Urteile chronologisch

Verwaltungsgericht Duesseldorf, Urteil v. 09.10.2007 - Az.: 3 K 1745/05
Verwaltungsgericht Duesseldorf, Urteil v. 09.10.2007 - Az.: 3 K 4545/05
Verwaltungsgericht Duesseldorf, Urteil v. 09.10.2007 - Az.: 3 K 2885/07
Landgericht Bonn, Urteil v. 08.10.2007 - Az.: 13 O 479/06
Landgericht Koblenz, Urteil v. 02.10.2007 - Az.: 6 S 19/07
Leitsatz:

1. Übersendet ein Unternehmer einem Verbraucher einen Gewinngutschein über ein Probetraining in einem Fitness-Studio und schließt dann der Verbraucher im Rahmen
dieses Probetrainings einen Fitness-Vertrag ab, handelt es sich um ein Haustürgeschäft iSd. § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB dar.




2. Dem Verbraucher steht in einem solchen Fall also das gesetzliche Widerrufsrecht zu.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss v. 02.10.2007 - Az.: 24 CS 07.1986
Amtsgericht Erlangen, Beschluss v. 28.09.2007 - Az.: 1 Ds 905 Js 148029/06
Leitsatz:

Auch für die Zeit nach dem Sportwetten-Urteil des BVerfG (Urt. v. 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01) liegt in dem Veranstalten oder Vermitteln von privaten Sportwetten keine strafbare Handlung, da es weiterhin an einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage für eine Verurteilung fehlt.

Amtsgericht Muenchen, Urteil v. 26.09.2007 - Az.: 1125 Cs 307 Js 36189/06
Leitsatz:

Auch für die Zeit nach dem Sportwetten-Urteil des BVerfG (Urt. v. 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01) liegt in dem Veranstalten oder Vermitteln von privaten Sportwetten keine strafbare Handlung, da es weiterhin an einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage für eine Verurteilung fehlt.

Verwaltungsgericht Frankfurt_am_Main, Beschluss v. 21.09.2007 - Az.: 7 G 2700/07
Leitsatz:

1. Poker ist zufallsbezogen und somit ein Glücksspiel.
2. Werden die Eintrittsgelder für den Erwerb einer Gewinnschance entrichtet, handelt es sich bei dem Eintrittsgeld um einen Einsatz iSd. § 284 StGB.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss v. 20.09.2007 - Az.: 7 L 900/07