Urteile chronologisch
- Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss v. 08.03.2006 - Az.: 4 L 180/06.NW
- Leitsatz:
Durch die nachträgliche technische Veränderung eines (ursprünglich) gemäß § 33 c GewO zulassungspflichtigen Spielgeräts entfällt seine formelle Zulassungspflichtigkeit nicht.
- Verwaltungsgericht Wuerzburg, Beschluss v. 07.03.2006 - Az.: W 5 S 06.162
- Leitsatz:
1. Das Verbot des § 9 Abs.2 SpielVO ist umfassend zu verstehen und verbietet jede Form der zusätzlichen Gewinnchance oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen. Die Norm differenziert nicht zwischen Entgeltlichkeit und Unentgeltlichkeit.
2. Die Ungleichbehandlung der Branche der Geräte-Aufsteller in Verhältnis zu anderen Wirtschaftsunternehmen rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass sich diese Branche gewerbsmäßig mit dem Spiel als solchem befasst, während bei den anderen Wirtschaftsunternehmen mit der Durchführung eines Gewinnspiels in aller Regel dieses beendet ist. - Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 07.02.2006 - Az.: 15 U 157/05
- Leitsatz:
Ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch aus einem sittenwidrigen Schenkkreis-Spiel ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, auch wenn der Leistende die Sittenwidrigkeit von Beginn an kannte. Ausnahmsweise führt hier nämlich die Sittenwidrigkeit des Schenkkreis-Spieles nicht dazu, dass eine Rückforderung nach § 817 S.2 BGB ausgeschlossen ist.
- Landgericht Koeln, Urteil v. 02.02.2006 - Az.: 31 O 605/04
- Leitsatz:
1. Sportwetten sind Glücksspiele.
2. Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder beworben werden.
3. Die §§ 284, 287 StGB sind mit den EU-Grundfreiheiten vereinbar. Ein Veranstalter von privaten Sportwetten ohne deutsche Lizenz handelt schon deswegen wettbewerbswidrig, weil er seine Rechte im verwaltungsrechtlichen Genehmigungsverfahren geltend zu machen hat und nicht einfach genehmigungsfrei Sportwetten anbieten darf. - Bundesgerichtshof, Beschluss v. 19.01.2006 - Az.: I ZB 11/04
- Leitsatz:
1. Der Begriff "Lotto" stellt eine beschreibende Angabe eines
Glücksspiels dar, auch wenn sich die Bedeutung des Begriffs für Teile
des Verkehrs inzwischen auf eine bestimmte Art eines Glücksspiels (z.B.
"6 aus 49") eingeengt hat.
2. Ein Begriff, der ein Produkt der Gattung nach glatt beschreibt, ist
nur dann als Marke im Verkehr durchgesetzt i.S. von § 8 Abs. 3 MarkenG,
wenn ein weit überwiegender Teil der angesprochenen Verkehrskreise
darin einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft des Produkts
erblickt. - Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 10.01.2006 - Az.: 1 BvR 939/05
- Leitsatz:
1. Die Anordnung auf Aufsetzung eines in Kraft getretenen Gesetzes (hier: der Lotteriestaatsvertrag) kommt nur dann in Betracht, wenn es zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
2. Allerdings sind mit einer gesetzlichen Regelung einhergehende wirtschaftliche Nachteile Einzelner im Allgemeinen nicht geeignet, die Aussetzung von Normen zum gemeinen Wohl zu begründen. Dies ist nur anders sein, wenn die unmittelbare Gefahr besteht, dass ein Gewerbebetrieb unter Geltung und Vollzug der gesetzlichen Regelung, deren einstweilige Aussetzung beantragt ist, vollständig zum Erliegen käme und ihm dadurch ein Schaden entstünde, der im Falle der späteren Feststellung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Regelung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte.
3. Im vorliegenden Fall haben die Antragsteller eine solche unmittelbare Gefahr nicht ausreichend substantiieren können. - Bundesgerichtshof , Urteil v. 15.12.2005 - Az.: III ZR 65/05
- Leitsatz:
1. Eine wunschgemäß erteilte Spielsperre kann Ansprüche auf Ersatz von Spielverlusten begründen, wenn die Spielbank die Sperre nicht durch ausreichende Kontrollen durchsetzt.
2. Eine Spielbank kann bei einer antragsgemäß - im Gegensatz zu einer einseitig - verhängten Spielsperre Schutzpflichten haben, die auf Wahrnehmung der Vermögensinteressen ihrer Gäste gerichtet sind (Abweichung von BGH, Urteil vom 31. Oktober 1995 - XI ZR 6/95 = BGHZ 131, 136). - Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 09.12.2005 - Az.: 6 U 91/05
- Leitsatz:
1. Sportwetten sind Glücksspiele.
2. Ob sich ein Internet-Angebot auch an das deutsche Publikum richtet, ist anhand der näheren Umstände (Sprache, Länderbezeichnung "Germany" auf der Homepage, Top-Level-Domain ".de", Abwicklung über eine deutsche Bank) zu bestimmen.
3. Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder beworben werden.
4. Es erscheint jedoch zweifelhaft, ob das deutsche Sportwetten-Monopolmit mit den EU-Grundfreiheiten vereinbar ist. Diese Frage kann jedoch unbeantwortet bleiben,
weil ein Veranstalter seine Rechte im verwaltungsrechtlichen Genehmigungsverfahren geltend zu machen hat und nicht einfach genehmigungsfrei Sportwetten anbieten darf. - Landgericht Kassel, Beschluss v. 02.12.2005 - Az.: 3 Qs 182/05 8863 Js 5972/05
- Leitsatz:
§ 284 StGB ist mit dem Europäischem Gemeinschaftsrecht nicht zu vereinbaren und ist damit keine wirksame Grundlage für eine Strafbarkeit.
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 01.12.2005 - Az.: III ZR 191/03
- Leitsatz:
a) Für die Klage aus einer Gewinnzusage (§ 661a BGB), die nicht zu einer Warenbestellung geführt hat, ist der internationale Gerichtsstand des Vertrags (Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ) eröffnet.
b) Der Ort, "an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre" (Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ), ergibt sich aus dem - nach dem internationalen Privatrecht des angerufenen Gerichts - zu bestimmenden nationalen Recht.
c) Art. 34 des (deutschen) EGBGB beruft für die Entscheidung über Ansprüche aus Gewinnmitteilungen das deutsche Recht ( § 661a BGB).
d) Der nach deutschem Recht bestimmte Ort, "an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre" (Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ), liegt im Fall der Gewinnzusage (§ 661a BGB) am Wohnsitz des Adressaten der Gewinnzusage.

