Urteile chronologisch
- Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 19.04.2005 - Az.: 1-20 U 212/04
- Leitsatz:
Die Veranstaltung eines Gewinnspiels, bei dem Lotterie-Teilnahmescheine gewonnen werden können, verstößt gegen den Grundsatz der Kopplung und ist somit wettbewerbswidrig.
- Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 13.04.2005 - Az.: 10 C 8.04
- Leitsatz:
1. Die Vereinbarkeit einer nach dem Stückzahlmaßstab erhobenen Vergnügungssteuer mit dem Gleichheitssatz ist im Ausgangspunkt nach vergleichbaren Grundsätzen zu beurteilen wie ihre Übereinstimmung mit Art. 105 Abs. 2 a GG. Gemessen hieran kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG regelmäßig nicht allein durch den Nachweis einzelner mehr oder minder stark voneinander abweichender Einspielergebnisse von Gewinnspielautomaten begründet werden (Ergänzung zu BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 BVerwG 10 C 5.04
).
2. Eine allgemeine prozessuale Beweisführungslast der Gemeinden zur Rechtmäßigkeit ihrer Vergnügungssteuersatzung besteht nicht. Sie sind allerdings materiell-rechtlich gehalten, bei begründeten Zweifeln an den Voraussetzungen und Auswirkungen der Satzung deren Rechtmäßigkeit zu prüfen.
3. Bei der Bestimmung der die Sachverhaltsaufklärungspflicht des Gerichts steuernden Mitwirkungslast der Prozessbeteiligten ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine Gemeinde auf der Grundlage einer am Stückzahlmaßstab orientierten Vergnügungssteuersatzung in aller Regel nicht über Einspielergebnisse der Geräte der Aufsteller verfügen wird und die Aufsteller gestützt hierauf grundsätzlich auch nicht zur Vorlage entsprechender Daten wird verpflichten können.
- Landgericht Hamburg, Urteil v. 17.03.2005 - Az.: 315 O 950/04
- Leitsatz:
1. Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche können auch im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend gemacht werden.
Es besteht weder ein Abtretungsverbot nach § 399 BGB noch begründet die gesetzliche Beschränkung des Kreises der Anspruchsberechtigten in § 8 Abs.3 UWG eine andere Sichtweise.
2. Ein Postunternehmen, das für Wurfsendungen, in denen für ein nicht in Deutschland lizensiertes Glücksspiel geworben wird, verteilt, haftet als Mitstörer. Da vor Durchführung der Auslieferung stets ein Belegstück im Vorwege vorgelegt wird, besteht
für das Postunternehmen eine vorherige Überprüfungspflicht.
3. Diese vorherige Überprüfungspflicht verstößt auch nicht gegen das Postgeheimnis. - Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 09.03.2005 - Az.: 6 U 197/04
- Leitsatz:
Kapitalanlagen, bei denen die Höhe des Zinsbonus in Abhängigkeit vom Ausgang von Sportereignissen bestimmt wird, sind kein Glücksspiel.
- Verwaltungsgericht Muenchen, Beschluss v. 31.01.2005 - Az.: M 22 S 04.4298
- Leitsatz:
1. Private Sportwetten in Deutschland sind verboten.
2. Ein Einsatz von 15,- EUR ist ein erheblicher Einsatz und erfüllt damit die Voraussetzungen eines verbotenen Glücksspiel iSd. § 284 StGB. - Landgericht Muenchen, Urteil v. 21.12.2004 - Az.: 33 O 15954/04
- Leitsatz:
1. Ein Telefon-Gewinnspiel bei einem Fernseh-Quiz ist als Auslobung iSd. § 657 BGB zu werten, bei dem ein rechtsverbindlicher Anspruch für den Gewinner entsteht.
2. Es besteht kein Anspruch auf Teilnahme solcher Telefon-Gewinnspiele.
3. Es steht dem Veranstalter des Gewinnspiels frei, unter gewissen sachlichen Bedingungen Personen von der Teilnahme auszuschließen. - Landgericht Hamburg, Urteil v. 16.09.2004 - Az.: 315 O 755/03
- Leitsatz:
1. Eine Suchmaschine haftet als Mitstörer für wettbewerbswidrige Links, wenn sie mit
den verlinkten Seiten entsprechende Vergütungsvereinbarungen für die Platzierung auf ihren Webseiten
(sog. "Sponsored Links") geschlossen hat.
2. Eine bloße Linksetzung auf die Webseiten eines ausländischen, nicht in Deutschland konzessionierten Glücksspiels ist als strafbare Werbung iSd.§ 284 Abs.4 StGB anzusehen.
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 14.07.2004 - Az.: 5 U 160/03
- Leitsatz:
1. Es bedarf einer deutschen Genehmigung, um in Deutschland Sportwetten anbieten oder vermitteln zu dürfen. Die Lizenz eines
europäischen Nachbarstaates ist nicht ausreichend.
2. Eine Verlinkung auf die Seite eines ausländischen Glücksspiel-Anbieters ist somit nach § 284 StGB strafbar und zugleich
eine wettbewerbswidrige Handlung.
3. Eine Haftung des Verlinkenden tritt erst ab Kenntnisnahme bzw. Kennenmüssen ein. Erklärt der Verlinkende aber ausdrücklich,
er prüfe jede Webseite, bevor er sie verlinke, begründet dies eine Haftung. - Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 07.07.2004 - Az.: 6 W 65/04
- Oberverwaltungsgericht Nordrheinwestfalen, Beschluss v. 14.05.2004 - Az.: 4 B 2096/03
- Leitsatz:
1. Eine noch nach DDR-Recht erteilte Sportwetten-Lizenz entfaltet nur Wirkung im betreffenden Bundesland.
2. Eine Vermittlung von Sportwetten in NRW für ein nach DDR-Recht lizensierten Sportwetten ist wettbewerbswidrig.

