Urteile chronologisch
- Landgericht Muenchen, Urteil v. 25.04.2006 - Az.: 9HK O 5864/06
- Leitsatz:
Bei einem WM-Karten-Gewinnspiel, das als Voraussetzung die Teilnahme am einem staatlichen Glücksspiel (hier: Oddset) hat, liegt kein Fall der verbotenen
Kopplung nach § 4 Nr.6 UWG vor. Dies gilt jedoch nur dann, wenn bei dem Gewinnspiel lediglich die Preise ausgeschüttet werden, die durch Nichtabholung der Gewinne, Rundungen usw. entstehen.
Hinweis: Das Urteil ist aufgehoben worden durch die Entscheidung des OLG München (Urt. v. 29.06.2006 - Az.: 29 U 3298/06) - Verwaltungsgericht Osnabrueck, Beschluss v. 25.04.2006 - Az.: 1 B 21/06
- Leitsatz:
Das Verbot des § 9 Abs.2 SpielVO ist umfassend zu verstehen und verbietet jede Form der zusätzlichen Gewinnchance oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen.
- Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 21.04.2006 - Az.: 16 E 885/06
- Leitsatz:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Verfügung, mit der die Vermittlung von Sportwetten in das EU-Ausland untersagt wird, bedarf wegen erheblicher Zweifel an der gemeinschaftsrechtlichen Vereinbarkeit des § 284 StGB der Benennung von über die Strafbarkeit hinausgehender konkreter Gefahren für das Allgemeinwohl.
- Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 21.04.2006 - Az.: 6 U 145/05
- Leitsatz:
1. Ein deutsches Gericht ist zuständig und deutsches Recht findet Anwendung, wenn sich eine Webseite auch an den deutschen Teilnehmerkreis wendet. Dies ist dann der Fall, wenn der Webauftritt in deutscher Sprache gehalten ist und den Interessenten für die Zahlungen der Wetteinsätze ein Konto eines deutschen Bankinstitutes genannt wird.
2. Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder beworben werden. Aus dem "Gambelli"-Urteil des EuGH ergibt sich keine Änderung.
- Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 13.04.2006 - Az.: VI-U (Kart) 23/05
- Leitsatz:
1. Ein öffentlich-rechtlicher Träger, der für mehrere Bundesländer eine Klassenlotterie veranstaltet, steht in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis mit einem gewerblichen Spielvermittler und kann sich somit auf wettbewerbsrechtliche Normen berufen.
2. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 LotterieStV muss ein gewerblicher Spielvermittler den Spieler vor Vertragsschluß in Textform klar und verständlich auf den für die Spielteilnahme an den Veranstalter weiter zu leitenden Betrag hinweisen. Eine rein telefonische Aufklärung reicht nicht aus.
3. Die in § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 LotterieStV geregelte Hinweispflicht für gewerbliche Spielvermittler ist mit dem EU-Kartellrecht (Art. 81 Abs. 1 EG) vereinbar.
4. Ob die in § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 LotterieStV geregelte 2/3-Abführungspflicht für gewerbliche Spielvermittler mit dem EU-Recht vereinbar ist, ist fraglich, kann jedoch im vorliegenden Fall mangels Sachrelevanz unbeantwortet bleiben. - Landgericht Frankfurt_aM, Beschluss v. 30.03.2006 - Az.: 2/03 0 112/05
- Leitsatz:
Aus einer reinen Domain-Bezeichnung (hier: www.lotto-betrug.de) lässt sich weder eine wahre noch unwahre Tatsachenbehauptung herleiten. Denn der
durchschnittlich informierte Internetnutzer entnimmt einem Domainnamen nicht die Information, dass die dort Genannten strafbare Handlungen begangen hätten, die unter den Straftatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) fallen, und/oder wegen Betrugs verurteilt worden sind.
Hinweis:
In der Beschwerdeinstanz wurde die Entscheidung vom OLG Frankfurt LG Frankfurt (Beschl. v. 30.03.2006 - Az.: 2/03 0 112/05) bestätigt. - Landgericht Bonn, Urteil v. 30.03.2006 - Az.: 14 O 37/06
- Leitsatz:
Bei einem WM-Karten-Gewinnspiel, das als Voraussetzung die Teilnahme am einem staatlichen Glücksspiel (hier: Oddset) hat, liegt kein Fall der verbotenen Kopplung nach § 4 Nr.6 UWG vor, da der Einsatz für das staatliche Glücksspiel keine "Ware oder Dienstleistung" ist.
- Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 28.03.2006 - Az.: LVG 2/06
- Leitsatz:
1. Für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Aussetzung des Vollzuges eines Gesetzes begehrt wird, gelten besonders hohe Anforderungen.
Das Landesverfassungsgericht hat - wie das Bundesverfassungsgericht - wegen des damit verbundenen erheblichen Eingriffs in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers nur mit größter Zurückhaltung von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.
2. Die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Gesetzes vorgetragen werden, haben daher dabei außer Betracht zu bleiben, wenn sich nicht die Verfassungsbeschwerde von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet darstellt.
3. Die mit einer gesetzlichen Regelung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile Einzelner sind regelmäßig nicht geeignet, die Aussetzung von Normen im Gemeinwohlinteresse zu begründen. Eine Ausnahme kann in dem Fall bestehen, wenn die Gefahr droht, dass ein Gewerbebetrieb durch den Vollzug der angegriffenen Norm, der durch die einstweilige Anordnung ausgesetzt werden soll, schlechthin seiner Existenz beraubt würde, also aufgegeben oder in die Insolvenz geführt werden müsste. - Bundesverfassungsgericht, Urteil v. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01
- Leitsatz:
Ein staatliches Monopol für Sportwetten ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist.
- Landgericht Osnabrueck, Urteil v. 10.03.2006 - Az.: 15 0 180/06
- Leitsatz:
1. Ein Spielgerät, bei dem unbegrenzt Punkte gewonnen werden können, die zum Weiterspielen berechtigen, verstößt gegen § 6 a SpielVO.
2. Der Betrieb ein Jackpot-Systems verstößt gegen das Vergünstigungsverbot des § 9 Abs. 2 SpielVO.
3. Die Regelungen der §§ 6 a, 9 Abs. 2 SpielVO sollen zwar in erster Linie die Spieler schützen, dienen jedoch auch dem Interesse der Marktteilnehmer. Es liegt somit auch eine Wettbewerbsverletzung vor, die ein Mitbewerber im Rahmen eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs geltend machen kann.

