Urteile chronologisch

Landgericht Muenchen_I, Beschluss v. 29.10.2007 - Az.: 5 Kls 307 Js 31714/05
Bayerisches Verwaltungsgericht Muenchen, Urteil v. 23.10.2007 - Az.: M 16 K 07.1149
Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 22.10.2007 - Az.: 1 BvR 973/05
Leitsatz:

1. Auch das staatliche Sportwetten-Monopol in Niedersachsen ist verfassungswidrig.
2. Ein staatliches Monopol für Sportwetten ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist. Es gelten die Ausführungen des BVerfG-Urteils vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01.

Verwaltungsgericht Weimar, Beschluss v. 19.10.2007 - Az.: 5 E 1520/07
Leitsatz:

1. Poker ist zufallsbezogen und somit ein Glücksspiel.
2. Auch wenn die Eintrittsgelder bei einem Pokerturnier mit zur Deckung der anfallenden Kosten (z.B. Lokalmiete, Personal) verwendet werden, handelt es sich bei dem Eintrittsgeld um einen Einsatz iSd. § 284 StGB, so dass ein strafbares Glücksspiel vorliegt.
3. Ob die Veranstalter des Poker-Turniers einen wirtschaftlichen Gewinn machen, ist für die Einstufung als Glücksspiel unerheblich.

Europaeischer_Gerichtshof , Urteil v. 18.10.2007 - Az.: C-195/06
Leitsatz:

Eine Fernsehsendung bzw. ein Teil einer Sendung, in der oder dem den Zuschauern vom Fernsehveranstalter die Möglichkeit angeboten wird, sich durch die unmittelbare Anwahl von Mehrwert-Telefonnummern und damit entgeltlich an einem Gewinnspiel zu beteiligen,
ist dann Teleshopping, wenn die Sendung bzw. dieser Teil der Sendung unter Berücksichtigung des Zwecks der Sendung, in der das Spiel stattfindet, der Bedeutung des Spiels innerhalb der Sendung - bezogen auf die Zeit, die erhofften wirtschaftlichen Ergebnisse im Verhältnis zu den von der Sendung insgesamt erwarteten Ergebnissen - sowie der Ausrichtung der den Kandidaten gestellten Fragen ein tatsächliches Dienstleistungsangebot ist;
ist Fernsehwerbung, wenn das Spiel aufgrund seines Ziels und seines Inhalts sowie der Bedingungen, unter denen die Gewinne präsentiert werden, eine Äußerung enthält, die einen Anreiz für die Zuschauer schaffen soll, die als Gewinne präsentierten Waren und Dienstleistungen zu erwerben, oder die die Vorzüge der Programme des betreffenden Veranstalters mittelbar in Form der Eigenwerbung bewerben soll.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 16.10.2007 - Az.: 4 U 91/07
Verwaltungsgericht Arnsberg, Beschluss v. 12.10.2007 - Az.: 1 L 726/07
Landgericht Giessen, Beschluss v. 12.10.2007 - Az.: Qs 78/07
Leitsatz:

Auch für die Zeit nach dem Sportwetten-Urteil des BVerfG (Urt. v. 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01) liegt in dem Veranstalten oder Vermitteln von privaten Sportwetten keine strafbare Handlung, da es weiterhin an einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage für eine Verurteilung fehlt.

Verwaltungsgericht Frankfurt_am_Main, Beschluss v. 11.10.2007 - Az.: 7 G 3111/07(1)
Leitsatz:

1. Ein Poker-Turnier, an dem alle Spieler kostenlos teilnehmen können, ist kein Glücksspiel, da es am Merkmal des entgeltlichen Einsatzes fehlt.
2. Ein solches kostenloses Poker-Turnier stellt jedoch eine unzulässige Werbung für ein verbotenes Glücksspiel nach § 284 Abs.4 StGB dar, wenn bei der Anmeldung personenbezogene Daten des Teilnehmers (z.B. Name und E-Mail) erhoben werden. Denn bei dieser Datenerfassung handelt es sich um eine typische Vorbereitungshandlung, um später Werbung für kostenpflichtige und somit verbotene Poker-Turniere oder sonstige illegale Glücksspiel machen zu können.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Wuerttemberg, Beschluss v. 11.10.2007 - Az.: 6 S 773/07
Leitsatz:

1. Die Aufstellung und der Betrieb von Spielgeräten (sog. Fun Games), die keine Bauartzulassung oder Erlaubnis erhalten haben, sind nach § 6a Satz 1 Buchst. a SpielV verboten, wenn aufgrund erzielter und aufaddierter Punkte „Freispiele“ gewährt werden, die noch während des laufenden entgeltlichen Spiels abgespielt werden können und dabei die Chance bieten, noch weitere Punkte zu erzielen.
2. Die Aufstellung und der Betrieb solcher Spielgeräte sind auch nach § 6a Satz 1 Buchst. b SpielV verboten, wenn der erreichte und aufaddierte Punktestand auf ein „Highscore“-Konto auf dem internen Gerätespeicher aufgebucht wird, sofern damit die Möglichkeit einer späteren Geldauszahlung besteht.