Urteile chronologisch
- Verwaltungsgerichtshof Hessen, Beschluss v. 25.07.2006 - Az.: 11 TG 1465/06
- Leitsatz:
1. Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.
2. Das allgemeine Prinzip der Rechtssicherheit gebietet es, die Rechtsfolgen einer Kollision mit höherrangigem Recht zu beschränken, um unerträgliche Konsequenzen einer sonst eintretenden Regelungslosigkeit zu vermeiden. Entstünde durch die Nichtanwendung einer nationalen Rechtsvorschrift eine inakzeptable Gesetzeslücke, kann der Vorrang des europäischen Rechts deshalb (vorerst) nicht greifen. - Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss v. 24.07.2006 - Az.: 5 V 1707/06
- Leitsatz:
Die Fussball-Trikot-Werbung für bwin ist rechtmäßig.
- Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss v. 21.07.2006 - Az.: 8 K 1260/06
- Leitsatz:
Die private Vermittlung von Sportwetten ist erlaubt.
- Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss v. 20.07.2006 - Az.: 5 L 1133/06.NW
- Leitsatz:
1. Es ist zweifelhaft, ob das Vermitteln von privaten Sportwetten unter den Straftatbestand des § 284 Abs.1 StGB fällt.
2. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob das Bundesland Rheinland-Pfalz die Vorgaben des BVerfG, Urt. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01 ausreichend umgesetzt hat bzw. mit der Umsetzung begonnen hat. Ob diese Voraussetzungen bereits erfüllt werden, muss aber einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
3. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob das staatliche Glücksspiel-Monopol in Deutschland mit dem Europarecht vereinbar ist.
4. Bis zu einer Klärung dieser Frage im Rahmen eines Hauptsachverfahrens kommt der Vermittlung von privaten Sportwetten ein überwiegendes Rechtsschutzinteresse
zu. - Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss v. 20.07.2006 - Az.: 3 L 295/06
- Leitsatz:
Spielgeräte, die eine Berechtigung zum Weiterspielen als auch mit der Möglichkeit einer Chancenerhöhung durch eine Risikotaste ausgestattet sind, fallen unter das Fun Games-Verbot des § 6 a SpielVO.
- Verwaltungsgericht Neustadt_an_der_Weinstrasse, Beschluss v. 20.07.2006 - Az.: 5L1133/06.NW
- Verwaltungsgericht Lueneburg, Beschluss v. 18.07.2006 - Az.: 5 B 21/06
- Leitsatz:
1. Das Verbot des § 9 Abs.2 SpielVO ist umfassend zu verstehen und verbietet jede Form der zusätzlichen Gewinnchance oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen. Insbesondere besteht ein Verbot für jede Art von Jackpot.
2. Es liegt kein Verstoß gegen Art. 3 und 12 GG vor. - Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss v. 17.07.2006 - Az.: 4 K 2657/06
- Leitsatz:
1. Das Bundesland Baden-Württemberg hat bislang nicht die Vorgaben des BVerfG, Urt. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01 ausreichend umgesetzt.
2. Die landesrechtlichen Regelungen zum Sportwettenrecht sind in Baden-Württemberg somit derzeitig verfassungswidrig. Privaten Sportwetten-Anbietern kann somit keine Untersagungsverfügung ausgesprochen werden.
3. Aus all diesen Gründen ist ein Verbot der privaten Sportwetten-Vermittlung rechtswidrig - Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss v. 17.07.2006 - Az.: 11 K 1386/06
- Leitsatz:
1. Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.
2. Das vom BVerfG (Urt. v. 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01) verlangte Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Monopols ist in Baden-Württemberg gegeben, da entsprechende Maßnahmen im Bundesland eingeleitet wurden.
3. Dem Europarecht sind Übergangsfrist, wie sie aktuell das BVerfG (Urt. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01) bestimmt hat, nicht fremd, so dass die vom BVerfG eingeräumte Übergangsfrist europarechtskonform ist. - Oberverwaltungsgericht Lueneburg, Beschluss v. 14.07.2006 - Az.: 7 ME 126/06
- Leitsatz:
Das Verbot des § 9 Abs.2 SpielVO ist umfassend zu verstehen und verbietet jede Form der zusätzlichen Gewinnchance oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen. Weder vom Gewerbetreibenden selbst, noch durch Dritte mit dessen Genehmigung oder Duldung, darf den Spielern und sonstigen Besuchern der Spielhalle angeboten werden, sich über elektronische Medien, schriftliche Teilnahmeerklärungen oder Entgegennahme der Daten durch Personen, an Gewinnspielen, Verlosungen oder Geschicklichkeitsspielen zu beteiligen, welche Geld- oder Sachgewinne in Aussicht stellen.
Hinweis: Bestätigung der Vorinstanz VG Stade (Beschl. v. 15.05.2006 - Az.: 6 B 805/06)

