsatz:
Die Reklame einer Apotheke beim Kauf rezeptpflichtiger Medikamente mit Rabattgutscheinen für eine Drogerie ist zulässig. Darin liegt kein übertriebenes Anlocken von Kunden.
- Landgricht Dortmund, Urteil v. 14.12.2006 - Az.: 16 O 92/05
- Verwaltungsgericht Dresden, Beschluss v. 06.07.2006 - Az.: 1 K 1186/06
- Leitsatz:
1. Durch die nachträgliche technische Veränderung eines (ursprünglich) gemäß § 33 c GewO zulassungspflichtigen Spielgeräts kann die ursprünglich formelle Zulassungspflichtigkeit entfallen, d.h. es besteht dann keine formelle Illegalität.
2. Es besteht keine Pflicht, eine Stellungnahme der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) in diesen Fällen beizubringen, zumal die PTB gesetzlich gar nicht befugt ist, solche Prüfungen vorzunehmen. - Verwaltungsgericht Dresden, Beschluss v. 16.10.2006 - Az.: 14 K 1711/06
- Verwaltungsgericht Dresden, Beschluss v. 16.08.2006 - Az.: 14 K 2239/05
- Verwaltungsgericht Dresden, Beschluss v. 04.05.2007 - Az.: 14 K 2151/06
- Verwaltungsgericht Dresden, Beschluss v. 17.07.2009 - Az.: 6 L 403/08
- Leitsatz:
Die Vermittlung von Sportwetten von Deutschland aus ins Ausland verstößt gegen glücksspielrechtliche Vorschriften und ist rechtswidrig, wenn hierfür lediglich eine ausländische Konzession vorhanden ist. Das wirtschaftliche Interesse des Sportwettenvermittlers ist insbesondere dann weniger schutzwürdig als das öffentliche Interesse, wenn die Vermittlungstätigkeit erst begonnen wurde, als der Glücksspielstaatsvertrag bereits in Kraft getreten war.
- Oberlandesgericht Dresden, Urteil v. 30.06.2009 - Az.: 14 U 178/09
- Leitsatz:
Ein Unternehmen handelt unlauter, wenn es durch die Aufforderung, einen Gewinn-Auszahlungstermin zu bestätigen, den Eindruck erweckt, dass der Kunde tatsächliche Gewinnchancen hat. Der Umstand der Unlauterbarkeit wird darüber hinaus bestätigt, wenn vor der eigentlichen Gewinnermittlung zu einem kostenintensiven Anruf einer 0900-Rufnummer gedrängt wird.

