Urteile chronologisch
- Verwaltungsgericht Muenchen, Beschluss v. 10.05.2006 - Az.: M 22 S 06.1513
- Leitsatz:
1. Nach Maßgabe der Gründe der Entscheidung des BVerfG vom 28.3.2006 (NJW 2006, 1261) verstößt §284 StGB bei Beachtung der durch das BVerfG gemachten Vorgaben auch für die Übergangszeit weder gegen das Grundgesetz noch gegen Gemeinschaftsrecht in der durch den EuGH in der Entscheidung vom 26.11.2003 (GewArch 2004, 30 - Gambelli) vorgenommenen Auslegung.
2. Nach Maßgabe der Gründe der Entscheidung des BVerfG vom 28.3.2006 (NJW 2006, 1261) dürfen das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Sportwetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, bei Beachtung der durch das BVerfG gemachten Vorgaben auch für die Übergangszeit weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden. Dies gilt auch für die grenzüberschreitende Vermittlung von Sportwetten in das EU-Ausland an einen dort konzessionierten Veranstalter.
3. Das BVerfG hat die seinem Kammerbeschluss vom 27.4.2005 (GewArch 2005, 246) zugrunde liegende rechtliche Beurteilung, wonach erhebliche Zweifel an der gemeinschaftsrechtlichen Vereinbarkeit des § 284 StGB nicht ausgeschlossen werden könnten und die Begründung des Sofortvollzugs von Untersagungsverfügungen daher über die Strafbarkeit nach § 284 StGB hinausgehende Feststellungen für eine konkrete Gefahr im Einzelfall erfordere, in der Senatsentscheidung vom 28.3.2006 (NJW 2006, 1261) ersichtlich nicht aufrecht erhalten.
- Verwaltungsgericht Duesseldorf, Beschluss v. 09.05.2006 - Az.: 3 L 757/06
- Leitsatz:
Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden. Dabei ist es unerheblich, ob das in Nordrhein-Westfalen geltende Sportwetten-Gesetz verfassungswidrig ist.
- Verwaltungsgericht Muenchen, Beschluss v. 09.05.2006 - Az.: M 16 S 06.1579
- Leitsatz:
1. Das Vergünstigungsverbot des neuen § 9 SpielVO ist nicht pauschal und umfassend geregelt worden, sondern vielmehr in differenzierter Weise.
2. Vielmehr hat der Gesetzgeber eine Zielsetzung erkennen lassen, die nicht bereits am Beginn einer Spieltätigkeit jegliche Anreize verbieten will, sondern vor allem darauf Gewicht legt, dass ein Spieler, nachdem er die ersten Geldeinsätze getätigt hat und er sich somit bereits einem geldmäßigen Risiko ausgesetzt hat, in der weiteren Spielfolge nicht durch Spielzeit fördernde Bildung von Zwischengewinnen und Jackpot-Systemen zum weiteren Fortsetzen seiner Spieltätigkeit angereizt wird.
3. Ein "Test-Coupon“ über € 10,-- unterfällt daher nicht dem Vergünstigungsverbot des § 9 SpielVO.
- Verwaltungsgericht Duesseldorf, Beschluss v. 09.05.2006 - Az.: 3 L 657/06
- Leitsatz:
Der Betrieb ein Jackpot-Systems verstößt gegen das Vergünstigungsverbot des § 9 Abs. 2 SpielVO.
- Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 08.05.2006 - Az.: 6 B 10359/06.OVG
- Leitsatz:
Durch die nachträgliche technische Veränderung eines (ursprünglich) gemäß § 33 c GewO zulassungspflichtigen Spielgeräts entfällt seine formelle Zulassungspflichtigkeit nicht.
- Verwaltungsgericht Halle, Beschluss v. 04.05.2006 - Az.: 3 B 56/06 HAL
- Leitsatz:
Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.
- Amtsgericht Krefeld, Beschluss v. 04.05.2006 - Az.: 32 Cs 9 Js 827/05
- Leitsatz:
Ein Anbieter, der Sportwetten ins Ausland vermittelt, "hält" weder ein Glücksspiel noch "stellt er hierzu Einrichtungen bereit" iSd. § 284 StGB und macht sich damit wegen dieser Tathandlungen nicht strafbar.
- Oberverwaltungsgericht Magdeburg, Beschluss v. 04.05.2006 - Az.: 1 M 476/05
- Leitsatz:
1. Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.
2. Eine noch nach DDR-Recht erteilte Sportwetten-Lizenz entfaltet nur Wirkung im betreffenden Bundesland. - Verwaltungsgericht Bayreuth, Beschluss v. 27.04.2006 - Az.: B 1 S 06.283
- Leitsatz:
1. Nach Maßgabe der Gründe der Entscheidung des BVerfG vom 28.3.2006 (NJW 2006, 1261) verstößt §284 StGB bei Beachtung der durch das BVerfG gemachten Vorgaben auch für die Übergangszeit weder gegen das Grundgesetz noch gegen Gemeinschaftsrecht in der durch den EuGH in der Entscheidung vom 26.11.2003 (GewArch 2004, 30 - Gambelli) vorgenommenen Auslegung.
2. Nach Maßgabe der Gründe der Entscheidung des BVerfG vom 28.3.2006 (NJW 2006, 1261) dürfen das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Sportwetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, bei Beachtung der durch das BVerfG gemachten Vorgaben auch für die Übergangszeit weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden. Dies gilt auch für die grenzüberschreitende Vermittlung von Sportwetten in das EU-Ausland an einen dort konzessionierten Veranstalter. - Verwaltungsgericht Muenchen, Urteil v. 25.04.2006 - Az.: M 16 K 05.5341
- Leitsatz:
Eine Behörde ist auch bei der Anmeldung eines Gewerbes für die Vermittlung von Sportwetten an ausländische Anbieter nach § 15 GewO verpflichtet, innerhalb von 3 Tagen die Bescheinigung der Gewerbeanzeige vorzunehmen.

