Urteile chronologisch
- Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 26.03.2007 - Az.: 1 BvR 2228/02
- Landgericht Hannover, Urteil v. 15.03.2007 - Az.: 23 O 99/05
- Leitsatz:
Das Anbieten der staatlichen Lotterie "Quicky" außerhalb von Toto-Lotto-Annahmestellen ist wettbewerbswidrig.
Hinweis: Das Urteil wurde teilweise in der Berufungsinstanz bestätigt: OLG Celle (Urt. v. 05.09.2007 - Az.: 13 U 62/07) - Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 09.03.2007 - Az.: 1 Bs 378/06
- Leitsatz:
1. Das Hamburgische Sportwettenrecht ist in der aktuellen Ausgestaltung zwar nach nationalem Recht verfassungswidrig, entspricht jedoch den europarechtlichen Vorgaben.
2. Die zuständigen Behörden sind daher in jedem Fall befugt, private Sportwettenvermittlung zu untersagen. - Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 07.03.2007 - Az.: 38 O 145/06
- Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 07.03.2007 - Az.: 38 O 145/06
- Europaeischer Gerichtshof, Urteil v. 06.03.2007 - Az.: C-338/04; C-359/04; C-360/04
- Leitsatz:
1. Eine nationale Regelung, die die Ausübung von Tätigkeiten des Sammelns, der Annahme, der Bestellung und der Übertragung von Wetten, insbesondere über Sportereignisse, ohne eine von dem betreffenden Mitgliedstaat erteilte Konzession oder polizeiliche Genehmigung verbietet, stellt eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs nach den Art. 43 EG und 49 EG dar.
2. Es ist Sache der vorlegenden Gerichte, zu prüfen, ob die nationale Regelung, soweit sie die Anzahl der im Glücksspielsektor tätigen Wirtschaftsteilnehmer begrenzt, tatsächlich dem Ziel entspricht, der Ausbeutung von Tätigkeiten in diesem Sektor zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken vorzubeugen.
3. Die Art. 43 EG und 49 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die Wirtschaftsteilnehmer mit der Rechtsform von Kapitalgesellschaften, deren Anteile auf reglementierten Märkten gehandelt werden, vom Glücksspielsektor ausschließt und darüber hinaus im Sinne eines solchen Ausschlusses fortwirkt.
4. Die Art. 43 EG und 49 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen, die für Personen wie die Beschuldigten der Ausgangsverfahren eine strafrechtliche Sanktion wegen Sammelns von Wetten ohne die nach dem nationalen Recht erforderliche Konzession oder polizeiliche Genehmigung vorsieht, dann entgegenstehen, wenn sich diese Personen diese Konzessionen oder Genehmigungen deshalb nicht beschaffen konnten, weil der betreffende Mitgliedstaat es unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht abgelehnt hatte, sie ihnen zu erteilen. - Europaeischer Gerichtshof , Urteil v. 06.03.2007 - Az.: C-338/04;C-359/04;C-360/04
- Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 26.02.2007 - Az.: 4 B 1552/06
- Leitsatz:
1. Geräte mit zeitverlängernden Punktegewinnen sind unzulässige Fun-Games iSd. § 6 a SpielVO. Das Verbot des § 6 a SpielVO ist umfassend zu verstehen.
2. Altgeräte, die in Hinblick mit Blick auf das Inkrafttreten der neuen Spielverordnung zum 1. Januar 2006 umgerüstet worden sind, fallen nichts nicht bereits deshalb unter § 33 c GewO fallen, weil sie früher als Gewinnspielgeräte zu qualifizieren waren.
- Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss v. 20.02.2007 - Az.: 4 K 4582/06
- Oberlandesgericht Celle, Urteil v. 01.02.2007 - Az.: 13 U 195/06
- Leitsatz:
Das Bewerben privater Sportwetten-Vermittlung im Fernsehen oder im Internet verstößt gegen § 284 Abs. 1, 4 StGB und ist daher wettbewerbswidrig.

