Urteile chronologisch

Verwaltungsgericht Koeln, Beschluss v. 14.07.2006 - Az.: 1 U927/06
Verwaltungsgericht Giessen, Beschluss v. 12.07.2006 - Az.: 8 G 1644/06
Leitsatz:

1. Durch die nachträgliche technische Veränderung eines (ursprünglich) gemäß § 33 c GewO zulassungspflichtigen Spielgeräts entfällt seine formelle Zulassungspflichtigkeit nicht.
2. Das Fehlen von zeitlichen Übergangsvorschriften von der alten zur neuen SpielVO ist verfassungsgemäß.

Amtsgericht Muenchen, Urteil v. 12.07.2006 - Az.: 1123 Cs 307 Js 40932/04
Leitsatz:

Die Vermittlung von privaten Sportwetten ist nicht strafbar, da die Regelungen zum staatlichen Glücksspiel-Monopol nach der Entscheidung des BVerfG (Urt. v. 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01) verfassungswidrig und somit nicht anwendbar sind.

Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 11.07.2006 - Az.: 1 Bs 496/04
Leitsatz:

1. Für die vom BVerfG (Urt. v. 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01) bestimmte Übergangsfrist ist es wesensimmanent, dass die in dieser Zeit zu erfüllenden Auflagen erst nach und nach erfüllt werden können und erfüllt werden. Auch die Einrichtung einer - über bloße Warnhinweise hinausgehenden - aktiven Aufklärung über die Gefahren des Wettens, die eine solche Bezeichnung auch mit Recht trägt, bedarf organisatorischer Vorlaufzeiten, die gegenwärtig noch nicht abgelaufen sind.
2. Die Frage, ob das staatliche Glücksspiel-Monopol in Deutschland mit dem Europarecht vereinbar ist, kann im vorliegenden Fall wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls offenbleiben.

Verwaltungsgerichtshof Muenchen, Urteil v. 10.07.2006 - Az.: 22 BV 05.457
Leitsatz:

1. Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.
2. Das vom BVerfG (Urt. v. 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01) verlangte Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Monopols ist schon dann während der Übergangszeit gegeben, wenn schon mit der Umsetzung begonnen wurde, da Anlaufschwierigkeiten, Widerstände und Überwachungsdefizite bei solchen Umsetzungen typischerweise vorkommen.
3. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 55 EGV) erlaubt eine Einschränkung der europäischen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit.

Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss v. 07.07.2006 - Az.: 3 L 336/06
Leitsatz:

1. Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.
2. Das vom BVerfG (Urt. v. 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01) verlangte Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Monopols ist in Nordrhein-Westfalen gegeben, da entsprechende Maßnahmen im Bundesland eingeleitet wurden.

Verwaltungsgericht Dresden, Beschluss v. 06.07.2006 - Az.: 1 K 1186/06
Leitsatz:

1. Durch die nachträgliche technische Veränderung eines (ursprünglich) gemäß § 33 c GewO zulassungspflichtigen Spielgeräts kann die ursprünglich formelle Zulassungspflichtigkeit entfallen, d.h. es besteht dann keine formelle Illegalität.
2. Es besteht keine Pflicht, eine Stellungnahme der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) in diesen Fällen beizubringen, zumal die PTB gesetzlich gar nicht befugt ist, solche Prüfungen vorzunehmen.

Verwaltungsgericht Koeln, Urteil v. 06.07.2006 - Az.: 1 K 9196/04
Leitsatz:

1. Entgegen dem OVG NRW (Beschl. v. 28.06.2006 - Az.: 4 B 961/06) existiert kein allgemeines Prinzip der Rechtssicherheit, dass die Rechtsfolgen einer Kollision mit höherrangigem Recht beschränkt, um unerträgliche Konsequenzen einer sonst eintretenden Regelungslosigkeit zu vermeiden.
2. Das Verbot, private Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter zu vermitteln, ist daher rechtswidrig.

Verwaltungsgericht Koeln-2, Urteil v. 06.07.2006 - Az.: 1 K 3679/05
Leitsatz:

1. Das nordrhein-westfälische Sportwettenrecht verstößt gegen EU-Recht.
2. Entgegen dem OVG NRW (Beschl. v. 28.06.2006 - Az.: 4 B 961/06) existiert kein allgemeines Prinzip der Rechtssicherheit, dass die Rechtsfolgen einer Kollision mit höherrangigem Recht beschränkt, um unerträgliche Konsequenzen einer sonst eintretenden Regelungslosigkeit zu vermeiden.
3. Das Verbot, private Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter zu vermitteln, ist daher rechtswidrig.

Landgericht Oldenburg, Urteil v. 05.07.2006 - Az.: 12 O 1148/06
Leitsatz:

1. Ein Spielgerät, bei dem unbegrenzt Punkte gewonnen werden können, die zum Weiterspielen berechtigen, verstößt gegen § 6 a SpielVO.
2. Der Betrieb ein Jackpot-Systems verstößt gegen das Vergünstigungsverbot des § 9 Abs. 2 SpielVO. Das Verbot des § 9 SpielVO ist umfassend zu verstehen.
3. Die Regelungen der §§ 6 a, 9 Abs. 2 SpielVO haben marktregelenden Charakter, so dass ein Verstoß gegen diese Vorschriften eine Wettbewerbsverletzung begründet.