Urteile chronologisch

Landgericht Koeln, Urteil v. 22.09.2005 - Az.: 31 O 205/05
Leitsatz:

Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder beworben werden. Aus dem "Gambelli"-Urteil des EuGH ergibt sich keine Änderung.

Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 20.09.2005 - Az.: 6 W 112/05
Leitsatz:

Die Ausstellung eines Preisgutscheins durch einen Apotheker für preisgebundene Arzneimittel ist wettbewerbswidrig iSd. § 4 Nr. 11 UWG

Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss v. 30.08.2005 - Az.: 5 K 620/05
Leitsatz:

1. Die Zulässigkeit von privaten Sportwetten wirft eine Vielzahl von rechtlichen Fragen auf.
2. Keinesfalls kann von einer "sicheren Einschätzung" der Rechtslage ausgegangen werden. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.04.2005, 1 BvR 223/05, in dem die Anwendbarkeit von § 284 StGB aus europarechtlichen Gründen für zweifelhaft gehalten wird.

Oberverwaltungsgericht Magdeburg, Beschluss v. 29.08.2005 - Az.: 1 M 297/04 1 B
Leitsatz:

1. Angesichts der bekannt hohen Zahl von Arbeitslosengeldempfängern bzw. Beziehern sonstiger Sozialleistungen und einer im Bundesvergleich überproportionalen Verschuldung der privaten Haushalte in Sachsen-Anhalt kann im Hinblick auf den mit der Vorschrift des § 284 StGB verfolgten Rechtsgüterschutz keine "Geringfügigkeitsgrenze" als ungeschriebenes negatives Tatbestandsmerkmal in die Regelung des § 284 StGB hineininterpretiert werden. Somit sind auch 0,20 EUR pro Spiel als strafrechtlicher Einsatz iSd. § 284 StGB anzusehen.
2. Ein virtuelles, zufallsbezogenes Geldspielgerät fällt zwar nicht unter § 33 c GewO, da die GewO ein mechanisch betriebenes Spielgerät voraussetzt. Im Umkehrschluss bedeutet dies jedoch nicht, dass virtuelle Geldspielgeräte generell zulassungsfrei sind. Vielmehr ergibt sich aus der gesetzlichen Wertung ein grundsätzlicher Erlaubnisvorbehalt für alle Arten von Geldspielgeräten.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 25.08.2005 - Az.: 5 U 94/04
Leitsatz:

In dem Anbieten einer "LOTTO-Card" liegt eine rechtserhaltende Nutzung der eingetragenen Marke "LOTTO".

Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 10.08.2005 - Az.: 34 0 78/05
Leitsatz:

1. Auch ein öffentlich-rechtlicher Träger, der für mehrere Bundesländer eine Klassenlotterie veranstaltet, kann sich auf privatrechtliche und somit auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche berufen, da das Vertragsverhältnis mit den Spielern zivilrechtlich ausgeprägt ist.
2. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 LStV muss ein gewerblicher Spielvermittler den Spieler vor Vertragsschluß in Textform klar und verständlich auf den für die Spielteilnahme an den Veranstalter weiter zu leitenden Betrag hinweisen. Eine rein telefonische Aufklärung reicht nicht aus.

Amtsgericht Wiesbaden, Beschluss v. 05.08.2005 - Az.: 2220 Js 13226/04 - 73 Ds
Leitsatz:

1. Bei einem Einsatz von 0,20 EUR pro Spiel handelt es sich um einen nicht erheblichen Einsatz und somit um kein Glücksspiel iSd. § 284 StGB.
2. Ein virtuelles, zufallsbezogenes Geldspielgerät fällt nicht unter § 33 c GewO, da die GewO ein mechanisch betriebenes Spielgerät voraussetzt. Es liegt auch kein anderes Spiel iSd. § 33 d GewO vor, da diese Vorschrift lediglich Geschicklichkeitsspiele erfasst, jedoch nicht solche Spiele, die vom Zufall abhängen.

Landgericht Bochum, Beschluss v. 04.08.2005 - Az.: 10 Qs 11/05
Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 04.08.2005 - Az.: 6 U 224/04
Leitsatz:

1. Eine gezielt an Kinder und Jugendliche gerichtete Wertreklame, in der die Gewährung von Zugaben bei der sukzessiven Abnahme bestimmter Warenmengen versprochen wird, ist nicht generell wettbewerbswidrig.
2. Eine Werbeaktion, bei der für den Kauf von 25 Schokoladenriegeln während eines längeren Zeitraums ein bei amazon.de einzulösender Gutschein über 5 EUR als Prämie versprochen wird, ist, auch wenn sich die Aktion (auch) gezielt an Kinder und Jugendliche richtet, nicht geeignet, deren geschäftliche Unerfahrenheit auszunutzen.

Hinweis: Die Entscheidung ist durch den BGH (Urt. v. 17.07.2008 - Az.: I ZR 160/05) in der Revision bestätigt worden.

Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss v. 27.07.2005 - Az.: 5 K 1054/05