Urteile chronologisch
- Verwaltungsgericht Koeln, Urteil v. 22.06.2006 - Az.: 1 K 2231/04
- Leitsatz:
Eine noch nach DDR-Recht erteilte Sportwetten-Lizenz entfaltet keine Wirkung im Bundesland Nordrhein-Westfalen.
- Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 21.06.2006 - Az.: 6 C 19.06
- Leitsatz:
Das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung derartiger Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, dürfen derzeit in Bayern ordnungsrechtlich unterbunden werden. Eine von einem Hoheitsträger in der früheren DDR erteilte gewerberechtliche Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten rechtfertigt es nicht, in Bayern solche Wetten zu veranstalten oder zu vermitteln.
- Verwaltungsgericht Trier, Beschluss v. 20.06.2006 - Az.: 6 L 515/06.TR
- Leitsatz:
Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.
- Verwaltungsgericht Duesseldorf, Beschluss v. 20.06.2006 - Az.: 3 L 937/06
- Leitsatz:
1. Der Betrieb ein Jackpot-Systems verstößt gegen das Vergünstigungsverbot des § 9 Abs. 2 SpielVO.
2. Für das Verbot des § 9 Abs. 2 SpielVO ist es unerheblich, ob eine Vergünstigung durch den Spielhallenbetreiber oder einen Dritten geschieht.
- Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil v. 20.06.2006 - Az.: 11 K 850/06
- Verwaltungsgericht Minden, Beschluss v. 19.06.2006 - Az.: 3 L 365/06
- Leitsatz:
1. WestLotto-ODDSET hat bislang nicht die Vorgaben des BVerfG, Urt. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01 umgesetzt.
2. Zudem verstäßt das Sportwettengesetz NRW bzw. der Lotteriestaatsvertrag gegen Europarecht.
3. Die Regelung des § 284 StGB in nicht hinreichend bestimmt iSd. Art. 103 GG, da nach der Entscheidung des BVerfG (Urt. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01) die Strafbarkeit von dem Handeln eines Dritten (hier: ODDSET) abhängt.
4. Aus all diesen Gründen ist ein Verbot der privaten Sportwetten-Vermittlung rechtswidrig. - Verwaltungsgericht Minden, Beschluss v. 09.06.2006 - Az.: 3 L 295/06
- Verwaltungsgericht Muenchen, Urteil v. 07.06.2006 - Az.: M 16 K 04.6138
- Leitsatz:
I. Bewilligungen aus dem EU-Ausland berechtigten im Freistaat Bayern nicht ohne weiteren anerkennenden Akt zum Veranstalten oder Vermitteln von Sportwetten und gelten grundsätzlich nicht als Erlaubnis nach § 284 StGB.
II. Der sich aus § 284 StGB ergebende Erlaubnisvorbehalt für das Veranstalten von Sportwetten ist europarechtskonform.
III. Die derzeitige Gesetzes- und Vollzugslage im Freistaat Bayern mit dem sich aus dem Staatslotterievertrag ableitbaren Staatsmonopol zum Veranstalten von Sportwetten ist europarechtswidrig.
IV. Es besteht kein spruchreifer Anspruch auf eine Genehmigung zum Veranstalten von Sportwetten, sondern nur ein Anspruch auf Neuverscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsaufassung des Gerichts. - Amtsgericht Ravensburg, Beschluss v. 06.06.2006 - Az.: 11 Ds 36 Js 21918/04
- Leitsatz:
Die Vermittlung von Sportwetten an einen Anbieter mit EU-Lizenz ist nicht strafbar, da § 284 StGB iVm. mit den sportwettenrechtlichen Regelungen des Landes Baden-Württemberg EU-Gemeinschaftsrechts (Art. 43 und 49 EG) verletzt und daher nicht anwendbar ist.
Hinweis: Die Entscheidung des AG wurde in der Beschwerde-Instanz durch das LG Ravensburg (Beschluss v. 29.08.2006 - Az.: 2 Qs 89/06) bestätigt. - Oberverwaltungsgericht Saarlouis, Beschluss v. 06.06.2006 - Az.: 3 Q 9/04
- Leitsatz:
1. Spielhallen und Spielbanken dürfen hinsichtlich der Öffnungszeiten grundsätzlich unterschiedlich behandelt werden.
2. Es liegt kein Verstoß gegen Art. 3 GG vor.

