Urteile chronologisch
- Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss v. 03.05.2007 - Az.: 5 V 796/07
- Oberverwaltungsgericht Lueneburg, Beschluss v. 02.05.2007 - Az.: 11 ME 106/07
- Landgericht Magdeburg, Urteil v. 02.05.2007 - Az.: 7 O 1900/06 (049)
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 19.04.2007 - Az.: I ZR 57/05
- Leitsatz:
1. Eine Irreführung durch die blickfangmäßig herausgestellte Angabe "bis zu 150 % Zinsbonus" in einer Werbung für eine Festgeldanlage kann nicht damit begründet werden, der angesprochene Verkehr nehme an, der Anlagebetrag werde mit 150% pro anno verzinst.
2. Wird einem Bankinstitut Kapital gegen Zahlung von Zinsen überlassen, handelt es sich um die Inanspruchnahme einer Dienstleistung i.S. von § 4 Nr. 6 UWG.
3. Die Anwendung des § 4 Nr. 6 UWG erfordert die Teilnahme an einem von der angebotenen Ware oder Dienstleistung getrennten Gewinnspiel. - Amtsgericht Karlsruhe, Urteil v. 12.04.2007 - Az.: Cs 260 Js 53140/06
- Oberverwaltungsgericht Saarland, Beschluss v. 04.04.2007 - Az.: 3 W 18/06
- Oberverwaltungsgericht Muenster, Beschluss v. 03.04.2007 - Az.: 4 B 2757/06
- Bundesverwaltungsgericht , Beschluss v. 30.03.2007 - Az.: 6 B 13.07
- Leitsatz:
Ein verbotenes Fun-Games nach § 6a SpielVO liegt auch dann vor, wenn lediglich ein einmaliger Einsatz erbracht wird. Für die Beurteilung als verbotenes Fun-Game ist es ebenso unerheblich, ob der Spieler "nachmünzen" kann oder nicht.
Entscheidend ist vielmehr, ob der Spieler die Möglichkeit hat, den eingesetzten Beitrag - auch in Form eines Punktekontos - zurückzugewinnen.
- Landgericht Muenchen_I, Urteil v. 29.03.2007 - Az.: 4 HK O 18116/06
- Leitsatz:
Den staatlichen Glücksspiel-Anbietern ist es nach dem LotterieStV erlaubt, Werbung für die Lotterie 6 aus 49 mit Superzahl zu machen, da hierdurch keine der Spielsucht zuwiderlaufenden Interessen begründet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Jackpot 10 Mio. EUR oder mehr beträgt.
- Landgericht Wiesbaden, Urteil v. 28.03.2007 - Az.: 11 0 56/06
- Leitsatz:
Die Vermittlung von privaten Sportwetten in Hessen aufgrund einer DDR-Sportwetten-Erlaubnis ist nicht wettbewerbswidrig.

