Urteile chronologisch

Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 04.07.2006 - Az.: 1 BvR 138/05
Leitsatz:

1. Auch das staatliche Sportwetten-Monopol in Baden-Württemberg ist verfassungswidrig.
2. Ein staatliches Monopol für Sportwetten ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist. Es gelten die Ausführungen des BVerfG-Urteils vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01.

Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 29.06.2006 - Az.: 4 E 1130/06
Leitsatz:

1. Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.
2. Selbst wenn das gegenwärtige Sportwettenmonopol mit dem Europarecht nicht vereinbar sein sollte, besteht keine Berechtigung, private Sportwettenvermittlung anzubieten. Vielmehr hätte der private Sportwetten-Vermittler dann lediglich einen Anspruch darauf, dass der von ihm gestellte Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nicht aus Gründen abgelehnt wird, die mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar sind.

Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 29.06.2006 - Az.: 29 U 3298/06
Leitsatz:

Bei einem WM-Karten-Gewinnspiel, das als Voraussetzung die Teilnahme am einem staatlichen Glücksspiel (hier: Oddset) hat, liegt ein Fall der verbotenen Kopplung nach § 4 Nr.6 UWG vor

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 28.06.2006 - Az.: 4 B 961/06
Leitsatz:

1. Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.
2. Das vom BVerfG (Urt. v. 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01) verlangte Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Monopols ist in Nordrhein-Westfalen gegeben, da entsprechende Maßnahmen im Bundesland eingeleitet wurden.
3. Das allgemeine Prinzip der Rechtssicherheit gebietet es, die Rechtsfolgen einer Kollision mit höherrangigem Recht zu beschränken, um unerträgliche Konsequenzen einer sonst eintretenden Regelungslosigkeit zu vermeiden. Entstünde durch die Nichtanwendung einer nationalen Rechtsvorschrift eine inakzeptable Gesetzeslücke, kann der Vorrang des europäischen Rechts deshalb (vorerst) nicht greifen.

Landgericht Hof, Beschluss v. 28.06.2006 - Az.: 2 QS 118/06
Landgericht Hof, Beschluss v. 28.06.2006 - Az.: 33 Js 19177/04
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 26.06.2006 - Az.: 1 Ss 296/05
Leitsatz:

1. Da die Zulässigkeit von Sportwetten bis heute rechtlich umstritten ist, liegt ein unvermeidbarer Verbotsirrtum vor, so dass der Täter straffrei ausgeht.
2. Überdies ist zu befürchten, dass die Bundesländer die hohen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts nicht erfüllen können und dass dieses Gericht im Jahre 2008 das in § 284 StGB enthaltene Verbot und das staatliche Wettmonopol für verfassungswidrig und nichtig erklären wird.

Amtsgericht Essen, Beschluss v. 26.06.2006 - Az.: 56 Ds 75 Js 362/04 - 41/05
Leitsatz:

Da die Zulässigkeit von Sportwetten rechtlich umstritten ist, liegt ein unvermeidbarer Verbotsirrtum vor, so dass der Täter straffrei ausgeht.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 23.06.2006 - Az.: 315 O 484/06
Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss v. 22.06.2006 - Az.: 5 G 809/06(V)
Leitsatz:

1. Lotto-Hessen hat bislang nicht die Vorgaben des BVerfG, Urt. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01 ausreichend umgesetzt, da weder die Zahl der Lotto-Annahmestellen, über die die Oddset-Wetten abgeschlossen werden können, noch das Internetportal (lotto-hessen.de) maßgeblich verändert und die dortigen Zugangsmöglichkeiten signifikant eingeschränkt wurden.
2. Die landesrechtlichen Regelungen zum Sportwettenrecht sind in Hessen somit derzeitig verfassungswidrig. Privaten Sportwetten-Anbietern kann somit keine Untersagungsverfügung ausgesprochen werden.
3. Aus all diesen Gründen ist ein Verbot der privaten Sportwetten-Vermittlung rechtswidrig.