Urteile chronologisch

Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss v. 03.05.2007 - Az.: 5 V 796/07
Oberverwaltungsgericht Lueneburg, Beschluss v. 02.05.2007 - Az.: 11 ME 106/07
Landgericht Magdeburg, Urteil v. 02.05.2007 - Az.: 7 O 1900/06 (049)
Bundesgerichtshof , Urteil v. 19.04.2007 - Az.: I ZR 57/05
Leitsatz:

1. Eine Irreführung durch die blickfangmäßig herausgestellte Angabe "bis zu 150 % Zinsbonus" in einer Werbung für eine Festgeldanlage kann nicht damit begründet werden, der angesprochene Verkehr nehme an, der Anlagebetrag werde mit 150% pro anno verzinst.
2. Wird einem Bankinstitut Kapital gegen Zahlung von Zinsen überlassen, handelt es sich um die Inanspruchnahme einer Dienstleistung i.S. von § 4 Nr. 6 UWG.
3. Die Anwendung des § 4 Nr. 6 UWG erfordert die Teilnahme an einem von der angebotenen Ware oder Dienstleistung getrennten Gewinnspiel.

Amtsgericht Karlsruhe, Urteil v. 12.04.2007 - Az.: Cs 260 Js 53140/06
Oberverwaltungsgericht Saarland, Beschluss v. 04.04.2007 - Az.: 3 W 18/06
Oberverwaltungsgericht Muenster, Beschluss v. 03.04.2007 - Az.: 4 B 2757/06
Bundesverwaltungsgericht , Beschluss v. 30.03.2007 - Az.: 6 B 13.07
Leitsatz:

Ein verbotenes Fun-Games nach § 6a SpielVO liegt auch dann vor, wenn lediglich ein einmaliger Einsatz erbracht wird. Für die Beurteilung als verbotenes Fun-Game ist es ebenso unerheblich, ob der Spieler "nachmünzen" kann oder nicht.
Entscheidend ist vielmehr, ob der Spieler die Möglichkeit hat, den eingesetzten Beitrag - auch in Form eines Punktekontos - zurückzugewinnen.

Landgericht Muenchen_I, Urteil v. 29.03.2007 - Az.: 4 HK O 18116/06
Leitsatz:

Den staatlichen Glücksspiel-Anbietern ist es nach dem LotterieStV erlaubt, Werbung für die Lotterie 6 aus 49 mit Superzahl zu machen, da hierdurch keine der Spielsucht zuwiderlaufenden Interessen begründet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Jackpot 10 Mio. EUR oder mehr beträgt.

Landgericht Wiesbaden, Urteil v. 28.03.2007 - Az.: 11 0 56/06
Leitsatz:

Die Vermittlung von privaten Sportwetten in Hessen aufgrund einer DDR-Sportwetten-Erlaubnis ist nicht wettbewerbswidrig.