Urteile chronologisch
- Landgericht Muenchen, Beschluss v. 25.09.2006 - Az.: 5 Qs 29/06
- Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 21.09.2006 - Az.: 1 BvR 138/05
- Leitsatz:
1. Eine einstweilige Anordnung gegen eine behördliche Untersagungsverfügung wegen der Vermittlung von Sportwetten mit einer DDR-Lizenz ist unbegründet, da das öffentliche Interesse an der Umsetzung der Verfügung überwiegt.
2. Erfüllt der Freistaat Bayern die Voraussetzungen, die das BVerfG in der Sportwetten-Entscheidung (Urt. v. 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01) aufgestellt hat, besteht an dem Sofortvollzug ein besonderes öffentliches Interesse, da nur so die mit dem Verbot verfolgten Schutzzwecke auch während der Übergangsfrist bis Ende 2007 sichergestellt werden können. - Verwaltungsgericht Koeln, Beschluss v. 21.09.2006 - Az.: 1 K5910/05
- Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss v. 17.09.2006 - Az.: 3 L 342/06
- Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss v. 14.09.2006 - Az.: 6 L 521/06.MZ
- Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss v. 14.09.2006 - Az.: 6 L 654/06.MZ
- Verwaltungsgericht Frankfurt_Oder, Beschluss v. 12.09.2006 - Az.: 4 L 302/06
- Leitsatz:
1. Das brandenburgische Sportwettenrecht verstößt gegen EU-Recht.
2. Entgegen dem OVG NRW (Beschl. v. 28.06.2006 - Az.: 4 B 961/06) existiert kein allgemeines Prinzip der Rechtssicherheit, dass die Rechtsfolgen einer Kollision mit höherrangigem Recht beschränkt, um unerträgliche Konsequenzen einer sonst eintretenden Regelungslosigkeit zu vermeiden.
3. Das Verbot, private Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter zu vermitteln, ist daher rechtswidrig.
4. Das bloße Betreiben eines Sportwetten-Terminals fällt nicht unter die Tathandlungen des § 284 Abs.1 StGB. Ob eine strafbare Beihilfe-Handlung vorliegt, bedarf nicht der abschließenden Klärung, es bestehen jedoch erhebliche Zweifel an einer solchen Annahme. - Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss v. 11.09.2006 - Az.: 3 L 312/06
- Leitsatz:
1. Das brandenburgische Sportwettenrecht verstößt gegen EU-Recht.
2. Entgegen dem OVG NRW (Beschl. v. 28.06.2006 - Az.: 4 B 961/06) existiert kein allgemeines Prinzip der Rechtssicherheit, dass die Rechtsfolgen einer Kollision mit höherrangigem Recht beschränkt, um unerträgliche Konsequenzen einer sonst eintretenden Regelungslosigkeit zu vermeiden. 3. Das Verbot, private Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter zu vermitteln, ist daher rechtswidrig.
- Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss v. 11.09.2006 - Az.: 3 L 214/06
- Landgericht Darmstadt, Beschluss v. 08.09.2006 - Az.: 3 Qs 450/06

