Urteile chronologisch

Landgericht Osnabrueck, Urteil v. 24.11.2005 - Az.: 5 O 2509/05
Leitsatz:

1. Der bei einem Gewinnspiel allgemein vorgenommene Haftungsausschluss ("Der Rechtsweg ist ausgeschlossen") bezieht sich nicht auf die zeitlich später erfolgte konkrete Gewinn-Benachrichtung.
2. Eine schriftliche Gewinn-Benachrichtung aufgrund eines tatsächlich durchgeführten Gewinnspiels ist eine Gewinnzusage iSd. § 661 a BGB.
3. Der Gewinner einer Urlaubsreise hat keinen Anspruch auf Teilnahme zu einem zeitlich konkreten Termin.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 23.11.2005 - Az.: 6 C 9.05
Leitsatz:

1. Sog. Fun Games, die ähnlich wie Geldspielgeräte aufgemacht sind, aber mit gegen Geld zu erwerbenden Spielmarken, sog. Token, oder über entgeltlich aufladbare Speicherchips bespielt werden können, sind als Geldspielgeräte im Sinne des § 33 c GewO anzusehen, auch wenn Spielgewinne lediglich bis zur Höhe der für Token oder die Chipaufladung entrichteten Beträge ermöglicht werden. In Ermangelung einer dafür erforderlichen Bauartzulassung dürfen sie nicht in Gewerbebetrieben wie z.B. Spielhallen aufgestellt werden.
2. Die zuvor angekündigte Gewährung von Geld nach Ablauf einer Stunde Spielzeit an einem Geldspielgerät verstößt gegen § 9 Satz 1 SpielV und ist daher unzulässig.

Verwaltungsgericht Giessen, Urteil v. 21.11.2005 - Az.: 10 E 1104/05
Leitsatz:

1. Das Gewerbe des Vermittelns von Angeboten von Sportwetten an Anbieter, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union durch staatlichen Akt konzessioniert sind, sowie die weitere Abwicklung des Geschäftes unterfällt nicht den Beschränkungen auf in Hessen durch das Land zugelassene Annahmestellen nach § 1 Abs. 1 und 5 des Gesetzes über staatliche Sportwetten, Zahlenlotterien und Zusatzlotterien in Hessen vom 3. November 1998.
2. Die Strafnormen des § 5 Abs. 1 Sportwettengesetz und des § 284 StGB über den nicht genehmigten Betrieb oder die Vermittlung von Glücksspielen oder Sportwetten sind in verfassungs- und europarechtskonformer Auslegung unter besonderer Berücksichtigung der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 6. November 2003 (C-243-01, Gambelli) und vom 13. November 2003 (C-42/02, Lindman) dahingehend als gültig anzusehen, dass die jeweils genannte Genehmi-gung zumindest auch dann gegeben ist, wenn der Betroffene Sportwetten im dargestellten Sinne an Veranstalter vermittelt, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union konzessioniert sind.
3. Mangels eines weitergehenden Gesetzes über das Verfahren und die Form von Genehmigungen und den Anforderungen des Betriebs von Vermittlungsstätten für Sportwetten unterliegt in Hessen die gewerbliche Vermittlung von derartigen Wet-ten keiner ordnungsbehördlichen Genehmigungspflicht. Offen bleibt indes, ob für den Vermittler von Sportwetten aus gewerberechtlichen Gründen besondere Anzeige- und / oder Genehmigungspflichten bestehen, die über die bloße Anzeige nach § 14 GewO hinausgehen.

