Urteile chronologisch

Oberverwaltungsgericht Sachsen_Anhalt, Beschluss v. 27.07.2005 - Az.: 1 M 321/05
Leitsatz:

1. Der Vermittler von Sportwetten über das Internet ist (eher) als Content-Provider denn als Access-Provider einzustufen.


2. Es existiert keine wirksame technische Methode, den Aufenthalt eines Internet-Spielers zweifelsfrei zu bestimmen und so Personen aus einem bestimmten Bundesland vom Mitspielen abzuhalten. Lediglich wenn der Vermittler seine Tätigkeit vollständig aufgeben würde, wäre sichergestellt, dass keine Personen aus dem Bundesland mehr mitspielen würde. Eine solche vollständige Unternehmensaufgabe verstößt jedoch gegen das Übermaßverbot.

Landgericht Koeln, Beschluss v. 14.07.2005 - Az.: 105 Qs 80/05
Leitsatz:

§ 284 StGB iVm den Vorschriften des Sportwettengesetz NRW ist mit Blick auf die Gambelli-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes
vom 06.11.2003 (Az C-243/01)
mit Europäischem Gemeinschaftsrecht nicht zu vereinbaren und ist damit keine wirksame Grundlage
für eine Strafbarkeit

Landgericht Koeln-, Urteil v. 14.07.2005 - Az.: 81 O 30/05
Leitsatz:

1. Ein deutsches Gericht ist zuständig und deutsches Recht findet Anwendung, wenn sich eine Webseite
auch an den deutschen Teilnehmerkreis wendet. Dafür ist es ausreichend, wenn bei der Angabe der
der persönlichen Daten "Germany" aus einer Auswahlliste angeklickt werden kann.


2. Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder beworben werden.
Aus dem "Gambelli"-Urteil des EuGH ergibt sich keine Änderung.

Oberlandesgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 30.06.2005 - Az.: 6 U 168/04
Leitsatz:

1. Es ist eine Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit und somit wettbewerbswidrig, personenbezogene Daten von Kindern im Alter zwischen 3 bis 12 Jahren mittels Web-Formular zu erfassen.


2. Eine solche Erfassung ist nur dann gerechtfertigt, wenn auch die Einwilligung bzw. Zustimmung der Eltern vorliegt.


3. Die Erfassung der Daten ist nicht aufgrund einer Clubmitgliedschaft der Kinder gemäß § 28 Abs.1 BDSG gerechtfertigt.
Die Minderjährigkeit der Kinder und ihre mangelnde datenschutzrechtliche Einsichtsfähigkeit erfordert in solchen
Fällen vielmehr eine Interessensabwägung, die zugunsten des Minderjährigenschutzes ausfällt.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 23.06.2005 - Az.: III ZR 4/04
Leitsatz:

Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Unternehmer, der Verbrauchern unter falschem Namen Gewinnmitteilungen zukommen läßt, "Sender" einer Gewinnzusage nach § 661a BGB ist (im Anschluß an die Senatsurteile vom 7. Oktober 2004 - III ZR 158/04 - NJW 2004, 3555 und vom 9. Dezember 2004 - III ZR 112/04 - NJW 2005, 827).

Bundesgerichtshof, Urteil v. 09.06.2005 - Az.: I ZR 279/02
Leitsatz:

1. Wird im Zusammenhang mit der Mitteilung, der angeschriebene Verbraucher habe einen der abgebildeten Gewinne auf jeden Fall gewonnen, auf eine "Gewinn-Auskunft" unter Angabe einer 0190-Telefonnummer hingewiesen, so ist dies irreführend, wenn dem Verbraucher unter der entgeltpflichtigen Telefonnummer nicht die erwartete Auskunft über seinen Gewinn erteilt wird, sondern die Gewinne nur allgemein beschrieben werden.
2. Eine Aufforderung, einen Kostenbeitrag zum Gewinnspiel zu leisten, rechnet zu dessen Teilnahmebedingungen. Dieser Teilnahmebedingung fehlt die gebotene Eindeutigkeit, wenn der Verbraucher nicht erkennen kann, wofür der angeforderte "Organisationsbeitrag" verwendet wird

Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 07.06.2005 - Az.: 4 U 22/05
Leitsatz:

Die Kombination aus übertriebenem Anlocken und zeitlichem Druck bei der Kaufentscheidung ist wettbewerbswidrig

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 02.06.2005 - Az.: 12 B 10467/05.OVG
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil v. 13.05.2005 - Az.: 14 U 209/04
Leitsatz:

Ehrverletzende wahre Tatsachenbehauptungen über einen Gewinnspiel-Veranstalter durch die Presse sind durch berechtigte Interessenwahrnehmung gerechtfertigt, wenn ihnen ein allgemeines Informationsinteresse zugrunde liegt und der Nachweis sorgfältiger Recherche erbracht ist.

Landgericht Freiburg, Urteil v. 12.05.2005 - Az.: 3 S 308/04
Leitsatz:

Telefon-Gewinnspiele mit 0137-Rufnummern (0,49 EUR/Anruf) sind kein strafbares Glücksspiel iSd. §§ 284 ff. StGB.