Verwaltungsgericht Giessen-, Urteil v. 21.11.2005 - Az.: 10 E 872/05
Leitsatz:

1. Das Gewerbe des Vermittelns von Angeboten von Sportwetten an Anbieter, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union durch staatlichen Akt konzessioniert sind, sowie die weitere Abwicklung des Geschäftes unterfällt nicht den Beschränkungen auf in Hessen durch das Land zugelassene Annahmestellen nach § 1 Abs. 1 und 5 des Gesetzes über staatliche Sportwetten, Zahlenlotterien und Zusatzlotterien in Hessen vom 3. November 1998.
2. Die Strafnormen des § 5 Abs. 1 Sportwettengesetz und des § 284 StGB über den nicht genehmigten Betrieb oder die Vermittlung von Glücksspielen oder Sportwetten sind in verfassungs- und europarechtskonformer Auslegung unter besonderer Berücksichtigung der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 6. November 2003 (C-243-01, Gambelli) und vom 13. November 2003 (C-42/02, Lindman) dahingehend als gültig anzusehen, dass die jeweils genannte Genehmi-gung zumindest auch dann gegeben ist, wenn der Betroffene Sportwetten im dargestellten Sinne an Veranstalter vermittelt, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union konzessioniert sind.
3. Mangels eines weitergehenden Gesetzes über das Verfahren und die Form von Genehmigungen und den Anforderungen des Betriebs von Vermittlungsstätten für Sportwetten unterliegt in Hessen die gewerbliche Vermittlung von derartigen Wet-ten keiner ordnungsbehördlichen Genehmigungspflicht. Offen bleibt indes, ob für den Vermittler von Sportwetten aus gewerberechtlichen Gründen besondere Anzeige- und / oder Genehmigungspflichten bestehen, die über die bloße Anzeige nach § 14 GewO hinausgehen.

Finanzgericht Koeln, Urteil v. 16.11.2005 - Az.: 11 K 3095/04
Leitsatz:

Gewerbliche Vermittler von Lotto-Spielgemeinschaften können zur Abführung von
Lotteriesteuer verpflichtet sein. Dies gilt selbst dann, wenn sie sich nur an die
staatliche Lotterie anhängen, die Gewinnanteile aber mehrheitlich aus den
eingenommenen Kundengeldern auszahlen.

Amtsgericht Solingen, Beschluss v. 07.11.2005 - Az.: 20 Ds 60 Js 124/05 -158/05
Leitsatz:

1. § 284 StGB ist mit dem Europäischem Gemeinschaftsrecht nicht zu vereinbaren und ist damit keine wirksame Grundlage für eine Strafbarkeit.
2. Es ist fraglich, ob es sich bei Sportwetten angesichts des erheblichen Wissens-Elements überhaupt um Glücksspiel handelt.
3. Da die Zulässigkeit von Sportwetten bis heute rechtlich umstritten ist, liegt ein unvermeidbarer Verbotsirrtum vor.

Amtsgericht Bruchsal, Beschluss v. 02.11.2005 - Az.: 3 Ds 260 Js 14831/04 AK 32/05
Leitsatz:

1. § 284 StGB ist mit dem Europäischem Gemeinschaftsrecht nicht zu vereinbaren und ist damit keine wirksame Grundlage für eine Strafbarkeit.
2. Die bloße Vermittlung von Sportwetten im Inland für eine ausländische Firma fällt nicht unter die Tathandlungen des § 284 Abs.1 StGB ("veranstalten, halten oder bereitstellen").
3. Es ist fraglich, ob es sich bei Sportwetten angesichts des erheblichen Wissens-Elements überhaupt um Glücksspiel handelt.
4. Da die Zulässigkeit von Sportwetten bis heute rechtlich umstritten ist, liegt ein unvermeidbarer Verbotsirrtum vor.

Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 27.10.2005 - Az.: 6 U 5104/04
Leitsatz:

Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder beworben werden. Aus dem "Gambelli"-Urteil des EuGH ergibt sich keine Änderung.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 20.10.2005 - Az.: 6 B 52.05
Leitsatz:

1. Eine noch nach DDR-Recht erteilte Sportwetten-Lizenz bleibt auch nach der Wiedervereinigung wirksam.


2. Ob die nach DDR-Recht erteilte Sportwetten-Lizenz Wirkung im gesamten Bundesgebiet entfaltet oder nur für das jeweilige Bundesland gilt, kann im vorliegenden Fall aus prozessualen Gründen nicht beantwortet werden.

Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil v. 13.10.2005 - Az.: AN 4 K 05.01765